Rechtsprechung
   BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; EG § 8 Abs. 2 Satz 3

  • kohlhammer.de

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Jahresbeiträge nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG); Differenzierung zwischen Jahresbeiträgen und Sonderbeiträgen i.S.d. EAEG i.R.d gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit eines Beschwerdeführers; Beurteilung der Rechtsnatur der Jahresbeiträge i.R. ihrer finanzverfassungsrechlichen Rechtfertigung; Verfassungsmäßigkeit einer Differenzierung zwischen Wertpapierhandelsunternehmen und Einlagenkreditinstituten i.R.d. Pflicht zum Anschluss an eine institutssichernde Einrichtung i.S.d. EAEG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungsmäßigkeit der EdW-Umlage zur Einlagensicherung

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einlagensicherung in Karlsruhe

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar

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  • ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Erhebung von Beiträgen nach dem EAEG ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ESAEG § 8 Abs. 2, 3; BeitragsVO §§ 1, 2; GG Art. 12; KWG §§ 1, 1a
    Verfassungsmäßigkeit der EdW-Umlage zur Einlagensicherung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Beiträge nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz verfassungsgemäß

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sonderabgabe für Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen verstößt nicht gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsmäßigkeit der EdW-Umlage zur Einlagensicherung

Sonstiges

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 124, 348
  • ZIP 2010, 168
  • NJ 2010, 422
  • NJ 2011, 66
  • VersR 2010, 500
  • WM 2010, 17
  • DÖV 2010, 277



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Wird zitiert von ... (34)  

  • VG Berlin, 18.03.2011 - 4 K 52.10  

    Art 80 GG, § 8 Abs 3 EAEG, § 8 Abs 8 EAEG, § 3 Abs 4

    Unerheblich für die Beitragserhebung ist, ob der Kläger vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, BVerfGE 124, 348, überzeugt ist und ob er weiterhin nachdrücklich daran festhält, dass die der Beklagten zugeordneten Institute eine inhomogene Gruppe sind.

    Dass diese Voraussetzung für die Gruppe der Wertpapierhandelsunternehmen erfüllt ist, begründete das Bundesverfassungsgericht europarechtlich (Beschluss vom 24. November 2009, aaO, Seite 367 f.).

    Er wird nicht als potentieller Straftäter herangezogen, sondern weil ihm infolge seiner Marktteilnahme eine besondere Finanzierungsverantwortung für den auf Marktstabilisierung zielenden Anlegerschutz zugeschrieben wird (Beschluss vom 24. November 2009, aaO, Seiten 365, 369 bis 372).

    Das betrifft auch diejenigen Unternehmen, deren Kundenkreis nicht zu den Entschädigungsanspruchsberechtigten zählt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 2009, aaO, Seite 379 f.).

    Allerdings ist ein Zulässigkeitskriterium für Sonderabgaben ihre gruppennützige Verwendung, das auch dann erfüllt ist, wenn sie für Verwaltungskosten verwendet werden (vgl. Beschluss vom 24. November 2009, aaO, Seite 380 f.).

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 -, BVerwGE 120, 311 = NJW 2004, 3198) und das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, BVerfGE 124, 348) bereits festgestellt haben, dass die Beitragserhebung nach der EdW-Beitragsverordnung von der Verordnungsermächtigung gedeckt ist, diese den Maßgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG in Ansehung des Bestimmtheitsgebots genügt und die Regelungen nicht grundrechtswidrig sind, bedarf es hier nur einer Entscheidung darüber, ob dies auch speziell für die Frage der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 EdWBeitrV 2008 gilt.

  • KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10  

    Inanspruchnahme der Einlagensicherung in der Insolvenz des

    Im Übrigen darf die Auslegung bei sachlich neuartigen Regelungen wie dem EAEG, mit welcher der Gesetzgeber im Jahr 1998 regulatorisches Neuland betreten hat (so BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009, 2 BvR 1387/04, juris), nicht über die erkennbare Regelungsabsicht des Gesetzgebers hinweggehen.

    Die Beklagte ist an der ordnungsgemäßen Prüfung und Feststellung der Ansprüche wegen der Besonderheiten des extrem komplexen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.11.2009, 2 BvR 1387/04, WM 2010, 17) und schwierigen Entschädigungsfalls der P. GmbH, dem einer der größten Betrugsfälle der Bundesrepublik mit fast 30.000 Entschädigungsfällen zugrunde liegt, und der insolvenzrechtlichen Besonderheiten bezüglich der auf Sammeltreuhandkonten des Instituts sichergestellten Finanzmittel im dreistelligen Millionenbereich und den ungeklärten Rechten der einzelnen Anleger hieran, tatsächlich gehindert.

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 17. September 2008 (VG 1 A 74.08, WM 2008, 2113) zu Recht ausgeführt, dass die Durchführung des Entschädigungsverfahrens der P. GmbH für sämtliche Beteiligte ein langwieriger und kostspieliger Lernprozess ist und die Ermittlung des der Entschädigung zugrunde liegenden Anteils der einzelnen Anleger ungemein schwierig ist (s. auch BVerfG, WM 2010, 17, juris Tz. 77 bis 80).

    Schließlich sprach gegen eine unangemessene Verfahrensdauer auch, dass das mit dem EAEG 1998 gesetzlich eingeführte Entschädigungssystem nach Institutsgruppen (§ 6 EAEG) - unter Beibehaltung der privaten Sicherungssysteme für die finanzstarken Banken (Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH, §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 S. 1 EAEG i.V.m. VO vom 24.08.1998, BGBl. I, S. 2391) und Sparkassen (Entschädigungseinrichtung des Bundesverbands öffentlicher Banken Deutschlands GmbH, §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 S. 1 EAEG i.V.m. VO vom 24.08.1998, BGBl. I S. 2390) und Schaffung der Beklagten als bloßer Auffangeinrichtung für die nicht einem Sicherungssystem angehörenden Unternehmen des sogenannten grauen Kapitalmarkts (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EAEG) - von vornherein Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Beklagten ausgesetzt war (vgl. Bericht des Bundesrechnungshofs vom 08.12.2008 - BT-Drs. 16/11000, S. 107 ff.; wird zitiert von BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009, a.a.O.), da davon ausgegangen wurde, dass der Beklagten bis zu 7.000 beitragspflichtige Unternehmen angehören würden, im Jahr 2006 aber tatsächlich nur 760 Unternehmen angehörten mit Beiträgen von nur 3, 4 Millionen Euro im Jahr (vgl. Bundesrechnungshof, a.a.O.).

    Kommt es dann zu einem spektakulären Entschädigungsfall der Größenordnung der P. GmbH, weil eines der größten Mitgliedsunternehmen insolvent wird, wodurch auch jedes andere Entschädigungssystem bis an seine Grenzen belastet werden kann, kann das Entschädigungssystem aufgrund seiner gesetzlichen Konstruktion und Finanzausstattung überfordert sein (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10  

    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing;

    Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - BVerfGE 124, 348 m.w.N.).

    Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

    Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.).

    Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.).

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  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 11.11  

    Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Entrichtung der Abgabe zur Beschaffung

    Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - BVerfGE 124, 348 m.w.N.).

    Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

    Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.).

    Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11  

    Voraussetzungen für die Heranziehung des Inhabers einer Weinkellerei zu einer

    Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - BVerfGE 124, 348 m.w.N.).

    Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

    Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.).

    Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 3.11  

    Heranziehung des Inhabers einer Weinkellerei zu einer Handelsabgabe für den

    Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - BVerfGE 124, 348 m.w.N.).

    Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

    Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.).

    Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.).

  • KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10  

    Zu Ansprüchen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

    Im Übrigen darf die Auslegung bei sachlich neuartigen Regelungen wie dem EAEG, mit welcher der Gesetzgeber im Jahr 1998 regulatorisches Neuland betreten hat (so BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009, 2 BvR 1387/04, juris), nicht über die erkennbare Regelungsabsicht des Gesetzgebers hinweggehen.

    Die Beklagte ist an der abschließenden Prüfung und Feststellung der Berechtigung und der Höhe der Ansprüche nach § 5 Abs. 4 EAEG wegen der Besonderheiten des extrem komplexen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.11.2009, 2 BvR 1387/04, WM 2010, 17) und schwierigen Entschädigungsfalls der P. GmbH, dem einer der größten Betrugsfälle der Bundesrepublik mit fast 30.000 Entschädigungsfällen zugrunde liegt, und der insolvenzrechtlichen Besonderheiten bezüglich der auf Sammeltreuhandkonten des Instituts sichergestellten Finanzmittel im dreistelligen Millionenbereich und den ungeklärten Rechten der einzelnen Anleger hieran, tatsächlich gehindert.

    Schließlich sprach gegen eine unangemessene Verfahrensdauer auch, dass das mit dem EAEG 1998 gesetzlich eingeführte Entschädigungssystem nach Institutsgruppen (§ 6 EAEG) - unter Beibehaltung der privaten Sicherungssysteme für die finanzstarken Banken (Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH, §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 S. 1 EAEG i.V.m. VO vom 24.08.1998, BGBl. I, S. 2391) und Sparkassen (Entschädigungseinrichtung des Bundesverbands öffentlicher Banken Deutschlands GmbH, §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 S. 1 EAEG i.V.m. VO vom 24.08.1998, BGBl. I S. 2390) und Schaffung der Beklagten als bloßer Auffangeinrichtung für die nicht einem Sicherungssystem angehörenden Unternehmen des sogenannten grauen Kapitalmarkts (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EAEG) - von vornherein Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Beklagten ausgesetzt war (vgl. Bericht des Bundesrechnungshofs vom 08.12.2008 - BT-Drs. 16/11000, S. 107 ff.; wird zitiert von BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009, a.a.O.), da davon ausgegangen wurde, dass der Beklagten bis zu 7.000 beitragspflichtige Unternehmen angehören würden, im Jahr 2006 aber tatsächlich nur 760 Unternehmen angehörten mit Beiträgen von nur 3, 4 Millionen Euro im Jahr (vgl. Bundesrechnungshof, a.a.O.).

    Kommt es dann zu einem spektakulären Entschädigungsfall der Größenordnung der P. GmbH, weil eines der größten Mitgliedsunternehmen insolvent wird, wodurch auch jedes andere Entschädigungssystem bis an seine Grenzen belastet werden kann, kann das Entschädigungssystem aufgrund seiner gesetzlichen Konstruktion und Finanzausstattung überfordert sein (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11  

    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing;

    Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - BVerfGE 124, 348 m.w.N.).

    Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

    Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.).

    Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 5.11  

    Voraussetzungen für die Heranziehung des Inhabers einer Weinkellerei zu einer

    Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - BVerfGE 124, 348 m.w.N.).

    Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

    Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.).

    Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 6.11  

    Heranziehung des Inhabers einer Weinkellerei zu einer Handelsabgabe für den

    Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - BVerfGE 124, 348 m.w.N.).

    Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

    Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.).

    Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.).

  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10  
  • VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 314.07  

    Wertpapierhandel: Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

  • KG, 25.01.2011 - 9 U 117/10  

    Inanspruchnahme der Einlagensicherung in der Insolvenz des

  • VG Berlin, 15.04.2008 - 1 A 174.07  
  • VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 40.08  

    Klage gegen Beitragsbescheid der Entschädigungseinrichtung der

  • KG, 25.01.2011 - 9 U 35/10  

    Inanspruchnahme der Einlagensicherung in der Insolvenz des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08  

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelunternehmen; Jahresbeitrag 2001;

  • LG München I, 20.01.2011 - 5 HKo 18800/09  

    Anfechtungsklage hinsichtlich des Squeeze out-Beschlusses wegen Verletzung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.01.2012 - 1 S 151.11  

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; EdW;

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 6/11  

    Amt des Bürgermeisters und Kreistagsmandat: Unvereinbarkeit verfassungsgemäß

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 1 B 47.09  

    Entschädigungseinrichtung des Wertpapierhandels; Sonderabgabe zu

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - 13 A 652/10  

    Vereinbarkeit der im Krankenhausgestaltungsgesetz NRW vorgesehenen Baupauschale

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - 13 A 648/10  

    Vereinbarkeit einer im Krankenhausgestaltungsgesetz NRW vorgesehenen Baupauschale

  • LG München I, 23.02.2012 - 5 HKO 12377/09  

    Aktiengesellschaft: Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts als

  • OVG Bremen, 14.04.2011 - 1 B 177/10  

    Innovationsbereich und Sonderabgabe

  • KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11  

    Umfang des Schadensersatzes wegen fehlerhafter Anlageberatung; Verzinsung des

  • VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 105.08  
  • VG Berlin, 06.07.2009 - 1 A 327.07  

    Beitragspflicht für Finanzdienstleistungsinstitut

  • VG Berlin, 18.12.2009 - 1 L 579.09  
  • VG Berlin, 18.03.2011 - 4 K 49.10  

    § 8 Abs 3 EAEG, § 2 Abs 2 S 1 KredAnstWiAWPHEV 2003, § 2 Abs 4

  • VG Berlin, 09.12.2010 - 4 K 50.10  

    § 1 Abs 1 S 3 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 1 Nr 2 KredAnstWiAWPHEV, § 249 Abs

  • VG Berlin, 18.03.2011 - 4 K 555.10  
  • VG Berlin, 07.07.2011 - 4 L 152.11  

    § 1 Abs 3 EAEG, § 5 Abs 3 S 1 EAEG, § 3 Abs 4 EAEG, § 8

  • VG Berlin, 05.03.2010 - 4 K 47.10  

    Einlagenkreditinstitut; Sicherungseinrichtung; Bundesverband der Deutschen

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