Rechtsprechung
   BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79   

Taubenfütterungsverbot

Art. 2 Abs. 1 GG, Bestimmtheit der Ermächtigung zum Erlaß von Polizeiverordnungen;

Verhältnismäßigkeit;

(hier nicht berührter) unantastbarer Bereich der privaten Lebensgestaltung

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Mönchengladbach, 24.04.1979 - 14 OWi 17 Js 471/79
  • AG Mönchengladbach, 24.04.1979 - 14 OWi/17 Js 471/79
  • OLG Düsseldorf, 16.07.1979 - 2 Ss OWi 590/79
  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 54, 143
  • NJW 1980, 2572



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Wird zitiert von ... (81)  

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05  

    Roman Esra

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass wegen der besonderen Nähe zur Menschenwürde ein Kernbereich privater Lebensgestaltung als absolut unantastbar geschützt ist (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 6, 389 ; 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 35, 35 ; 38, 312 ; 54, 143 ; 65, 1 ; 80, 367 ; 89, 69 ; 109, 279 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92  

    Cannabis

    Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 54, 143 [146]; 80, 137 [153]).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85  

    Reiten im Walde

    Geschützt ist damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa die Ent scheidung eines Vorprüfungsausschusses in BVerfGE 54, 143 (146) - Taubenfüttern).

    Das Reiten im Walde wird diesen Anforderungen ebensowenig gerecht wie etwa das Taubenfüttern in öffentlichen Anlagen (so aber BVerfGE 54, 143).

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