Rechtsprechung
   BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75   

Zwangsversteigerung I

Art. 3 GG, Willkür, Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 ZPO

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Zwangsversteigerung I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Auslegung von Verfahrensrecht

Verfahrensgang

  • AG Michelstadt, 23.01.1975 - K 76/74
  • LG Darmstadt, 28.04.1975 - 5 T 220/75
  • OLG Frankfurt, 09.07.1975 - 12 W 76/75
  • BVerfG, 04.11.1975 - 2 BvR 804/75
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 42, 64
  • NJW 1976, 1391
  • MDR 1976, 820
  • ZMR 1977, 62
  • FamRZ 1976, 436
  • Rpfleger 1976, 389



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Wird zitiert von ... (185)  

  • BVerfG, 11.08.2009 - 2 BvR 941/08  

    Einschränkbarkeit der informationellen Selbstbestimmung

    Das dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot zieht der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64 ).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74  

    Arzthaftungsprozeß

    Auch im Zivilverfahren hat der Richter durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung den materiellen Inhalten der Verfassung, insbesondere den Grundrechten, Geltung zu verschaffen (BVerfGE 42, 64 [73] = NJW 1976, 1391).

    Es dient der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Gesichtspunkt richtiger und im Rahmen dieser Richtigkeit gerechter Entscheidungen (BVerfGE 42, 64 [73] = NJW 1976, 1391).

    § 139 ZPO ist dafür nur ein Beispiel unter mehreren (vgl. BVerfGE 42, 64 [73 f.] = NJW 1976, 1391).

    Ob und wieweit in gleichfalls in der ZPO geregelten speziellen Verfahren, die unmittelbar auf Eingriffe in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum des Bürgers mit Hilfe staatlicher Gewalt abzielen oder direkt der Abwehr solcher Eingriffe dienen, besondere Anforderungen an die Handhabung des einschlägigen prozeßrechtlichen Instrumentariums durch das Gericht im Blick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Grundrechts zu stellen sind (vgl. BVerfGE 42, 64 [76 f.] = NJW 1976, 1391; BVerfGE 46, 325 [334 f.] = NJW 1978, 368; BVerfGE 49, 220 [225 f.] = NJW 1979, 534), kann hier offenbleiben.

    Das BVerfG kann auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur eingreifen, wenn das Fachgericht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat, wenn es also bei seiner Entscheidung von einer unrichtigen Anschauung über die Bedeutung und den Umfang des Schutzbereichs eines Grundrechts ausgegangen ist oder wenn eine fehlerhafte Rechtsauslegung und Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 42, 64 [74] = NJW 1976, 1391; vgl. auch BVerfGE 15, 219 [221 ff.]).

    Erscheint danach aber die vom OLG für Rechtens gehaltene prozessuale Behandlung des Beweisantrags des Bf. auch unter dem Blickwinkel der in § 139 ZPO statuierten Frage- und Aufklärungspflicht zumindest als vertretbar, so läßt sich eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips oder des Gleichheitssatzes (Willkürverbot) nicht feststellen (BVerfGE 15, 219 [223]; BVerfGE 42, 64 [78] = NJW 1976, 1391).

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04  

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Dasselbe gilt, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, ein Gericht habe eine einfachrechtliche, über Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehende Verfahrensregel, wie hier § 319 Abs. 6 Satz 3 AktG in einer nach Art. 3 Abs. 1 GG willkürlichen Weise ausgelegt (vgl. BVerfGE 42, 64 ).
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