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   BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98   

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BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98 (https://dejure.org/2000,1730)
BVerfG, Entscheidung vom 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98 (https://dejure.org/2000,1730)
BVerfG, Entscheidung vom 22. August 2000 - 1 BvR 2006/98 (https://dejure.org/2000,1730)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Kindschaftsverfahren - Trennung - Kind - Eltern - Elternrecht - Pflegefamilie - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sorgerecht einer Mutter, die sich bei Geburt in psychiatrischer Behandlung befindet

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 1666 a; ; BGB § 1666; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 6 Abs. 3; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1666, 1666a; GG Art. 6
    Entziehung des Sorgerechts bei einer psychisch kranken Mutter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1489
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98
    Insbesondere gilt dies für das Verhältnis der Grundrechtspositionen von leiblichen Eltern, Pflegefamilie und Kind (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 61, 358 ; 68, 176 ; 75, 201 ; 79, 51 ) sowie für den Umfang der Pflicht, Beweisanträge in kindschaftsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    Nur so tragen die Instanzgerichte neben dem Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 ) und der Grundrechtsposition der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG Rechnung (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ).

    Die Instanzgerichte sind in kindschaftsrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht verpflichtet, jedem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98
    Insbesondere gilt dies für das Verhältnis der Grundrechtspositionen von leiblichen Eltern, Pflegefamilie und Kind (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 61, 358 ; 68, 176 ; 75, 201 ; 79, 51 ) sowie für den Umfang der Pflicht, Beweisanträge in kindschaftsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    Das Kindeswohl ist damit grundsätzlich die oberste Richtschnur der im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 75, 201 ).

    Nur so tragen die Instanzgerichte neben dem Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 ) und der Grundrechtsposition der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG Rechnung (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98
    Insbesondere gilt dies für das Verhältnis der Grundrechtspositionen von leiblichen Eltern, Pflegefamilie und Kind (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 61, 358 ; 68, 176 ; 75, 201 ; 79, 51 ) sowie für den Umfang der Pflicht, Beweisanträge in kindschaftsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    Zwar können im Falle der Trennung eines Kindes von seinen leiblichen Eltern, dem stärksten vorstellbaren Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, neben der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts der Beschwerdeführer, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, ausnahmsweise auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 60, 79 ).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98
    Insbesondere gilt dies für das Verhältnis der Grundrechtspositionen von leiblichen Eltern, Pflegefamilie und Kind (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 61, 358 ; 68, 176 ; 75, 201 ; 79, 51 ) sowie für den Umfang der Pflicht, Beweisanträge in kindschaftsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    Das Kindeswohl ist damit grundsätzlich die oberste Richtschnur der im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 75, 201 ).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98
    Insbesondere gilt dies für das Verhältnis der Grundrechtspositionen von leiblichen Eltern, Pflegefamilie und Kind (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 61, 358 ; 68, 176 ; 75, 201 ; 79, 51 ) sowie für den Umfang der Pflicht, Beweisanträge in kindschaftsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dient in erster Linie dem Schutz des Kindes (vgl. BVerfGE 61, 358 ).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98
    Insbesondere gilt dies für das Verhältnis der Grundrechtspositionen von leiblichen Eltern, Pflegefamilie und Kind (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 61, 358 ; 68, 176 ; 75, 201 ; 79, 51 ) sowie für den Umfang der Pflicht, Beweisanträge in kindschaftsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    Nur so tragen die Instanzgerichte neben dem Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 ) und der Grundrechtsposition der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG Rechnung (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ).

  • LG Arnsberg, 20.05.1998 - 6 T 340/97

    Entziehung der elterlichen Sorge; Unterhaltverletzung und Entziehung der

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98
    b) den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 20. Mai 1998 - 6 T 340/97 -,.
  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    In einem solchen Fall ist es verfassungsrechtlich geboten, bei der Kindeswohlprüfung die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegeperson einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer durch diese Trennung womöglich verursachten Traumatisierung des Kindes gering zu halten (vgl. BVerfGK 17, 212 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 2006/98 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, juris, Rn. 31).
  • OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04

    Einstweilige Anordnung im Umgangsrechtsverfahren - keine Bindung deutscher

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  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch teilweise Entziehung des

    In einem solchen Fall ist es verfassungsrechtlich geboten, bei der Kindeswohlprüfung nach § 1666 BGB die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung der Kinder gering zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 2006/98 -, FamRZ 2000, S. 1489).
  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    (3) Die Gründe des angegriffenen Beschlusses lassen des Weiteren nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht in erforderlichem Maße der Frage nachgegangen ist, ob die leiblichen Eltern in der Lage sind, die nachteiligen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 2006/98 -, FamRZ 2000, S. 1489).
  • BVerfG, 05.09.2022 - 1 BvR 65/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung wegen

    (1) Zwar hat sich das Oberlandesgericht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise damit befasst, dass im Rahmen der Rückführungsentscheidung auch die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie unter Berücksichtigung der Intensität entstandener Bindungen einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 2006/98 -, Rn. 13).
  • OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04

    Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Untätigkeit des Familiengerichts

    Der primär auch nach Ansicht des Gerichtshofs für das - ohnedies höchst unbestimmte und wertungsabhängige - Erfordernis der Notwendigkeit eines familienbezogenen Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft nach Art. 8 Abs. 2 EMRK maßgebliche Aspekt, ob eine behördliche respektive gerichtliche Entscheidung dem Wohl des Kindes, möglichst am besten dient, worauf grundsätzlich nach § 1697 a BGB wie auch im Rahmen des übergeordneten Art. 6 GG (vgl. BVerfG, FamRZ 2000, 1489) primär abzustellen ist, bleibt allerdings auf der Strecke, wenn nicht mehr die, bei abgewogener Bewertung aller konfligierenden Interessen, die dem Kinde günstigste oder ihm jedenfalls nicht schadende oder hochgradig gefährdende Lösung, sondern nur noch diejenige ins Auge gefasst werden soll, bei der, unter einseitiger, ideologisch überhöhter Präferenz für den Anspruch des rein biologischen Vaters auf Achtung seines angeblichen Familienlebens - denn diese Familienbande zu zerschneiden bedeute, ein Kind seiner Wurzeln zu berauben (Nr. 48 des Urteils) -, ein Umgang des Kindes mit seinem leiblichen, ihm bis dato gänzlich unbekannten Vater auch dann ermöglicht werden soll, wenn daraus unabsehbare, möglicherweise gravierende Folgen für das psychische Wohl des Kindes entstehen oder zu entstehen drohen.
  • BVerfG, 14.06.2014 - 1 BvR 725/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung

    In einem solchen Fall ist es verfassungsrechtlich geboten, bei der Kindeswohlprüfung nach § 1666 BGB die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner bisherigen Bezugsperson einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung der Kinder gering zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 2006/98 -, FamRZ 2000, S. 1489).
  • OLG Karlsruhe, 19.12.2003 - 20 UF 47/02

    Anspruch auf Herausgabe eines Kindes: Voraussetzungen einer Anordnung auf

    Die Trennung eines Kindes von seinem leiblichen Eltern ist der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG FamRZ 2000, 1489).

    Das Kindeswohl ist damit grundsätzlich die oberste Richtschnur der im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidung der Instanzgerichte (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1489 m.w.N.).

    Nur so wird neben dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 119, 144 = FamRZ 1968, 578) und der Grundrechtsposition der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG Rechnung getragen (vgl. zu einer Entscheidung nach §§ 1666, 1666 a BGB: BVerfG FamRZ 2000, 1489 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11

    Der vorausgegangene Beschluss des OLG in dieser Sache vom 2.9.2013 war durch das

    In einem solchen Fall ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von der Pflegefamilie einzubeziehen sowie die Fähigkeit der leiblichen Eltern, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung der Kinder gering zu halten (BVerfG, FamRZ 2000, 1489; FamRZ 2014, 1266 ff.), zu berücksichtigen.
  • OLG Hamm, 21.10.2009 - 12 UF 283/08

    Ablehnung einer Verbleibensanordnung eines Kindes in einer Pflegefamilie und

    Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die ebenfalls durch Art. 6 Abs. 2 und 3 GG geschützten Interessen der Pflegeeltern (BVerfG FamRZ 2000, 1489 f.).
  • OLG Naumburg, 18.10.2006 - 14 UF 89/05

    Vorbereitende Maßnahmen vor Rückgabe eines Kindes von Pflegefamilie an einen

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06

    Elterliche Sorge: Vorrang des Herausgabeverlangens der Eltern vor der

  • OLG Naumburg, 30.10.2001 - 14 UF 73/01

    Übertragung des elterlichen Sorgerechts über ein in einer Pflegefamilie

  • OLG Stuttgart, 29.10.2004 - 18 UF 206/04

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Grundrechtsschutz für Pflegeeltern und Großeltern;

  • OLG Hamm, 30.08.2005 - 1 UF 181/04

    Abwägung zwischen Erziehung des Kindes durch leibliche Eltern und Abwehr von

  • OLG Hamm, 05.09.2006 - 3 UF 58/06

    Voraussetzungen des Verbleibens eines Pflegekindes in der Pflegefamilie

  • OLG Frankfurt, 21.07.2022 - 4 UF 269/21

    Entzug der elterlichen Sorge für fremduntergebrachte Kinder

  • OLG Hamm, 25.05.2010 - 6 UF 29/10

    Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Kindesmutter, da diese durch

  • SG Karlsruhe, 18.09.2007 - S 4 SO 4036/07

    Sozialhilfe - Vorrang der Eingliederungshilfe vor der Jugendhilfe bei mehrfach

  • AG Essen, 11.12.2019 - 109 F 108/18
  • AG Saarbrücken, 10.01.2003 - 40 F 424/02
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