Rechtsprechung
   BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01   

Protestmarsch nationaler Deutscher und Niederländer

Maßstab für die Meinungsfreiheit beschränkende Maßnahmen ist auch im Zusammenhang mit Demonstrationen Art. 5 Abs. 2 GG, nicht Art. 8 Abs. 2 GG;

Art. 5 Abs. 2 GG, Beschränkung der Meinungsfreiheit nicht allein wegen Verweigerung der "Werteloyalität" zur Verfassung;

§ 15 VersG ist kein "allgemeines Gesetz" iSv Art. 5 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen Grenzgebiet

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen Grenzgebiet

  • 123recht.net (Zusammenfassung)

    Art. 8 GG; § 15 VersammlG
    Versammlungsverbot von Rechtsextremisten aufgehoben // allgemeine Begründung des Verbots und Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit

Besprechungen u.ä.

  • forum-recht-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Streit um das Verbot von Aufmärschen der rechten Szene (Thilo Scholle; Forum Recht Online - 1/2003)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 2069
  • DVBl 2001, 897
  • NVwZ 2001, 907 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (90)  

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02  

    Versammlungsverbot - Auflagen - Gegendemonstration - rechtsextremistische Partei

    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich im Einzelfall durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (im Anschluss an BVerfG, vgl. etwa 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa Beschluss vom 23.03.2001, NJW 2001, 2111, 2112).

    Soweit durch das angekündigte Mitführen bestimmter Gegenstände (z.B. Landsknechttrommeln, Fackeln, Fanfaren, Fahnen u.ä.), das Tragen uniformartiger Kleidungsstücke, das Auftreten in Marschordnung oder das Skandieren bestimmter Parolen ein Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, kann den daraus resultierenden Gefährdungen der öffentlichen Ordnung regelmäßig durch die Erteilung entsprechender Auflagen begegnet werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24.3.2001, NJW 2001, 2069, 2071; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.01, NWVBl. 2001, 474, 475; BVerfGE 69, 315, 352 f.).

    Gegen die Versammlung als ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 355, 360 f.; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 26.03.2001, NJW 2001, 1411, 1412, vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2072, vom 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, 1406, 1407, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052 f., und vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834, 836; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 22.01.1994, NVwZ-RR 1994, 393 f.).

    Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070).

    Dies folgt zunächst daraus, dass das Grundgesetz im Hinblick auf den Umgang mit Gegnern der Verfassung besondere Vorkehrungen zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung getroffen hat, die im Übrigen auch dem Ziel dienen, ein Wiederaufleben des Nationalsozialismus zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2001, a.a.O.).

    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 01.05.2001, NJW 2001, NJW 2001, 2076 f., vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.04.2001, NJW 2001, 2114, 2115, vom 12.04.2001, NJW 2001, 2113, und vom 23.03.2001, NJW 2001, 2111, 2112).

    Denn das in diesem Zusammenhang einschlägige Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) schützt Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder sonst wie einschüchternden Begleitumständen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24.3.2001, NJW 2001, 2069, 2071; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.01, NWVBl. 2001, 474, 475).

    Da dieser Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird, rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074 f., vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f., und vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409; vgl. auch BVerfGE 69, 315, 352 f.).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04  

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    So sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 ; Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 und 1 BvQ 18/01 -, NJW 2001, S. 2072 ; Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).
  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01  

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen ein

    Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Gefahrenprognose auf Umstände gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht oder wenn das für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene Schutzgut und die angewandten Normen in rechtlicher Hinsicht die Einschränkung offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - und 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -).

    Der Gesetzgeber hat durch die enge Fassung der Straftatbestände zum Ausdruck gebracht, im Übrigen keinen Vorrang des Rechtsgüterschutzes gegenüber Meinungsäußerungen anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -).

    Sonstige Beschränkungen der Versammlungsfreiheit kommen jedoch in Betracht, wenn von der Art des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens der Versammlungsteilnehmer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, etwa wenn auf Grund provokativer oder sonst wie aggressiver Vorgehensweisen ein Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -).

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