Rechtsprechung
| BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 2, Abs. 3 GG; § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB; § 275a StPO
Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei nachträglicher Rechtsänderung: Altfälle; Aufhebung im Einzelfall); Rechtsstaatsprinzip (Vertrauensschutzgebot: tatbestandliche Rückanknüpfung, unechte Rückwirkung; Rückwirkungsverbot; ne bis in idem; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz); Rechtskraftdurchbrechung (Prozessgegenstand). - lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
- strafrecht-online.de
§ 275a Abs. 5 StPO; § 66 StGB; § 66b Abs. 1 S. 1, 2 StGB; § 275a StPO; Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 103 Abs. 3 GG
Voraussetzungen und Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB) - Verfassungsmäßige Anforderungen an die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 275a Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. § 66 Abs. 1 StGB - Zweck der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den Fällen des § 66b Abs. 1 S. 2 StGB - Anwendungsbereich des Doppelbestrafungsverbots aus Art. 103 Abs. 3 GG - Umfang der Rechtskraft eines Strafurteils - NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der nachträglich anzuordnenden Sicherungsverwahrung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Verfassungsbeschwerde gegen Unterbringungsbefehl im Zusammenhang mit der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung erfolgreich
- 123recht.net (Pressemeldung, 29.10.2008)
Karlsruhe verhindert Sicherungsverwahrung von Sexualstraftäter // Täter hat Kontaktverbot zu Kindern bis zur erneuten Verhandlung
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Verfassungsbeschwerde gegen Unterbringungsbefehl im Zusammenhang mit der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung erfolgreich
- Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)
Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung unterliegt strengen Voraussetzungen
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Verfassungsbeschwerde gegen Unterbringungsbefehl im Zusammenhang mit der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung erfolgreich
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "BVerfG IV zur nachträglichen Sicherungsverwahrung - Was für ein Ritt auf der Rasierklinge!?" von RiAG Thomas Ullenbruch, original erschienen in: StraFO 2009, 52 - 55.
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 21.02.2008 - 3 KLs 49b Js 111347/92
- LG Leipzig, 14.03.2008 - 3 KLs 49b Js 111347/92
- OLG Dresden, 10.04.2008 - 1 Ws 70/08
- BVerfG, 22.05.2008 - 2 BvR 749/08
- BGH, 03.09.2008 - 5 StR 281/08
- BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGK 14, 357
- DVBl 2008, 1520 (Ls.)
Wird zitiert von ... (21)
- BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09
Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle; …
Denn ihr Zweck besteht nicht darin, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 981; ebenso BGHSt 52, 205, 209 f.; 50, 284, 295 jew. m.w.N.).Es bedarf vielmehr unter Ausschöpfung der Prognosemöglichkeiten einer positiven Entscheidung über die Gefährlichkeit des Verurteilten (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 982 [zu § 66b StGB];… BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 2).
Denn ihr Zweck besteht nicht darin, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 981; BVerfG, Beschl. vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08; ebenso BGHSt 52, 205, 209 f.; 50, 284, 295 jew. m.w.N.; aA - jedoch nicht tragend und ohne weitere Begründung - BGH…, Beschl. vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 - Rdn. 13).
a) In der Rechtsprechung ist bereits grundsätzlich entschieden, dass die gesetzliche Möglichkeit, gemäß § 66b StGB nachträglich die Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, als Fall tatbestandlicher Rückanknüpfung oder unechter Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG NJW 2009, 980, 981; NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 52, 205, 210 f.).
Dies gilt auch dann, wenn - wie bei § 66b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB - auf das Erfordernis neuer Tatsachen für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in den Fällen verzichtet wird, in denen die ursprüngliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (BVerfG NJW 2009, 980, 981; BGHSt 52, 205, 210 ff.; BGH, Beschl. vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 296/09).
Auch insofern ist eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder eine "echte" Rückwirkung im Sinne eines nachträglich ändernden Eingriffs in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände nicht gegeben (dazu ausführlich BVerfG NJW 2009, 980, 981 f. m.w.N.).
In den Fällen des § 7 Abs. 2 JGG reichen sowohl der Prozessgegenstand als auch die rechtlichen Möglichkeiten des Gerichts im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung über diejenigen im Erkenntnisverfahren der Anlassverurteilung hinaus (BVerfG NJW 2009, 980, 981 [zu § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB]).
Damit unterscheidet sich die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 JGG - anders als die Revision meint - maßgeblich von einem Wiederaufnahmeverfahren zum Nachteil des Verurteilten (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 981).
Dahinter müssen der Vertrauensschutz und das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten zurücktreten (so für § 66b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB bereits: BGHSt 52, 205, 211; BGH…, Urt. vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 296/09; BVerfG NJW 2009, 980, 982; für § 66b Abs. 2 StGB: BVerfG NJW 2006, 3483, 3484).
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese mit solchen gleichgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht erkennbar waren (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 982; BVerfGE 109, 190, 236).
a) Das Bundesverfassungsgericht hat für § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB bereits ausgesprochen, dass - trotz des Verzichts auf das Erfordernis neuer Tatsachen ("Nova") - die gesetzliche Möglichkeit der Maßregelanordnung den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfG NJW 2009, 980, 982).
Da die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 66b Abs. 1 StGB gewährleistet, dass die Maßnahme der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung - entsprechend dem gesetzgeberischen Willen - auch in den Fällen des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt und auf einige wenige Verurteilte beschränkt bleibt, ist die Vorschrift als verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 2009, 980, 982; vgl. auch - jew. zu § 66b Abs. 2 StGB - BVerfG NJW 2006, 3483, 3484; BGH…, Beschl. vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 - Rdn. 13; BGHSt 50, 275, 278).
- BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08
Nachträglich angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erledigung …
In der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und seiner Kammern sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und den nachträglichen Erlass entsprechender gesetzlicher Vorschriften hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 109, 133; 109, 190 ; BVerfGK 9, 108; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).§ 66b Abs. 3 StGB ist - ebenso wie die Vorschriften des § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB (vgl. dazu BVerfGK 9, 108 sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris) - mit dem Grundgesetz vereinbar.
Insofern gilt nichts anderes als im Hinblick auf die Vorschriften des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. BVerfGK 9, 108 sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).
Durch den Aspekt ihrer Gegenwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab (vgl. BVerfGK 9, 108 sowie näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris, Rn. 41, 47 f.).
Auch das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG verbietet nur die erneute Bestrafung als missbilligende und vergeltende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes Unrecht; es betrifft nicht die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris, Rn. 25 m.w.N.;… ferner Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 135 ff.).
Die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative getroffene Wertung, die Vertrauensschutzbelange der von der Neuregelung betroffenen Verurteilten müssten hinter dieses Gemeinwohlinteresse zurücktreten, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; insoweit gilt nichts anderes als für den Wegfall der Höchstdauer einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung durch Art. 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (vgl. BVerfGE 109, 133 ), die gesetzliche Einführung der Möglichkeit, gemäß § 66b Abs. 2 StGB unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich die Sicherheitsverwahrung anzuordnen, wenn erst nach einer Verurteilung Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BVerfGK 9, 108 ), oder den in § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB für die Fälle des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmten Verzicht auf das Erfordernis neuer Tatsachen in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung ursprünglich aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).
Hierdurch unterscheidet sich § 66b Abs. 3 StGB von den Vorschriften des § 66b Abs. 1, Abs. 2 StGB, wonach (wesentliche) neue, erst nachträglich entstandene Tatsachen oder eine nachträgliche Erweiterung der Kognitionsbefugnis vorliegen müssen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris, Rn. 34 sowie BGHSt 50, 121 ; 50, 275 ; 51, 185 ).
- BGH, 27.10.2009 - 5 StR 296/09
Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Symptomtaten; …
Die bei der Darstellung der Gutachten der beiden Sachverständigen erörterten Ergebnisse der operationalisierten Prognoseinstrumente (PCLR und HCR 20) hat es ersichtlich nur zur vollständigen Erfassung der Beurteilungsaspekte verwandt, ohne dass es dem hierdurch erlangten empirischen Wissen bzw. dem statistischen Rückfallrisiko gegenüber den individuell bedeutsamen Faktoren zu viel Bedeutung beigemessen hätte (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2009, 980, 982; BGHSt 50, 121, 130 f.; BGH StV 2008, 300; 301; NStZ 2009, 323; NStZ-RR 2009, 75; Boetticher/Dittmann/Nedopil/Nowara/Wolf NStZ 2009, 478).b) Die - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (BVerfG - Kammer - NJW 2009, 980, 981; BGHSt 52, 205, 209 ff. mit Anm. Peglau NJW 2008, 1634) - Regelung des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB beansprucht zunächst Gültigkeit für solche sogenannten "Altfälle", in denen bis zum 29. Juli 2004 aufgrund fehlender bzw. eingeschränkter Anwendbarkeit des Rechts der Sicherungsverwahrung auf im Beitrittsgebiet begangene Taten Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden konnte (zur historischen Entwicklung BVerfG - Kammer - NJW 2009, 980, 982).
Trotz des hierdurch begründeten schutzwürdigen Vertrauens "der höchsten Stufe" (BVerfG - Kammer - NJW 2009, 980, 982, im Anschluss an Peglau NJW 2008, 1634) ist der durch § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumte Vorrang des Schutzes der Rechtsgemeinschaft vor einzelnen besonders gefährlichen Tätern als überragendes Gemeinwohlinteresse verfassungsrechtlich anerkannt worden (…BVerfG aaO; BGHSt 52, 205, 211 f.; zur Abwägung vgl. auch BVerfGE 109, 133, 186; 109, 190, 236; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484).
Danach kann die Regelung nur in besonderen Ausnahmefällen einiger weniger hochgefährlicher Täter angewendet werden (BVerfG - Kammer - NJW 2009, 980, 982 m.w.N.).
- BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10
Vorlageverfahren; Anfragebeschluss; Sicherungsverwahrung (Fortdauer; Aussetzung …
Die Norm wurde mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 109, 190), das auch spätere entsprechende Anwendungen in all ihren Varianten unbeanstandet gelassen hat (BVerfG - Kammer - NStZ 2007, 87; NJW 2009, 980; NStZ 2010, 265), gerade auch für solche Fälle geschaffen, in denen bei Tatbegehung noch keine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung vorgesehen war, weitgehend auch für Fälle, in denen die nachträgliche Anordnung an formelle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung anknüpfte, die bei Tatbegehung noch nicht galten. - BGH, 10.02.2009 - 4 StR 314/07
Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vereinbarkeit mit der …
Soweit die Revision geltend macht, § 66 b StGB verstoße gegen europäisches Recht, teilt der Senat diese Auffassung nicht (vgl. BGHSt 50, 373, 377 ff.; s. auch BVerfG [Kammer] JR 2006, 474, 475 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08; BGHSt 50, 284, 295; BGH StV 2008, 304, 306 [zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift]).Soweit zur Gefährlichkeitsbeurteilung Tests herangezogen werden (vgl. UA 26, 28), wird zu beachten sein, dass eine bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung nicht ausreichend ist (vgl. BVerfG NStZ 2007, 87, 88; 18 - 11 - BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08; BGHSt 50, 121, 130 f.; BGH NStZ 2007, 464, 465; s. auch BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 350/08).
- BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung; maßgebliche …
Bei der Anwendung des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB haben die Strafgerichte darüber hinaus im Blick zu behalten, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebieten kann, über die gesetzlichen Beschränkungen des Anwendungsbereichs der Norm hinaus auf die mit erheblichen Eingriffen in die Freiheitsrechte des Betroffenen verbundene nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu verzichten, wenn eine Gesamtabwägung im Einzelfall ein Überwiegen der Freiheitsrechte gegenüber den Allgemeininteressen ergibt (BVerfG - Kammer - NJW 2009, 980, 982). - VerfGH Thüringen, 23.04.2009 - VerfGH 32/05
Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde; kommunale …
b) Das Verbot, Beiträge für Anlagen der Wasserversorgung zu erheben, verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung gegen das Rechtsstaatsgebot der Thüringer Verfassung (Art. 44 Abs. 1, 47 Abs. 4 ThürVerf) oder das aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung folgende Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 91 Abs. 1 ThürVerf in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1, 47 Abs. 4 ThürVerf) (vgl. zur Herleitung der Regeln über die sog. echte Rückwirkung aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Regeln über die sog. unechte Rückwirkung aus dem jeweils einschlägigen Grundrecht bzw. hier dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung: BVerfG…, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - zitiert nach juris, Rn. 126; Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 - zitiert nach juris, Rn. 26 ff.). - VG Aachen, 18.03.2010 - 6 L 28/10
Polizei darf Observation in Heinsberg-Randerath einstweilen fortsetzen
vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 -, BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750 = juris Rn. 108 und 125, Kammerbeschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 -, NJW 2006, 3483 = juris Rn. 23 f., Kammerbeschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, NJW 2009, 980 = juris Rn. 32, Beschluss vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06 -, BGHSt 51, 191 = NJW 2007, 1074 = juris Rn. 16, Urteil vom 13. Januar 2010 - 1 StR 372/09 -, juris Rn. 35.vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 -, BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750 = juris Rn. 165, Beschlüsse vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 -, NJW 2006, 3483 = juris Rn. 16, vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, NJW 2009, 980 = juris Rn. 36 und vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, juris Rn. 23 (jeweils zur nachträglichen Sicherungsverwahrung); siehe außerdem BVerfG, Urteile vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348 = NJW 2005, 2603 = juris Rn. 148 (zu Art. 10 GG und der vorbeugenden Telekommunikationsüberwachung), vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -, BVerfGE 120, 378 = NJW 2008, 1505 = juris Rn. 164, und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris Rn. 206 (jeweils zum legitimen Zweck der Datenerhebung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Strafverfolgung).
- OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09
Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach …
Der systematische Vergleich des unverändert beibehaltenen § 66b Abs. 1 Satz 1 mit der durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl I S. 513) eingefügten Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB (zu Entstehungsgeschichte und Zweck siehe Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2008 - 2 BvR 749/08 -, S. 2) spricht für die Annahme, dass § 66b Abs. 1 StGB - von der in Satz 2 normierten Ausnahme abgesehen - Tatsachen fordert, die dem Tatrichter im Zeitpunkt der Verurteilung unbekannt geblieben sind.Eine weite Auslegung des § 66b Abs. 1 StGB, die zwar nicht an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen wäre, weil der Anwendungsbereich des Bestimmtheitsgebots sich auf die Sicherungsverwahrung als einer rein präventiven, nicht repressiven staatlichen Maßnahme nicht erstreckt (BVerfGE 109, 133 ; 190 ), könnte außerdem mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der aus dem Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgebots in Konflikt geraten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23.08.2006 - 2 BvR 226/06 -, StV 2006, 574 ff. und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2008 - 2 BvR 749/08, Rdn. 39).
- BGH, 12.01.2010 - 3 StR 439/09
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer, …
An die Annahme neuer Tatsachen sind, zumal die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung den Bestand eines rechtskräftigen Urteils tangiert und nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelfälle beschränkt sein soll (BGHSt 50, 275, 278 m. w. N.; BVerfG StV 2006, 574, 575; NJW 2009, 980, 982), strenge Anforderungen zu stellen. - BGH, 11.05.2010 - 1 StR 40/10
Rechtsfehlerfrei abgelehnte Anordnung der Unterbringung in der nachträglichen …
- BGH, 09.11.2010 - 5 StR 440/10
Vorlageverfahren; Anfragebeschluss; Sicherungsverwahrung (Fortdauer; Aussetzung …
- OVG Saarland, 16.12.2010 - 3 B 284/10
Zur Zulässigkeit der Dauerobservation nach Entlassung aus der …
- BGH, 09.11.2010 - 5 StR 474/10
Vorlageverfahren; Anfragebeschluss; Sicherungsverwahrung (Fortdauer; Aussetzung …
- OLG Rostock, 20.01.2011 - I Ws 6/11
Nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung nach der Entscheidung des EGMR …
- VG Aachen, 24.01.2011 - 6 K 140/10
Polizeiliche Dauerüberwachung in Heinsberg-Randerath ist rechtmäßig
- BGH, 07.07.2011 - 5 StR 192/11
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Strafmilderung; selbst verschuldete …
- OLG Nürnberg, 08.12.2011 - 15 W 2002/11
Therapieunterbringung: Grundlage zur Beurteilung des Gefahrenmaßstabes
- OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 15 W 2355/11
Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz: Begriff der psychischen …
- OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11
Zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem ThUG - Sicherungsverwahrung; …
- OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 15 W 2356/11
Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz: Begriff der psychischen …
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