Rechtsprechung
   BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78; 1 BvR 964/80; 1 BvR 1337/80   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Soltau, 14.02.1978 - 6 X 70/77
  • AG Soltau, 17.07.1978 - 6 X 70/77
  • LG Lüneburg, 16.11.1978 - 4 T 224/78
  • AG Stolzenau, 03.06.1980 - 5 X 12946
  • LG Verden, 11.08.1980 - 1 T 367/80
  • AG Hamburg, 31.10.1980 - 111 X G 13520
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78; 1 BvR 964/80; 1 BvR 1337/80

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 56, 363
  • NJW 1981, 1201
  • MDR 1981, 552
  • FamRZ 1981, 429
  • Rpfleger 1981, 223



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Wird zitiert von ... (116)  

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88  

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Ihrer Zulässigkeit steht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1981 (BVerfGE 56, 363) nicht entgegen.

    Die Verfassungsnorm geht zwar von dem Regelfall aus, in dem das Kind mit den durch die Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt und Vater und Mutter das Kind gemeinsam pflegen und erziehen (BVerfGE 56, 363 [382]; 61, 358 [372]).

    Die Elternstellung im Sinne dieser Grundrechtsnorm kann ihm jedenfalls dann nicht abgesprochen werden, wenn er mit dem Kind und der Mutter zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung erfüllt (vgl. BVerfGE 56, 363 [384]; 79, 203 [210]).

    Dabei lag es nahe, das Sorgerecht grundsätzlich der Mutter zu übertragen, weil zwischen ihr und dem Kind durch Schwangerschaft und Geburt bereits eine Beziehung entstanden und das Kleinstkind auf sie besonders angewiesen ist (vgl. BVerfGE 56, 363 [389 f.]).

    b) Die Entscheidung des Gesetzgebers, das nichteheliche Kind ausnahmslos nur einem Elternteil zuzuordnen und ein gemeinsames Sorgerecht auch für die hier erörterten Fälle nicht zuzulassen, läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die nichteheliche Lebensgemeinschaft könne scheitern und das Kind solle nach der Trennung nicht in den Mittelpunkt eines Streits seiner Eltern geraten (Abweichung von BVerfGE 56, 363 [387]).

    Eine solche rechtliche Absicherung der Elternstellung kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, daß Eltern, die bewußt eine rechtlich verbindliche Ausgestaltung ihrer Beziehung zueinander im Rahmen der Institution Ehe ablehnen, keinen Anspruch auf eine gesetzliche Gewährung von Elternbefugnissen haben (Abweichung von BVerfGE 56, 363 [385 f.]; 61, 358 [374 f.]).

    Mit der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Elternrechts als treuhänderischem Recht, das sich von den anderen Grundrechten durch die Verknüpfung von Rechten und Pflichten unterscheidet (vgl. BVerfGE 56, 363 [381 f.]; 64, 180 [189]; 72, 155 [172]), wäre es nicht vereinbar, den Eltern die für die Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung erforderlichen Rechte zu versagen, weil sie sich gegen eine Eheschließung entschieden haben; denn diese persönliche Entscheidung der Eltern darf sich nicht zu Lasten des Kindes auswirken (vgl. dazu BVerfGE 56, 363 [384 f.]).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG BVerfGE 76, 1 [41 ff.]; - 80, 81 [90 ff.]; zum verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts BVerfGE 31, 194 [206 f.]; - 56, 363 [382 ff.]; - 64, 180 [187 f.]).

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363 [384]; - 79, 51 [63 f.]; zur Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Zehnten Kinder- und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368 S. 40 u. a.).

    In den persönlichen Schutzbereich dieser die Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift sind auch umgangsberechtigte Elternteile einbezogen, ohne dass es insoweit auf die Qualität der jeweiligen Beziehung zum Kind ankommt (vgl. BVerfGE 31, 194 [206 f.]; - 56, 363 [382 ff.]; - 64, 180 [187 f.]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 [173]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, FamRZ 2003, 1082 [1083]).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09  

    Elternrecht des Vaters

    Die elterliche Sorge ist essentieller Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes (vgl. BVerfGE 56, 363 [382]).
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