Rechtsprechung
   BVerfG, 25.07.1997 - 2 BvR 1088/97   

Bürgermeister-Altersgrenze

Art. 3 GG, Allgemeinheit der Wahl, Ungleichbehandlung mit Ministern, sachlicher Grund, Verhältnismäßigkeit, Einschätzungsprärogative, Art. 33 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der altersmäßigen Einschränkung des passiven Wahlrechts nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Höchstaltersgrenze bei Bürgermeisterwahlen ist verfassungsgemäß

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 1997, 1207



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93  

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

    Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1991, S. 358 f. und NJW 1993, S. 1575 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1994, S. 43 f. und NVwZ 1997, S. 1207 f.).

    Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer wird (vgl. BVerfGE 9, 238 ; 64, 72 sowie zuletzt BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1997, S. 1207 f.).

  • VerfGH Bayern, 19.12.2012 - 5-VII-12  

    Verfassungsmäßigkeit einer Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte

    Die mit diesen Funktionen und sachlichen Aufgaben verbundene Verantwortung verlangt, soll sie ordnungsgemäß und wirkungsvoll wahrgenommen werden, sowohl bei Landräten als auch bei berufsmäßigen ersten Bürgermeistern ein erhebliches, den Durchschnitt übersteigendes Maß an Arbeitseinsatz, Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit im Sinn physischer und psychischer Belastbarkeit (vgl. auch BVerfG vom 25.7.1997 = NVwZ 1997, 1207).

    bb) Die Normierung einer Altersgrenze für berufsmäßige erste Bürgermeister und für Landräte soll zu einer effektiven und kontinuierlichen Amtsführung beitragen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 1207) und verfolgt damit einen rechtmäßigen Zweck.

  • BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 751/00  

    Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst

    Die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen wird durch den grundsätzlich gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gem. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet (BVerfG 2. Senat 3. Kammer 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 - ZBR 1997, 397).
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  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.11.2006 - VGH B 27/06  

    Idar-Obersteiner Oberbürgermeisterwahl kann stattfinden

    Solche Gründe müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl die Waage halten kann (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).

    Dabei steht dem Gesetzgeber, dem allein Einschränkungen des passiven Wahlrechts vorbehalten sind, eine Einschätzungsprärogative hin­sichtlich der Erforderlichkeit der zur Erreichung des Gesetzeszwecks zu ergreifen­den Maßnahmen zu (vgl. BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], DVBl. 1994, 43 [44]; [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).

    Überzeugend hat bereits das Bundes­verfassungsgericht in seiner Rechtsprechung betont, es entspreche der Lebens­erfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähig­keit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde ([3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).

    Darüber hinaus lässt die angegrif­fene Regelung die Ausübung des Bürgermeisteramtes noch in einem Lebensalter zu, das die allgemeine beamten­rechtliche Altersgrenze deutlich überschreitet (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207 [1208]).

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11  

    Verfassungswidrigkeit des Bundeswahlgesetzes

    Sie können nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 42, 312 [340 f.]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, NVwZ 1997, S. 1207; ebenso zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 95, 408 [418]; 120, 82 [107]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a. a. O., S. 33 [35]; Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, NVwZ 2012, S. 622 [624]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997, a. a. O., S. 1207; zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [238]; 95, 408 [420]; 120, 82 [107]; 121, 266 [304]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a. a. O., S. 33 [36]).

    Das Wahlrecht gehört neben den insoweit hervorzuhebenden Materien des Steuerrechts (vgl. dazu BVerfGE 126, 268 [278 f.]; stRspr) und des Sozialversicherungsrechts (vgl. dazu BVerfGE 112, 368 [404]; stRspr) zu den Bereichen, für die die Zulässigkeit typisierender Regelungen zur Ordnung von Massenerscheinungen grundsätzlich anerkannt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997, a. a. O., S. 1207; ferner BVerfGE 30, 227 [249]; 124, 1 [23]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2006 - A 28/06  
    Solche Gründe müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl die Waage halten kann (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).

    Dabei steht dem Gesetzgeber, dem allein Einschränkungen des passiven Wahlrechts vorbehalten sind, eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Erforderlichkeit der zur Erreichung des Gesetzeszwecks zu ergreifenden Maßnahmen zu (vgl. BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], DVBl. 1994, 43 [44]; [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).

    Überzeugend hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung betont, es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde ([3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).

    Darüber hinaus lässt die angegriffene Regelung die Ausübung des Bürgermeisteramtes noch in einem Lebensalter zu, das die allgemeine beamtenrechtliche Altersgrenze deutlich überschreitet (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207 [1208]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2006 - B 27/06  
    Solche Gründe müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl die Waage halten kann (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).

    Dabei steht dem Gesetzgeber, dem allein Einschränkungen des passiven Wahlrechts vorbehalten sind, eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Erforderlichkeit der zur Erreichung des Gesetzeszwecks zu ergreifenden Maßnahmen zu (vgl. BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], DVBl. 1994, 43 [44]; [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).

    Überzeugend hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung betont, es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde ([3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).

    Darüber hinaus lässt die angegriffene Regelung die Ausübung des Bürgermeisteramtes noch in einem Lebensalter zu, das die allgemeine beamtenrechtliche Altersgrenze deutlich überschreitet (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207 [1208]).

  • VG Düsseldorf, 12.03.2012 - 2 L 404/12  
    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, juris.

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, a.a.O.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2006 - 2 B 10951/06  

    Beamtenrecht, Bürgermeister, Oberbürgermeister, Bürgermeisterwahl,

    Vielmehr gibt es für die unterschiedliche Behandlung von hauptamtlichen (Ober)Bürgermeistern und Ministern hinreichende sachliche Gründe (vgl. BVerfG, NVwZ 1997, 1207).
  • VG Düsseldorf, 12.03.2012 - 2 L 321/12  
    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, juris.

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, a.a.O.

  • VG Düsseldorf, 12.03.2012 - 2 L 378/12  
  • VGH Hessen, 20.08.2002 - 1 TG 1229/02  

    Beförderungsverbot - Altersgrenze - Richter

  • VG Arnsberg, 14.02.2007 - 7 L 25/07  

    Altersgrenze von 68 Jahren für Ärzte als flugmedizinische Sachverständige

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09  

    Aufstieg in den höheren Dienst; Gewerbeaußendienst; Polizeivollzugsdienst;

  • VG Gelsenkirchen, 23.07.2008 - 1 K 260/07  

    Polizei, Beamte, I. Säule, Laufbahn, Aufstieg, prüfungsfrei, Óberleitung,

  • VG Berlin, 31.03.2009 - 28 A 188.08  

    Höchstaltersgrenze für Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst;

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