Rechtsprechung
   BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94   

Volltextveröffentlichungen (6)

mehr
  • nomos.de , S. 30

    §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 Satz 1 u. 2 VermG; §§ 15, 32, 61, 121 Abs. 1 u. 2 SachsenRBerG; §§ 26 Abs. 2, 295, 297 ZGB; § 873 BGB
    Vermögensrecht/redlicher Erwerb/Stichtagsregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Restitutionsausschluß wegen redlichen Erwerbs

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen , S. 29 (Entscheidungsbesprechung)

    § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VermG; Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG
    Stichtagsregelung; Erwerbsbegriff; Normenkontrollverfahren; Eigentumsgarantie; Inhalts- und Schrankenbestimmung; Enteignung; Rückwirkung von Gesetzen; Gleichbehandlungsgebot

  • nomos.de , S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Stichtagsregelung im Vermögensgesetz zwischen Wiedergutmachung und Vertrauensschutzinteressen (Prof. Dr. Angela Kolb; NJ 2000, 57)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 101, 239
  • NJW 2000, 413
  • NJ 2000, 81



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (457)  

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07  

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfGE 101, 239 [262]).

    Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 101, 239 [263]; 123, 186 [257]).

    Normen mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 261 [271]; 101, 239 [263]).

    a) Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 [263]; 123, 186 [257]), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfGE 63, 343 [356]; 72, 200 [242]; 97, 67 [79]; 105, 17 [37 f.]; 127, 1 [17]).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 [86]; 101, 239 [263]; 122, 374 [394 f.]; stRspr).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 200 [242 f.]; 95, 64 [86]; 101, 239 [263]; 116, 96 [132]; 122, 374 [394]; 123, 186 [257]).

  • BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99  

    BVerfGG § 93 b, § 93 a, § 93 a Abs. 2; SachenRBerG § 121

    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 95, 48; 101, 54; 101, 239).

    Die angegriffene Entscheidung verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen die Grundsätze zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen, der in dieser Norm eine eigenständige Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 101, 239 m.w.N.).

    Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 ).

    bb) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. dazu BVerfGE 101, 54 ; 101, 239 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, ZOV 2001, S. 92 ) sind dabei gewahrt.

    Vielmehr konnte er in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG den Ausschluss der Restitution im Fall des redlichen Erwerbs vorsehen, um einen sozial verträglichen Ausgleich zu erreichen (vgl. BVerfGE 95, 48 ; 101, 239 ).

    Auf diese Weise konnte er einerseits dem Vertrauensschutzinteresse der Erwerber Rechnung tragen, die aufgrund ihres gesetzestreuen Verhaltens beim Erwerb und aufgrund einer regelmäßig schon länger ausgeübten Rechtsinhaberschaft besonders schützenswert erschienen, und andererseits in Fällen erst kurzfristig ausgeübter Rechtsherrschaft dem Restitutionsinteresse der früheren Eigentümer Vorrang einräumen (vgl. BVerfGE 101, 239 ).

    Diese Erwartungen wurden vor allem durch das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl I S. 157; im Folgenden: Verkaufsgesetz; vgl. §§ 2, 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und dazu auch BVerfGE 101, 239 ) und dessen Vollzug durch die Staatsorgane der Deutschen Demokratischen Republik nach den ersten freien Wahlen zur Volkskammer hervorgerufen.

    Zwar ist das Vertrauen in den Fortbestand der auf der Grundlage des Verkaufsgesetzes erworbenen Rechte durch die von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl I S. 718) zerstört worden (vgl. BVerfGE 101, 239 ).

    Dies berechtigte den Gesetzgeber, im Wege einer echten Rückwirkung die Restitution auch in den Fällen anzuordnen, in denen die in das Grundbuch eingetragenen Käufer zwar redlich gehandelt, den Kaufvertrag aber erst nach dem 18. Oktober 1989 angebahnt und abgeschlossen hatten (vgl. BVerfGE 101, 239 ), verwehrte ihm jedoch nicht die Beachtung der Interessen sowohl dieser als auch der nicht mehr ins Grundbuch gelangten Käufer im Rahmen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

    Der Gesetzgeber durfte vielmehr berücksichtigen, dass insbesondere die - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (vgl. BVerfGE 101, 239 ) - Auslegung des Erwerbsbe-griffs in § 4 Abs. 2 VermG durch die Verwaltungsgerichte und die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG für etliche Käufer von Eigenheimen und Eigenheimgrundstücken zu Härten geführt hatten.

    Ferner kommt Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot erfordern (vgl. BVerfGE 101, 239 m.w.N.).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05  

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 13, 206 [212]; 33, 265 [293]; 101, 239 [263]) oder wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 63, 343 [353]; 72, 200 [241]; 97, 67 [78]; 109, 133 [181]).

    Dabei findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund im Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 95, 64 [86 f.]; 101, 239 [263]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06 -, juris, Rn. 14).

    Die Fundierung im Vertrauensschutz zeichnet zugleich die Grenze des Rückwirkungsverbotes vor (vgl. BVerfGE 32, 111 [123]; 88, 384 [404]; 101, 239 [266]; BVerfGK 8, 338 [340]).

    Dieses greift unter anderem dann nicht ein, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume bilden konnte (vgl. BVerfGE 88, 384 [404]; 95, 64 [86 f.]; 101, 239 [263]; BVerfGK 8, 338 [340]), etwa weil die Rechtslage unklar war (vgl. BVerfGE 13, 261 [272]).

    Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 3, 58 [148]; 13, 31 [38]; 58, 81 [126]; 101, 239 [270]; 117, 272 [301]; 122, 151 [178]).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (vgl. BVerfGE 13, 31 [38]; 58, 81 [126]; 75, 78 [106]; 101, 239 [270]; 117, 272 [301]; 123, 111 [128]).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht