Rechtsprechung
   BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05   

Volltextveröffentlichungen (6)

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp) gegen Bundestagsauflösung und Unterschriftenquorum ohne Erfolg

  • 123recht.net (Pressebericht, 23.8.2005)

    Klagen von Familienpartei und ÖDP abgewiesen // Richter verkünden Urteil zu Neuwahl-Klagen am Donnerstag

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp) gegen Bundestagsauflösung und Unterschriftenquorum ohne Erfolg

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 23.08.2005, Az.: 2 BvE 5/05 (Organstreitverfahren nicht im Bundestag vertretener Parteien gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten)" von ORegRat Ulf Häussler, original erschienen in: JA 2006, 256 - 258.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 114, 107
  • NJW 2005, 2682
  • DVBl 2005, 1263



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Wird zitiert von ... (12)  

  • VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08  

    Sächsische Volkspartei unterliegt im Organstreit um Beeinträchtigung ihrer

    Daneben kann die beanstandete Maßnahme grundsätzlich auch in einer Unterlassung des Gesetzgebers liegen, wenn hinsichtlich eines bislang nicht ausgeregelten Lebenssachverhalts ein gesetzgeberisches Tätigwerden eingefordert wird oder wenn die Überprüfung und Nachbesserung geltender Normen in Streit steht (vgl. allgemein BVerfGE 107, 286 [292 ff.]; 114, 107 [ 118]; 118, 244 [256 f.]).

    Auch rechtserhebliche Unterlassungen setzen die Frist des § 18 Abs. 3 Sächs- VerfGHG in Gang; die Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen im Interesse der Rechtssicherheit nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 71, 299 [304]; 80, 188 [210]; 114, 107 [118]).

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn der Angriffsgegenstand ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [170]; 107, 286 [296 f.]; 110, 403 [405]; 114, 107 [118]).

    Spätestens aber wird die Antragsfrist dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Gesetzgeber erkennbar weigert, in einer Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [171]; 107, 286 [297]; 114, 107 [118]; 118, 244 [256]).

    Gegen die von einem bestimmten Zeitpunkt an erkennbare konkrete Unterlassung muss sich der Antrag im Organstreitverfahren unter Beachtung der Fristbindung wenden; die auch nach Fristablauf typischerweise noch fortdauernde allgemeine Unterlassung befreit von dieser Fristbindung nicht (vgl. BVerfGE 114, 107 [118]; 118, 244 [256 f.]).

    Dies schließt aber eine gegenwärtige Selbstbetroffenheit nicht aus, denn Wahlgesetze betreffen bereits vom Zeitpunkt ihres Erlasses an unmittelbar den verfassungsrechtlichen Status der Parteien (vgl. BVerfGE 92, 80 [88 f.]; 114, 107 [116]).

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06  

    Abgeordnetengesetz

    a) Hinsichtlich des Abgeordnetengesetzes wurde die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG mit der - für ein Gesetz als beanstandete Maßnahme maßgeblichen - Verkündung (vgl. BVerfGE 92, 80 [87]; - 103, 164 [169]; - 114, 107 [116]) am 26. August 2005 in Gang gesetzt.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - VerfGH 12/08  

    Gericht kippt Ein-Prozent-Klausel im NRW-Kommunalwahlgesetz

    Damit galt die angegriffene Rechtsnorm als allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 114, 107 m. w. N., zu der gleichlautenden Fristregelung für den bundesrechtlichen Organstreit in § 64 Abs. 3 BVerfGG).
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  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11  

    Organstreitverfahren betreffend der Verpflichtung der Bundesregierung zur

    Die Frist zur Antragstellung beginnt erst dann, wenn ein entsprechender Verstoß mit hinreichender Sicherheit feststeht oder wenn sich der Antragsgegner erkennbar weigert, die Maßnahmen zu treffen, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [170 f.]; 107, 286 [297]; 114, 107 [118]; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, juris Rn. 34).
  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08  

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

    Ein fortdauerndes, rechtserhebliches Unterlassen des Antragsgegners löst den Lauf der Antragsfrist jedenfalls dann aus, wenn er die Vornahme der begehrten Handlung erkennbar eindeutig verweigert (vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [171]; 110, 403 [405]; 114, 107 [118]; 118, 244 [256 f.]; stRspr).
  • StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08  

    Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig

    Dies gilt aber nur für die Fälle, in denen die Gesetzesänderung insoweit Einfluss auf die Norm hat, als sie die Verfassungswidrigkeit dieser Norm erst begründet oder verstärkt (vgl. BVerfGE 114, 107 ; Schmidt-Bleibtreu in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 93 Rn. 47 m.w.N.).
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvE 6/05  

    Klagen auch der übrigen Parteien gegen Bundestagsauflösung und

    Die gegen § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG gerichteten Anträge wahren nicht die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Organklage erhoben werden muss (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -).
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvE 8/05  
    Der gegen § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG gerichtete Hilfsantrag wahrt nicht die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Organklage erhoben werden muss (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -).
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvE 9/05  
    Er wahrt nicht die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Organklage erhoben werden muss (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -).
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvE 10/05  
    Soweit sie sich darüber hinaus sinngemäß gegen das in § 20 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelte Erfordernis von Unterstützungsunterschriften wendet, wahrt ihr Antrag nicht die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Organklage erhoben werden muss (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - VerGH 12/08  
  • LVerfG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - VerfGH 12/08  
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