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   BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94   

Volltextveröffentlichungen

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    Fristbeginn bei Organklagen gegen eine Maßnahme oder ein Unterlassen des Gesetzgebers

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 92, 80
  • NJW 1995, 2775
  • DVBl 1995, 298
  • NVwZ 1995, 1197 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02  

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

    In dem Erlass des Gesetzes unter Beibehaltung der Sperrklausel liegt kein unvollständiges Handeln des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ), denn es fehlt an einem sachlichen Zusammenhang zwischen dem Änderungsgesetz vom 10. Oktober 2001 und der Sperrklausel, auf Grund dessen der Gesetzgeber verpflichtet gewesen sein könnte, bei der Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zugleich auch die Regelung über die Sperrklausel zu novellieren.

    Die damit aufgeworfene, bislang vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschiedene Frage, unter welchen Voraussetzungen eine bloße Untätigkeit des Gesetzgebers im Wege des Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; zustimmend VerfGH Rheinland-Pfalz, DVBl 1972, S. 783 ; VerfGH Nordrhein-Westfalen, DVBl 1999, S. 1271; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, NordÖR 2001, S. 64 ), bedarf auch hier keiner abschließenden Antwort.

    Die Ausschlussfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber die angeblich unerfüllte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ).

    Die Frist wird allerdings spätestens dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Gesetzgeber erkennbar und eindeutig weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 m.w.N.; 103, 164 ; stRspr).

    Wahlgesetze und wahlrechtlich bedeutsame Maßnahmen oder Unterlassungen führen unmittelbar zur rechtlichen Betroffenheit einer politischen Partei, ohne Rücksicht auf ihren Willen zur Beteiligung an der nächsten Wahl (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ).

    Zum Begriff der politischen Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG gehört ihr grundsätzlicher Wille, an Wahlen im Bund oder in den Ländern teilzunehmen (vgl. BVerfGE 6, 367 ; 24, 260 ; 79, 379 ; 92, 80 ; 103, 164 ).

    Wahlgesetze und wahlrechtlich bedeutsame Maßnahmen oder Unterlassungen des Gesetzgebers betreffen daher unmittelbar den verfassungsrechtlichen Status der Parteien (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ).

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06  

    Abgeordnetengesetz

    Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG kann nicht nur ein punktueller Einzelakt (vgl. BVerfGE 93, 195 [203]), sondern auch der Erlass eines Gesetzes (vgl. BVerfGE 1, 208 [220]; - 4, 144 [148]; - 82, 322 [335]; - 92, 80 [87]; - 102, 224 [234]; 103, 164 [169]) oder die Mitwirkung an einem Normsetzungsakt sein.

    a) Hinsichtlich des Abgeordnetengesetzes wurde die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG mit der - für ein Gesetz als beanstandete Maßnahme maßgeblichen - Verkündung (vgl. BVerfGE 92, 80 [87]; - 103, 164 [169]; - 114, 107 [116]) am 26. August 2005 in Gang gesetzt.

    Ob diese Grundsätze auch für den Erlass formeller Gesetze gelten, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 23. Januar 1995 (BVerfGE 92, 80 [88]) ausdrücklich offen gelassen.

  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05  

    Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei

    Die Bestimmung soll sicherstellen, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist im Organstreitverfahren angreifbare Maßnahmen im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 92, 80 m.w.N.; stRspr).

    Sehen sich die politischen Parteien durch das Wahlrecht in ihrem Recht auf Gleichheit verletzt oder unmittelbar gefährdet, so haben sie dies im Organstreit geltend zu machen, ohne dass ein konkreter Zusammenhang mit einer bestimmten Wahl bestehen müsste (vgl. BVerfGE 67, 65 ; 92, 80 ; stRspr).

    Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl nach Maßgabe der geltenden wahlrechtlichen Bestimmungen berühren demgegenüber den Status der Parteien nicht, sie bringen lediglich die im Wahlrecht angelegten Vor- und Nachteile zur Wirkung (vgl. BVerfGE 92, 80 ).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein bloßes Unterlassen des Gesetzgebers im Wege eines Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 110, 403 ).

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn das Angriffsziel ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 110, 403 ).

    Sie wird spätestens aber dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Antragsgegner erkennbar weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 m.w.N.; 103, 164 ; 107, 286 ; stRspr).

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  • BVerfG, 08.03.2001 - 2 BvK 1/97  

    ÖDP

    Aus diesem Grunde kann hier die von einigen Landesverfassungsgerichten (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, DVBl 1972, S. 783 ; VerfGH Nordrhein-Westfalen, DVBl 1999, S. 1271; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, NordÖR 2001, S. 64 ) bejahte, vom Bundesverfassungsgericht bislang aber noch nicht entschiedene Frage, ob bloße Unterlassungen des Gesetzgebers im Wege des Organstreitverfahrens überhaupt angreifbar sind (vgl. BVerfGE 92, 80 ), weiter offen bleiben.

    Ein Gesetz gilt mit der Verkündung als allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 13, 1 ; 24, 252 ; 64, 301 ; 92, 80 ).

    Zum Begriff der Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG gehört grundsätzlich der Wille, an Wahlen teilzunehmen (§ 2 PartG - vgl. BVerfGE 24, 260 ; 79, 379 ; 89, 266 ; 92, 80 ).

    Die Durchführung der Wahl berührt den Status der Parteien nicht, sie bringt lediglich im Wahlrecht angelegte Vor- und Nachteile zur Wirkung (BVerfGE 92, 80 m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber die als unerfüllt gerügte Handlungspflicht nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 ).

    Die Frist wird aber spätestens dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Gesetzgeber erkennbar und eindeutig weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07  

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Der vorliegende Fall zwingt nicht zur Beantwortung der bislang vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschiedenen Frage, unter welchen Voraussetzungen eine bloße Untätigkeit des Gesetzgebers im Wege des Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; vgl. auch VfGH RP, Urteil vom 15. November 1971 - VGH 7/71 -, DVBl 1972, S. 783 ; VfGH NW, Urteil vom 6. Juli 1999 - VerfGH 14/98 und 15/98 -, DVBl 1999, S. 1271; LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 -, NordÖR 2001, S. 64 ).
  • VerfGH Sachsen, 26.04.2001 - 25-I-00  
    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Antragsteller die Parteifähigkeit im Organstreitverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt oder die rechtlichen Wirkungen der Regelung ihn erst zu einem späteren Zeitpunkt betreffen (offengelassen in: BVerfGE 64, 301 [316]; 92, 80 [88] zu § 64 Abs. 3 BVerfGG; a.A. Staatsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 9. April 1960 ­ GR 2/60, in: VBlBW 1960, 122 [123] zu § 45 Abs. 3 StGHG Baden-Württemberg).

    Dabei bedarf die Frage, ob ein Unterlassen i.S.d. § 18 Abs. 3 SächsVerfGHG auch ein gesetzgeberisches sein kann (so vgl. Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. November 1995 ­ VerfGH 21/94, in: NWVBl. 1996, 58; offengelassen in: BVerfGE 92, 80 [87]), keiner abschließenden Entscheidung.

    aa) Will der Antragsteller ­ was nach § 18 Abs. 1 SächsVerfGHG zulässig ist ­ ein Unterlassen des Antragsgegners zum Gegenstand des Verfahrens machen, muss die Begründung zumindest erkennen lassen, dass sich das Unterlassen der geforderten Handlung in objektiv fassbarer Weise manifestiert hat (vgl. für die Berechnung der Antragsfrist: BVerfGE 92, 80 [89]; Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. November 1995 ­ VerfGH 21/94, NVwBl. 1996, 58 [59]).

    Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt, zu dem sich das Nichthandeln des Antragsgegners gegenüber dem potentiellen Antragsteller in objektiv fassbarer Weise manifestiert (vgl. BVerfGE 92, 80 [89] zu § 64 Abs. 3 BVerfGG; Verfassungsgerichtshof.

    Auch in diesem Fall beginnt die Frist mit der Verkündung des die gebotene Änderung oder Aufhebung nicht berücksichtigenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 92, 80 [90] zu § 64 Abs. 3 BVerfGG).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99  

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

    Sie rügt damit der Sache nach ein Unterlassen des Gesetzgebers (hierzu BVerfGE 56, 54, 71 f.; 92, 80, 87).

    Dagegen hat es ausdrücklich offen gelassen, "ob bloße Unterlassungen des Gesetzgebers im Wege des Organstreitverfahrens (überhaupt) angreifbar sind" (BVerfGE 92, 80, 87).

    Diese berühren ihren verfassungsrechtlichen Status; bevorstehende oder vergangene Wahlen bringen die im Wahlrecht angelegten Vor- und Nachteile lediglich aktuell zur Wirkung (BVerfGE 1, 208, 230; 92, 80, 89).

    Entscheidend ist indes, wie dargelegt, ob sich der Antragsgegner in einer die Ausschlussfrist des § 36 Abs. 3 LVerfGG auslösenden Weise erkennbar eindeutig geweigert hat, so tätig zu werden, wie dies die Antragstellerin zur Wahrung der Rechte aus ihrem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hielt (BVerfGE 92, 80, 89).

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00  

    Pofalla II

    Von da an laufe auch die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 92, 80 ).

    Sieht sich ein Abgeordneter durch die generelle Freigabe der Ermittlungstätigkeit in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt, etwa weil die Genehmigung ohne Prüfung des Einzelfalls erteilt werde oder weil die Frist zwischen Zugang der Mitteilung der Staatsanwaltschaft und Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit 48 Stunden zu kurz bemessen sei, kann er dies im Organstreitverfahren geltend machen, ohne dass es eines konkreten Zusammenhangs mit einem bestimmten Ermittlungsverfahren bedarf (vgl. BVerfGE 92, 80 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2001 - 2 BvK 1/97 - S. 9).

  • VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08  

    Sächsische Volkspartei unterliegt im Organstreit um Beeinträchtigung ihrer

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn der Angriffsgegenstand ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [170]; 107, 286 [296 f.]; 110, 403 [405]; 114, 107 [118]).

    Spätestens aber wird die Antragsfrist dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Gesetzgeber erkennbar weigert, in einer Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [171]; 107, 286 [297]; 114, 107 [118]; 118, 244 [256]).

    Dies schließt aber eine gegenwärtige Selbstbetroffenheit nicht aus, denn Wahlgesetze betreffen bereits vom Zeitpunkt ihres Erlasses an unmittelbar den verfassungsrechtlichen Status der Parteien (vgl. BVerfGE 92, 80 [88 f.]; 114, 107 [116]).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11  

    Organstreitverfahren betreffend der Verpflichtung der Bundesregierung zur

    Sie sind am 25. Juli 2011 und damit innerhalb von sechs Monaten seit Bekanntwerden der Unterlassung (§ 64 Abs. 3 BVerfGG) beim Bundesverfassungsgericht eingegangen (vgl. hierzu BVerfGE 92, 80 [89]).

    Die Frist zur Antragstellung beginnt erst dann, wenn ein entsprechender Verstoß mit hinreichender Sicherheit feststeht oder wenn sich der Antragsgegner erkennbar weigert, die Maßnahmen zu treffen, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [170 f.]; 107, 286 [297]; 114, 107 [118]; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, juris Rn. 34).

  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07  

    Afghanistan-Einsatz

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvE 1/04  

    Verfassungsmäßigkeit der 5%-Klausel bei der Europawahl; Unzulässigkeit einer

  • BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95  

    Bundesgelderveruntreuung

  • StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08  

    Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - VerfGH 14/00  
  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08  

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 152/01  

    § 10 Abs 8 WahlG BE, § 10 Abs 9 WahlG BE, § 10 Abs 10 WahlG BE, § 30 WahlG BE, §

  • StGH Baden-Württemberg, 17.05.2001 - GR 7/00  

    Abgeordnete der Republikaner ./. Landesregierung

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 155/01  

    Trotz vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode und vorgezogener Neuwahlen zum

  • LVerfG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - VerfGH 14/00  
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.07.2002 - VerfGH 2/01  
  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04  

    Organstreitverfahren: Verletzung von Art 86 Abs 3 S 2 Verf BE durch Unterlassen

  • VerfGH Berlin, 21.09.1995 - VerfGH 37/95  

    Art 6 Abs 1 S 1 Verf BE, Art 54 Abs 1 Verf BE, § 22 Abs 2 WahlG BE, § 22 Abs 2

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 146/08  

    Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.1995 - VerfGH 21/94  
  • VerfGH Thüringen, 11.03.1999 - VerfGH 12/98  

    Organstreitigkeit; Ältestenrat; Ausführungsbestimmungen zum Abgeordnetengesetz;

  • VerfGH Sachsen, 28.02.2008 - 73-I-07  
  • StGH Bremen, 27.02.2004 - St 1/03  

    Keine Antragsbefugnis für Landesverband einer Partei im Organstreitverfahren zur

  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 62-I-02  
  • BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07  

    GG Art. 24 Abs. 2, Art. 59 Abs. 2, Art. 59 Abs. 2 Satz 1

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.03.1995 - VerfGH 16/93  
  • VerfGH Sachsen, 18.05.1995 - 50-IV-94  
  • VerfGH Saarland, 14.07.1998 - Lv 4/97  
  • LVerfG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2002 - VerfGH 2/01  
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