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   BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04   

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung erfolglos

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung erfolglos

Verfahrensgang

  • VG Karlsruhe, 18.12.2003 - 2 K 1706/03
  • VG Karlsruhe, 18.12.2003 - 2 K 3081/03
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2004 - 13 S 424/04
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2004 - 13 S 537/04
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 116, 24
  • NJW 2006, 2542 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 925 (Ls.)
  • DVBl 2006, 910
  • DÖV 2006, 738
  • NVwZ 2006, 807



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Wird zitiert von ... (138)  

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04  

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher

    Die aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage kann für den hier zu entscheidenden Fall anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - www. bverfg. de = NVwZ 2006, S. 807 ff.) beantwortet werden.

    Jedenfalls aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - www. bverfg. de, Rn. 54 = NVwZ 2006, S. 807 [809 f.]) handelt es sich daher um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. auch Silagi, IPRax 1986, S. 291).

    Gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechtsakte, die eine einmal wirksam erworbene deutsche Staatsangehörigkeit in Wegfall zu bringen beanspruchen, entgehen der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass der Wegfall rückwirkend zum Erwerbszeitpunkt vorgesehen ist und die Staatsangehörigkeit danach von einem ex-post -Standpunkt aus als nie erworben erscheint (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 54 = NVwZ 2006, S. 807 [809 f.]).

    Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede und nur die Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 49 = NVwZ 2006, S. 807 [809]).

    Die Verbindung, die das Staatsangehörigkeitsrecht zu diesen Regelungen mittelbar herstellt, indem es, seinerseits diskriminierungsfrei, den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils knüpft, läuft von daher dem Sinn und Zweck des Entziehungsverbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 36 ff., 49) nicht zuwider.

    Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre oder gesetzliche Regelungen allein deshalb insgesamt verfassungswidrig wären, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht durch die Regelungen selbst ausdrücklich bestimmt ist (vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 87 = NVwZ 2006, S. 807 [813]).

    Von dem Fall der Mitbetroffenheit von Kindern durch die Rücknahme einer durch Täuschungshandlungen der Eltern erwirkten Einbürgerung, für den das Bundesverfassungsgericht angesichts wesentlicher ungeregelter Fragen der sachlichen und zeitlichen Reichweite der Rücknehmbarkeit die Notwendigkeit einer spezielleren als der bislang mit § 48 der Landesverwaltungsverfahrensgesetze vorhandenen gesetzlichen Grundlage festgestellt hat (Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 89 = NVwZ 2006, S. 807 [813]), unterscheidet sich die hier vorliegende Fallkonstellation in entscheidenden Hinsichten.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2007 - 13 S 2885/06  

    Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 48 VwVfG BW auf die Rücknahme der

    Die Bestimmung des § 48 LVwVfG ist auf die Rücknahme von Einbürgerungen nur unter den Einschränkungen anwendbar, die sich aus dem Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. 1 GG ergeben (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, DVBl. 2006, 910).

    Auch eine durch Täuschung erwirkte Einbürgerung kann nach § 48 LVwVfG nur dann zurückgenommen werden, wenn die Rücknahme zeitnah zur Einbürgerung erfolgt (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, DVBl. 2006, 910).

    Die frühere gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2006 (2 BvR 669/04) überholt.

    Das angegriffene Urteil gehe ohne ausreichende Begründung fälschlicherweise davon aus, dass im vorliegenden Fall keine zeitnahe Rücknahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.5.2006, Az. 2 BvR 669/04) erfolgt sei.

    Die allgemeine Bestimmung des § 48 LVwVfG ist auf die Rücknahme von Einbürgerungen jedoch nur anwendbar unter den Einschränkungen, die sich aus Art. 16 Abs. 1 GG ergeben (vg. hierzu grundlegend BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - DVBl. 2006, 910; dem folgend auch Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007 - 11 UE 111/06 - AuAS 2007, 77).

    Denn auch eine erschlichene rechtswidrige Einbürgerung kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.5.2006, a.a.O.) auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts, d.h. nach der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmung des § 48 LVwVfG, nur dann zurückgenommen werden, wenn die Rücknahme zeitnah vorgenommen wird (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2006 - 5 B 15.03 - juris).

    Dieser vertrauensbildende Schutz ist besonders wichtig, da der Staatsangehörigkeitsstatus seiner Natur nach für den Einzelnen von grundlegender Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 1339/06  

    Verfassungsbeschwerde gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25

    Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen können anhand vorliegender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, S. 807 ff. = EuGRZ 2006, S. 435 ff., sowie die unter 1.b)bb) zitierte Rechtsprechung zur Rückwirkung von Gesetzen) beantwortet werden.

    Eine danach verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit ist jede Verlustzufügung, die die - für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame - Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, S. 807 = EuGRZ 2006, S. 435 ).

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus, die Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisten will, gehört allerdings auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, S. 807 = EuGRZ 2006, S. 435 ).

    Er schützt unter anderem das Interesse des einzelnen Staatsbürgers, anhand der Gesetzeslage vorhersehen zu können, unter welchen Voraussetzungen er seinen Status verliert (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, S. 807 = EuGRZ 2006, S. 435 ).

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