Rechtsprechung
   BVerfG, 25.06.1969 - 2 BvR 128/66   

Ingenieurgesetz

Art. 70, 74 Nr. 11 GG, keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum - isolierten - Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur";

Art. 30, 70 GG, die Systematik des Grundgesetzes verbietet eine extensive Interpretation der Zuständigkeitsvorschriften zugunsten des Bundes, Grenzen einer "Kompetenz kraft Sachzusammenhangs" oder "Kompetenz aus der Natur der Sache";

Art. 74 Nr. 1 GG, beschränkte Reichweite einer Bundeskompetenz für "unselbständige Strafrechtsnormen"

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Ingenieur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 74 Nr. 11; IngG § 1
    Verfassungswidrigkeit des Ingenieurgesetzes

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 26, 246
  • DVBl 1969, 694
  • BB 1969, 1151
  • DB 1969, 1506
  • DÖV 1969, 750



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01  

    Altenpflege

    Die hier allein in Betracht kommende Kompetenz kraft Sachzusammenhangs stützt und ergänzt eine zugewiesene Zuständigkeit nur dann, wenn die entsprechende Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 8, 143 ; 12, 205 ; 15, 1 ; 26, 246 ; 26, 281 ; 97, 228 ; 98, 265 ; stRspr).

    Dies setzte voraus, dass der Bund die Zulassung zu den Altenpflegeberufen verständigerweise nicht regeln könnte, ohne zugleich auch die Zulassung zu den Berufen der Altenpflegehilfe zu regeln; diese Regelung müsste unerlässliche Voraussetzung für jene sein (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 8, 143 ; 12, 205 ; 15, 1 ; 26, 246 ; 26, 281 ; 97, 228 ; 98, 265 ; stRspr).

    Für die Eingrenzung der Bundesgesetzgebung auf die in Art. 73 ff. GG benannten Materien hat das Bundesverfassungsgericht seit langem betont, diese Begrenzung bedürfe einer "strikten" Interpretation (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 26, 246 ; 26, 281 ; 42, 20 ; 61, 149 ).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01  

    Kampfhunde

    Die Regelungszuständigkeit des Bundesgesetzgebers für das Strafrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG schließt grundsätzlich auch die Befugnis ein, Vorschriften des Landesrechts mit strafrechtlichen Sanktionen des Bundesrechts zu versehen, sofern nicht der Bundesgesetzgeber in Wirklichkeit die der Länderkompetenz unterliegende Materie selbst sachlich regelt (vgl. BVerfGE 13, 367, 373; 26, 246, 258).

    Sie schließt grundsätzlich auch die Befugnis ein, Vorschriften des Landesrechts mit strafrechtlichen Sanktionen des Bundesrechts zu versehen, sofern nicht der Bundesgesetzgeber in Wirklichkeit die der Länderkompetenz unterliegende Materie selbst sachlich regelt (vgl. BVerfGE 13, 367 ; 23, 113 ; 26, 246 ).

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03  

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    In einem solchen Fall kommt indes die isolierte Verwerfung des Verordnungsrechts durch die Fachgerichte, soll das "Reformvorhaben" nicht zum Torso werden, regelmäßig nicht in Betracht, denn der Gesetzgeber schnürt in den fraglichen Fällen (etwa bei der Umsetzung von EU-Richtlinien) häufig ein Gesamtpaket, das - jedenfalls nach seiner Vorstellung - sachlich untrennbar ist (vgl. zur Gesamtnichtigkeit, wenn Vorschriften im Rahmen einer Gesamtregelung untrennbar miteinander verbunden sind: BVerfGE 8, 274 ; 26, 246 ; 48, 127 ; 61, 149 ).
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