Rechtsprechung
   BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94; 1 BvR 1120/95; 1 BvR 1408/95; 1 BvR 2460/95; 1 BvR 2471/95   

Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz

Art. 1 Abs. 3 GG, keine grundgesetzliche Pflicht zur Entschädigung für Schäden, die eine nicht an das GG Grundgesetz gebundene Staatsgewalt bewirkt hat, Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG, mögliche sozialstaatliche Entschädigungspflicht;

§ 93 Abs. 3 BVerfGG, Berechnung der Jahresfrist nach §§ 187 ff BGB

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • NWB SteuerXpert START
  • Bundesverfassungsgericht

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz

  • nomos.de , S. 32

    Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 u. 3, 14 Abs. 1 u. 3, 20 Abs. 1 u. 3 GG; §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 u. 4, §§ 4, 7 Abs. 1 u. 2, 8 Abs. 1 EntschG; §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 u. 2, §§ 3, 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 AusglLeistG; §§ 2, 3 Satz 1 NS-VEntschG; § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG; § 93 Abs. 3 BVerfGG; §§ 187 ff. BGB
    Wiedergutmachung von Enteignungsunrecht/Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen/Verfassungsmäßigkeit des EALG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AusglLeistG; EALG; EntschG; NS-VEntschG)

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen EALG erfolglos/ Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2000

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen EALG erfolglos/Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2000

  • staatshehlerei.org (Pressemitteilung)

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz

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  • nomos.de , S. 23 (Kurzinformation)

    Vorschriften des EALG verfassungsgemäß

  • zaoerv.de , S. 50 (Ausführliche Zusammenfassung)

    Deutschlands Rechtslage nach 1945 und deutsche Wiedervereinigung

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 102, 254
  • NJW 2001, 669 (Ls.)
  • NJ 2001, 83
  • WM 2000, 2494
  • DVBl 2001, 191



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Wird zitiert von ... (158)  

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07  

    Grundrecht auf Computerschutz

    Bedient sich der Gesetzgeber unbestimmter Rechtsbegriffe, dürfen verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 255 ; 83, 130 ; 102, 254 ; 110, 33 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).
  • BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvL 13/96  

    LAG/Zinszuschlag

    Diese Regelung, die mit dem Abzug der Hauptentschädigung zugleich die Anrechnung des Zinszuschlags vorschreibt, gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG auch für die Bemessung der Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (zum Ganzen vgl. auch BVerfGE 102, 254 ).

    Außerdem hat es die Auffassung vertreten, dass die Vorlagefrage durch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 22. November 2000 zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (BVerfGE 102, 254) nicht beantwortet sei (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 A 167, 173 und 174/95 - Juris).

    Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen entschieden hat, der Abzug des Zinszuschlags von der für Wiedergutmachungsleistungen nach dem Entschädigungs- und dem Ausgleichsleistungsgesetz maßgeblichen Bemessungsgrundlage sei mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 102, 254 ).

    Der Regelungsspielraum des Gesetzgebers endet demzufolge erst dort, wo sich für eine ungleiche Behandlung ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 102, 254 m.w.N.).

    Dies gilt vor allem auch deshalb, weil ohne Berücksichtigung dieses Zuschlags im Fall der anderweitigen Schadenswiedergutmachung die Unterschiede zwischen denjenigen, die in der Vergangenheit nach dem Lastenausgleichsgesetz anspruchsberechtigt waren, und denen, die als Bewohner der Deutschen Demokratischen Republik Lastenausgleich nie beanspruchen konnten, noch größer geworden wären (vgl. BVerfGE 102, 254 ).

    Mit der Möglichkeit, im Zuge der Wiedervereinigung die zwischen den beiden deutschen Staaten offen gebliebenen Vermögensfragen einer abschließenden Regelung zuzuführen und dabei die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in vielen Fällen entzogene Vermögenswerte restituiert werden konnten, war mit Blick auf den Lastenausgleich nicht nur die Frage aktuell geworden, Doppelentschädigungen für ein und denselben Unrechtstatbestand zu vermeiden (vgl. dazu BVerfGE 102, 254 mit Hinweis auf BTDrucks 12/2170, S. 11 zu Nr. 3).

    Ebenso wie es im Hinblick auf den weiten Regelungsspielraum des Gesetzgebers verfassungsrechtlich nicht geboten war, für den zuletzt genannten Personenkreis nachträglich den Zugang zum Empfang von Lastenausgleichsleistungen zu eröffnen (vgl. BVerfGE 102, 254 ), ist es einleuchtend und frei von sachfremden Erwägungen, von denen, die in der alten Bundesrepublik Hauptentschädigung mit Zinszuschlag erhielten und den damit geschaffenen wirtschaftlichen Wert weiter behalten, auch den Zuschlag zurückzufordern, damit die Wertdifferenz zwischen den Wiedergutmachungsleistungen, die den im Westen und Osten Deutschlands lebenden Menschen von der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden sind oder werden, nicht noch anwächst.

    Insbesondere wird durch die Rückforderung des Zinszuschlags verhindert, dass der - im Allgemeinen ohnehin geringere (vgl. BVerfGE 102, 254 ) - Wert der nach dem Entschädigungsgesetz zu leistenden Entschädigung im Verhältnis zu der den Restitutionsberechtigten nach dem Vermögensgesetz zu gewährenden Wiedergutmachung in Natur weiter geschmälert wird.

    Dieses verlangt im vorliegenden Zusammenhang, dass die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu bewältigenden Schicksal entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen von ihnen getroffen haben (vgl. BVerfGE 102, 254 ).

    Das gilt für die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, zu denen auch der Zinszuschlag zum Endgrundbetrag der Hauptentschädigung gehört, umso mehr, als die Gewährung solcher Leistungen nach § 342 Abs. 2 LAG in der Ursprungsfassung vom 14. August 1952 (BGBl I S. 446) von Anfang an unter dem ausdrücklichen Vorbehalt stand, dass Vermögen, auf dessen Verlust diese Gewährung beruhte, dem Geschädigten nicht zurückerstattet wird (vgl. BVerfGE 102, 254 ; BVerwGE 105, 110 ).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02  

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Durch den Wortlaut (BVerfGE 87, 209 ; 101, 312 ; 101, 397 ; 102, 254 m.w.N.), die Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfGE 80, 1 ; 88, 40 ) und den Gesetzeszweck (vgl. BVerfGE 101, 54 ) werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen.
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