Rechtsprechung
   BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    AKU-Beschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Zusatzabkommens zum deutsch-niederländischen Finanzvertrag

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 24, 33
  • NJW 1968, 1467
  • DVBl 1968, 637
  • DB 1968, 1262
  • DÖV 1968, 568



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Wird zitiert von ... (86)  

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90  

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozeßrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt (vgl. BVerfGE 11, 139 [146]; 24, 33 [55]; 39, 156 [167]; 45, 272 [297]; 65, 76 [98]), erfährt damit für anhängige Rechtsmittelverfahren eine einschränkende Konkretisierung: Beim Fehlen abweichender Bestimmungen führt eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln gerade nicht zum Fortfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel.

    Soweit sie sich dafür auf höchstrichterliche Entscheidungen berufen, betrafen diese entweder gerade nicht die prozeßrechtliche Position eines im Zeitpunkt der Einlegung zulässigen Rechtsmittels (so etwa BVerfGE 24, 33 [54]; BGHZ 12, 254 ff.; BGH NJW 1978, S. 1260 f.; BVerwGE 15, 48 ff.; OGHZ 1, 1 ff.; BGHZ 3, 82 ff.), oder die Statthaftigkeit eines eingelegten Rechtsmittels bestimmte sich nach einer klaren Übergangsregelung (vgl. die Entscheidungen BVerfGE 11, 139 [146]; 65, 76 [97 f.]; BVerwGE 66, 312 [314]; BGHZ 7, 161 [165 ff.]; BGH MDR 1978, S. 126; BAG AP § 121 ArbGG 1979 Nr. 1; vgl. ferner neuerdings BGH NVwZ 1991, S. 606 ff.; BGH WM 1991, S. 207 f.; BVerwG DVBl. 1992, S. 777 ).

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67  

    lex Rheinstahl

    Maßnahmegesetze sind aber als solche weder unzulässig noch unterliegen sie einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung als andere Gesetze (BVerfGE 4, 7 [18 f.]; 10, 89 [108]; 15, 126 [146 f.]; 24, 33 [52]).

    Liegt ein genereller Rechtssatz vor, so ist ohne Belang, ob ein Einzelfall den Anlaß zu der gesetzlichen Regelung gegeben hat (BVerfGE 13, 225 [229]; 24, 33 [52]).

    Deshalb liegt auch nicht ein getarntes Einzelfallgesetz vor (BVerfGE 10, 234 [244]; 13, 225 [229]; 24, 33 [52]).

    Schutz kann unter Umständen auch das Vertrauen des Bürgers darauf beanspruchen, daß seine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich für die Zukunft auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirken (BVerfGE 14, 288 [297]; 15, 313 [324 f.]; 21, 117 [132]; 24, 33 [55]).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91  

    Montan Mitbestimmung

    Die abstrakt-generelle Formulierung darf mithin nicht zur Verschleierung einer einzelfallbezogenen Regelung dienen (vgl. BVerfGE 24, 33, 52).
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