Rechtsprechung
   BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 5/59   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ofändbarkeit der Angestelltenrente

Verfahrensgang

  • LG Krefeld - 4 T 299/58
  • BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 5/59

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 11, 283
  • NJW 1960, 1899
  • NJW 1961, 19 (Ls.)
  • MDR 1960, 818
  • DVBl 1960, 943
  • DVBl 1961, 344
  • BB 1960, 942
  • DÖV 1960, 754
  • Rpfleger 1961, 229



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Wird zitiert von ... (47)  

  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92  

    3. RechtsbereinigungsG Art. 17 Nr. 2; BJagdG § 17; GG Art. 2 Abs. 1,

    Solange nicht feststeht, daß eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen stehen (BVerfGE 11, 283 [293]; 40, 121 [139 f.]).
  • LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verfassungswidrigkeit der Höhe der

    Der Gesetzgeber hat darauf zu achten, dass eine Bestimmung von ihrem eigenen System aus sinnvoll ist bzw. er seine das Gesetz rechtfertigende Motivation folgerichtig umsetzt (BVerfGE 11, 283, 293).

    Der Gesetzgeber hat darauf zu achten, dass eine Bestimmung von ihrem eigenen System auch sinnvoll ist (BVerfGE 11, 283, 293) bzw. er seine das Gesetz rechtfertigende Motivation folgerichtig umsetzt.

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74  

    Waisenrente II

    Solange nicht feststeht, daß eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen und sozial-geschichtlichen Zusammenhängen ste hen (BVerfGE 11, 283 [293]; vgl. auch BVerfGE 9, 338 [349 f.]; 34, 118 [130 f.]; 38, 187 [203]).
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