Rechtsprechung
   BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei besonderer Schuldschwere

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 72, 105
  • NJW 1986, 2241
  • MDR 1986, 819
  • NStZ 1986, 451
  • StV 1986, 485



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (67)  

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    aa) Die Menschenwürde ist tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Verfassungswert (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 45, 187 ; 72, 105 ).

    Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 27, 1 ; 30, 1 ; 72, 105 ).

    So darf ein Straftäter nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs behandelt und dadurch zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung und Strafvollstreckung gemacht werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 72, 105 ).

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93  

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Vollstreckungsdauer bei fünffachem Mord

    Es hat allerdings dann einzugreifen, wenn das zuständige Fachgericht bei der Sachverhaltswürdigung oder bei der Handhabung des § 57a StGB in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist und damit gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Willkürverbot verstoßen hat oder wenn es bei der nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Prüfung, ob die besondere Schuldschwere die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet, die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde, der freien menschlichen Persönlichkeit und ihres grundsätzlichen Freiheitsanspruches verkannt hat (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ; vgl. BVerfGE 72, 105 [114 f.]).

    Aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip leitet sich die Verpflichtung aller Staatsgewalt ab, dem Verurteilten die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu erhalten, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 [245, 258, 259]; 64, 261 [272, 281]; 72, 105 [116 f.]; 86, 288 ,[312]).

    Es träfe deren Kern, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung auf Freiheit aufgeben müßte und damit von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilt würde; das gilt auch für denjenigen, der mit besonders schwerer Tatschuld beladen ist (BVerfGE 72, 105 [113]).

    Indes begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die Vollstreckung der Strafe über die 15jährige Mindestverbüßungszeit hinaus gebieten kann (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ; vgl. BVerfGE 64, 261 [271]; 72, 105 [114]) Dies kann im Einzelfall - verfassungsrechtlich unbedenklich - zur Folge haben, daß die Strafe im Wortsinn ein Leben lang vollstreckt wird (vgl. BVerfGE 64, 261 [272]; 72, 105 [116]).

    c) Dabei ist es nach dem Grundgesetz die vornehmste Pflicht der Staatsgewalt in all ihren Erscheinungsformen, die Würde des Menschen und die freie menschliche Persönlichkeit, die den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung darstellen, zu achten (vgl. BVerfGE 45, 187 [227]; 72, 105 [115]).

    Insoweit hält sich der Beschluß im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Wertung (vgl. BVerfGE 86, 288 [333]; siehe auch BVerfGE 72, 105 [117]; BGH NStZ 1993, 235 f.; Dreher/Tröndle, 46. Aufl., § 57a StGB Rdn. 7c und § 57b StGB Rdn. 2; Stree in: Schönke/Schröder, 24. Aufl., § 57a StGB Rdn. 5 und § 57b StGB Rdn. 2).

    Die Beschlußgründe lassen deutlich erkennen, daß es die die Mindestverbüßungszeit (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ) erheblich übersteigende Haftzeit von damals etwa 28 Jahren zum Lebensalter des Beschwerdeführers und seinem Gesundheitszustand in Beziehung gesetzt und seine Aussicht, noch zu Lebzeiten aus der Strafhaft entlassen zu werden, gewürdigt hat (vgl. dazu auch BVerfGE 72, 105 [117 f.]).

    Auch die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bleibt lebenslange Freiheitsstrafe (vgl. Dreher/Tröndle, a.a.O., § 57b StGB Rdn. 2), die unter Umständen im Wortsinne auch ein Leben lang vollstreckt werden kann (vgl. BVerfGE 64, 261 [272]; 72, 105 [116]).

    Eine Grundrechtswidrigkeit ist aber nicht schon darin zu erkennen, daß die Anwendung des Strafrechts, insbesondere damit verbundene Wertungen durch den dazu berufenen Richter, zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 72, 105 [118]).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05  

    Luftsicherheitsgesetz

    Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 72, 105 ; 109, 279 ).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht