Rechtsprechung
   BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02   

Kopftuchtragende Lehrerin

Art. 33 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 GG, Art. 7 GG, eine Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, ist nicht schon deshalb persönlich ungeeignet (anders die aufgehobene Entscheidung «kopftuchtragende Lehrerin [BVerwG]» und abweichende Meinung von drei BVerfG-Richtern);

Art. 4 Abs. 1 GG, eine Einschränkung der positiven Glaubensfreiheit von Lehramtsbewerbern mit Rücksicht auf die negative Glaubensfreiheit von Kindern und auf das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) setzt ein Parlamentsgesetz voraus ("Parlamentsvorbehalt"), (vgl. hierzu jüngst auch BVerwG, «Gefahrtier-Verordnung»)

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • Alpmann Schmidt
  • NWB SteuerXpert START
  • jurawelt.com

    Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot des Kopftuchtragens für Lehrkräfte in Schule und Unterricht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Lehrerin mit Kopftuch

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Lehrerin mit Kopftuch

  • 123recht.net (Pressebericht, 24.9.2003)

    Kein Kopftuchverbot in Schulen ohne gesetzliche Grundlage // Verfassungsrichter mahnen gesellschaftliche Debatte an

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  • anwaltskanzlei-lankau.de (Kurzinformation)

    Tragen eines Kopftuchs im baden-württembergischen Schuldienst ist derzeit zulässig

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Tragen eines Kopftuchs in der Schule durch eine Lehrerin - ja oder nein-

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Lehrpersonal mit Kopftuch

  • rp-online.de (Pressemeldung, 24.09.2003)

    Kopftuchtragen kann grundsätzlich verboten werden


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BVG entscheidet Anfang Juni über Lehrerin mit Kopftuch // Staatliches Neutralitätsgebot gegen Religionsfreiheit und Persönlichkeitsrecht

Besprechungen u.ä. (5)

  • staatsrecht.info (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Kopftuchgesetz" in Baden-Württemberg verabschiedet (Dr. Johannes Rux; ZAR 2004, 188-190)

  • staatsrecht.info (Entscheidungsbesprechung)

    Kleiderordnung, Gesetzesvorbehalt und Gemeinschaftsschule (Dr. Johannes Rux; ZAR 2004, 14-21)

  • fu-berlin.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Kopftuch und die Gleichheitsrechte in der EU (Sabine Berghahn)

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  • kj-online.de , S. 43 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Streit um das Kopftuch geht weiter - Warum das Diskriminierungsverbot wegen der Religion nach nationalem und europäischem Recht immer bedeutsamer wird (Silke Ruth Laskowski; Kritische Justiz 2003, 420)


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • nomos.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Der Kopftuchstreit in Baden-Württemberg - Gedanken zu Neutralität, Toleranz und Glaubwürdig (Anne Debus; KritJustiz 1999, 430-447)

Sonstiges (16)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Grundgesetz, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3 Satz 1, 4 Abs. 1 und 2, und 33 Abs. 2 und 3 ; Landesbeamtengesetz Baden Württemberg (LBG), § 11 Abs. 1

  • wkdis.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Baden-Württembergischer Ministerrat stimmt Kopftuchregelung einstimmig zu

  • wkdis.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Erstes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes im Nordrhein-Westfälischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Cuius regio, eius religio - Wessen Land, dessen Religion" von RiVGH Prof. Johann Bader, original erschienen in: NJW 2004, 3092 - 3094.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen in Schulen - Beabsichtigte Wirkungen und unbeabsichtigte Folgen" von Prof. Dr. Rita Süssmuth, original erschienen in: ZAR 2004, 3 - 4.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im 'Kopftuch-Streit' und seine Bedeutung für das Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst" von Dr. Roman F. Adam, original erschienen in: ZTR 2004, 450 - 455.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Der Streit um das Kopftuch geht weiter" von Silke Ruth Laskowski, original erschienen in: Kritische Justiz 2003, 420 - 444.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Kopftuch-Entscheidung - von der religiösen zur föderalen Vielfalt" von Prof. Dr. Ute Sacksofsky,M. P. A. (Harvard), original erschienen in: NJW 2003, 3297 - 3301.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Kopftuchentscheidung - Das Bundesverfassungsgerichtsurteil in der öffentlichen Debatte" von Prof. Dr. Jörg Winter, original erschienen in: Kirche und Recht 2003, 243 - 254.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Ein neutrales Gesetz in einem neutralen Staat - Die "Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule" (...)" von Dr. Georg Neureither, original erschienen in: ZRP 2003, 465 - 468.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Karlsruhe locuta, causa non finita - Das BVerfG im so genannten Kopftuch-Streit" von Prof. Dr. Jörn Ipsen, original erschienen in: NVwZ 2003, 1210 - 1213.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Kopftuch, Neutralität und Ideologie - Das Kopftuch-Urteil des BVerfG im ideologischen Streit" von Dr. Gerhard Czermak, original erschienen in: NVwZ 2004, 943 - 946.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Kopftuchverbot nur auf Grundlage eines speziellen Gesetzes" von Thomas Böhm, original erschienen in: SchuR, herausgegeben von 482 10/2003, 2 - 8.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Laizismus in Berlin?" von Dr. Matthias Mahlmann, original erschienen in: NJ 2004, 394 - 397.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Staatliche Neutralität und Toleranz in der "christlich-abendländischen Wertewelt" - Zur aktuellen Entwicklung im Streit um das islamische Kopftuch -" von Prof. Dr. Susanne Baer und Wiss. Mitarbeiter Michael Wrase, original erschienen in: DÖV 2005, 243 - 252.

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Kopftuchurteil

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 108, 282
  • NJW 2003, 3111
  • MDR 2003, 1296
  • DVBl 1924, 1526
  • DVBl 2003, 1526
  • DÖV 2004, 30
  • NVwZ 2003, 1248 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (167)  

  • StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016  

    § 68 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 86 Abs. 3 des Hessischen

    Die Einführung einer Dienstpflicht, die es Lehrern verbiete, in ihrem äußeren Erscheinungsbild ihre Religionszugehörigkeit erkennbar zu machen, könne auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im sogenannten "Kopftuchurteil" (BVerfGE 108, 282) "nur begründet und durchgesetzt werden, wenn Angehörige unterschiedlicher Religionsgemeinschaften dabei gleich behandelt werden" .

    Der Landesgesetzgeber habe sich durch das sogenannte Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 108, 282) veranlasst gesehen, dem dort postulierten Gesetzesvorbehalt Rechnung zu tragen.

    Der Gesetzesvorbehalt gilt allgemein, also auch im "besonderen Gewaltverhältnis" (vgl. - gerade für das Schulverhältnis - bereits StGH, StAnz. 1979, S. 1669 [1677]; vgl. auch BVerfGE 108, 282 , was als Folge dieser Entwicklung seit BVerfGE 33, 1 [9 f.] angesehen werden kann, vgl. i.E. BVerfGE 108, 282 [294, 311 ff.], beachte aber auch die abw. Meinung der Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff, S. 314 ff.).

    Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage Richtige bestimmen (BVerfGE 108, 282 [297] m.w.N.).

    Die Regelungen des § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG greifen in die Überzeugungs- und Gewissensfreiheit des Art. 9 HV und in die öffentliche Religionsausübung - Bekenntnisfreiheit - des Art. 9 HV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 HV ein (vgl. auch BVerfGE 108, 282 [297]).

    Es gelten somit nur die sogenannten verfassungsimmanenten Schranken: " Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen " (BVerfGE 28, 243 [261]; vgl. auch BVerfGE 108, 282 [297] m.w.N.: "die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang" ).

    Die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit bedarf überdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (BVerfGE 108, 282 [297]; a.A. Sondervotum zu dieser Entscheidung, BVerfGE 108, 282 [322 ff.]).

    Die negative Glaubensfreiheit wird beeinträchtigt durch " eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt wird " (BVerfGE 93, 1 [16]; dazu v.a. auch BVerfGE 108, 282 [306], und OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [403]).

    Insbesondere in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses hat sich der Staat neutral zu verhalten (BVerfGE 93, 1 [16 f.]; 105, 279 [294]; 108, 282 [299 f.]).

    (3) Das Grundrecht der Lehrkräfte, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen nach außen sichtbar zu zeigen, ist ferner abzuwägen mit dem Erziehungsrecht der Eltern (Art. 55 u. 56 Abs. 6 u. Abs. 7 Satz 2 HV), insbesondere dem Recht der Eltern, ihre Kinder religiös oder nicht religiös zu erziehen (vgl. BVerfGE 41, 29 [48 f.]; 108, 282 [303]; Hufen, a.a.O., S. 577: Recht der Eltern, die Kinder vor einseitiger Indoktrination zu bewahren).

    (4) In der Abwägung mit zu berücksichtigen ist auch der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, der sich an den oben genannten Grundsätzen orientieren muss, Art. 56 Abs. 3 Satz 2 HV, Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV (vgl. BVerfGE 108, 282 [303]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [238]; OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [404]; Hufen, a.a.O., S. 577).

    (5) In die Abwägung der widerstreitenden Grundrechte und Verfassungsgüter ist schließlich das Erfordernis eines geordneten Schulbetriebes einzustellen, zu dem auch die Sicherstellung des Schulfriedens (vgl. Art. 56 Abs. 1 HV ) gehört (vgl. BVerfGE 108, 282 [303]; ausführlich OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [403 f.]; über einen konkreten Fall der Störung des Schulfriedens berichtet Bader, Gleichbehandlung von Kopftuch und Nonnenhabit, NVwZ 2006, S. 1333).

    Dem Gesetzgeber steht insofern eine Einschätzungsprärogative und ein Gestaltungsermessen zu (vgl. BVerfGE 108, 282 [302]).

    Er muss insoweit also grundsätzlich nicht erst konkrete Gefahren für Schutzgüter und individuelle Rechte abwarten, sondern darf bereits bloße Möglichkeiten einer Gefährdung oder eines Konflikts als Anlass für sein Handeln nehmen (vgl. BVerfGE 108, 282 [303]).

    Werde er insoweit tätig, habe er dabei der Glaubensfreiheit der Lehrer wie auch der betroffenen Schüler, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität in angemessener Weise Rechnung zu tragen (BVerfGE 108, 282 [302 f., 309]).

    Das staatliche Verbot, bestimmte Kleidungsstücke, Symbole oder Kennzeichen zu tragen oder zu verwenden, betrifft auch einen solchen grundrechtswesentlichen Bereich (BVerfGE 108, 282 [311 f.]).

    Denn die Auffassung der Mehrheit, alle die aufgeworfenen Fragen seien von den gesetzesanwendenden Behörden im Einzelfall zu entscheiden und ihnen seien dabei Interpretationsspielräume eröffnet, ist unvereinbar mit der vom Bundesverfassungsgericht in der Kopftuchentscheidung aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Demokratieprinzip abgeleiteten Verpflichtung, wesentliche Regelungen wie die der Dienstpflicht einer Lehrerin, im Unterricht auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten, durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen und sie nicht der Schulverwaltung zu überlassen (BVerfGE 108, 282, 310 ff.).

    Wegen des Verfassungsgebotes der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates war der Gesetzgeber verpflichtet, im Rahmen des § 86 Abs. 3 HSchG den Grundsatz "strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen" zu beachten (BverfGE 108, 282 f., 298).

    Ließe sich ihnen ein Kopftuchverbot nicht eindeutig entnehmen, bliebe das Tragen eines islamischen Kopftuchs nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282 [306 ff.]) in Hessen zulässig.

    Erst bei Hinzutreten von Konflikten zwischen Eltern und Lehrern, die im Zusammenhang mit dem Kopftuch der Lehrerin entstehen könnten, seien belastende Auswirkungen insbesondere auf jüngere Schülerinnen und Schüler zu erwarten (BVerfGE 108, 282 [306]).

    Das Duldsamkeitsziel der schulrechtlichen Normen der Hessischen Verfassung gibt denn auch die landesverfassungsrechtliche Weichenstellung vor bei der Entscheidung über ein Kopftuchverbot, die das Bundesverfassungsgericht den Landesgesetzgebern aus der Sicht des Grundgesetzes freigestellt hat (BVerfGE 108, 282 [309 ff.]).

    Es mag deshalb auch gute Gründe dafür geben, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fern zu halten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden." (BVerfGE 108, 282 [310]).

  • BVerwG, 30.11.2011 - 6 C 20.10  

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit;

    Dieses Grundrecht bezieht sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Es kommt darauf an, ob sich das Verhalten nach Gehalt und Erscheinung als Glaubensregel der jeweiligen Religionsgemeinschaft dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen lässt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Dies gilt insbesondere für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Schule (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit bedarf überdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Insoweit ist auch die Freiheit gewährleistet, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben; das bezieht sich auch auf Kulte und Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Der Einzelne hat in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen gänzlich verschont zu bleiben (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde nach einem Ausgleich gesucht werden (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Es mag deshalb auch gute Gründe dafür geben, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß religiöse Bezüge, die von Schülern in die Schule hineingetragen werden, aus der Schule grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Er hat zu beurteilen, ob von der Verrichtung kultischer Handlungen in der Schule oder der Verwendung von religiösen Symbolen bereits eine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens ausgeht, und muss gegebenenfalls zu deren Abwehr eine darauf zugeschnittene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Die allgemeine Ermächtigung, auch für die Schüler verbindliche Verhaltensregeln zu erlassen, stellt nicht die erforderliche hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, um Glaubensäußerungen der Schüler, wie der Vornahme religiöser Riten, bereits wegen der bloßen Möglichkeit einer Gefährdung oder eines Konflikts zu beschränken (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Die Erfüllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Schulfrieden gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Der Schulfrieden kann auch durch religiös motiviertes Verhalten beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Ein tolerantes Miteinander mit Andersgesinnten kann hier am nachhaltigsten durch Erziehung geübt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Obwohl § 46 Abs. 2 Satz 3 SchulG als Generalklausel die Einschränkung der Religionsausübung nicht speziell anspricht und Nr. 11. 16 der Schulordnung nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber verantwortet ist, reichen diese Bestimmungen als Grundlage für eine Einschränkung der Glaubensfreiheit aus, soweit es nicht um die Konkretisierung des Gebots staatlicher Neutralität mit Blick auf abstrakt mögliche Gefährdungen des Schulfriedens, sondern - wie hier - um die Abwehr konkreter Gefahren für dieses Schutzgut geht (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

  • LAG Baden-Württemberg, 19.06.2009 - 7 Sa 84/08  

    Abmahnung einer Erzieherin wegen Verletzung des Neutralitätsgebotes des § 7 Abs 6

    Mit Urteil vom 24. September 2003 - Az.: 2 BvR 1436/02 - hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf; es komme dem demokratisch legitimierten Landesgesetzgeber zu, die bislang fehlende gesetzliche Grundlage im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung zu schaffen und die Schranken der widerstreitenden Freiheitsrechte zu bestimmen (BVerfG, Urteilsumdruck, S. 38 ff.).

    Entscheidend sind die vom Dritten wahrgenommenen Erklärungswerte dieser Bekundung (BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45/03 - a. a. O., zu 2 a der Gründe = Rdnr. 21); Maßstab ist also der objektive Empfängerhorizont (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - NJW 2003, 3111 bis 3118 zu B II 5 a der Gründe = Rdnr. 53).

    Das Bundesverfassungsgericht stuft den Fall, dass Lehrkräfte in der Schule religiös motivierte Kleidung tragen, die als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung erkennbar werden, ausdrücklich als eine abstrakte Gefahr ein (Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - a. a. O., zu B II 5 der Gründe = Rdnr. 49).

    Nach den vorstehenden Ausführungen ist mit dem Bundesverfassungsgericht davon auszugehen, dass die religiös motivierte und als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung zu interpretierende Bekleidung abstrakt geeignet ist, die Möglichkeit einer Beeinflussung der Kinder in der Kindertagesstätte sowie von Konflikten mit Eltern auszulösen (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - a. a. O., zu B II 5 der Gründe = Rdnr. 49).

    Denn insoweit kommt dem Landesgesetzgeber eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit des Steuerungsinstruments in Bezug auf das mit dem Kopftuchverbot bezweckte Ziel zu (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - a. a. O., zu B II 6 b der Gründe = Rn. 66; vgl. auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 - LAGE Art. 4 GG Nr. 6, zu II 3.1.2 der Gründe = Rn. 50).

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.09.2003 (2 BvR 1436/02, a. a. O., zu B II 6 b aa der Gründe = Rn. 67 bis 69) für das "Kopftuch im Klassenzimmer" auf der Grundlage der so genannten Wesentlichkeitslehre (Parlamentsvorbehalt) eine Regelung durch den Landesgesetzgeber gefordert.

    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - a. a. O., zu B II 2 der Gründe = Rn. 37), das vom Bundesverfassungsgericht als Glaubensfreiheit bezeichnet wird (vgl. dazu Jarass/Pieroth, GG, 8. Auflage, Artikel 4 Rn. 2 mit zahlreichen Nachweisen).

    (a) Nicht mit einem Gesetzesvorbehalt versehene Grundrechte können durch kollidierendes Verfassungsrecht, nämlich durch Grundrechte Dritter oder durch sonstige verfassungsrechtlich geschützte Güter, beschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - NJW 1978, 807 bis 811, zu C I 3 b der Gründe = Rn. 86; BVerfG, Beschluss vom 26.05.1970 - 1 BvR 83/69, 1 BvR 244/69, 1 BvR 345/69 - NJW 1960, 1729 ff., zu C I 4 c der Gründe = Rn. 59; BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - a. a. O., zu B II 4 b der Gründe).

    Insofern entfaltet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden sind; dies bekräftigt Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 4 WRV, wonach es verboten ist, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - a. a. O., zu B II 4 b cc der Gründe = Rn. 46).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden einer Gesellschaft von sich aus gefährden (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - a. a. O, zu B II 4 b aa der Gründe = Rn. 42 und 43).

    Dies gilt nach dem bisherigen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Religion insbesondere auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Daseinsvorsorge, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - a. a. O., zu B II. 4. b) aa) der Gründe = Rn. 44).

    Denn auch insoweit kommt dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Maßnahme in Bezug auf seine Wirkungsweise und auf seine Auswirkungen in tatsächlicher Hinsicht eine Einschätzungsprärogative zu (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - a. a. O., zu B II 6 b der Gründe = Rdnr. 66).

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