Rechtsprechung
   BVerfG, 24.07.1997 - 1 BvR 1863/96   

Notarwerbung

Art. 12 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • werbung-schenken.de

    GG Art. 12
    GG - Berufsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot von Notaren

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungswidrigkeit des Verbots mehrfarbiger Briefbögen mit Logo für Notare (Aufhebung von BGH ZIP 1996, 1564)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Befugnis von Notaren, Briefbögen farblich und graphisch zu gestalten

Besprechungen u.ä.

  • bayern.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Auslegung des § 29 BNotO durch das Bundesverfassungsgericht (Notar Dr. Jürgen Vollhardt, Hersbruck)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1997, 2510
  • ZIP 1997, 1455
  • MDR 1997, 984
  • GRUR 1998, 71
  • DNotZ 1998, 69
  • DB 1997, 1713
  • AnwBl 1997, 494



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Wird zitiert von ... (46)  

  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 721/99  

    Kammerentscheidung zur "Werbung durch Rechtsanwälte"

    Bei der Außendarstellung ist zwischen werbewirksamem Verhalten und gezielter Werbung im engeren Sinne zu unterscheiden (BVerfGE 85, 248 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 2510).

    Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden, dass dies unzulässige Werbung ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 2510 ).

  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03  

    Anwaltsnotariat

    Soweit § 29 Abs. 1 BNotO eine berufswidrige Werbung verbietet, ist dies als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 2510 ).
  • BVerfG, 12.09.2001 - 1 BvR 2265/00  

    Zum anwaltlichen Werberecht

    Nach diesen Grundsätzen lässt sich allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, nicht folgern, dass dies unzulässige Werbung ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, NJW 1997, S. 2510).
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