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   BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92   

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BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 (https://dejure.org/1993,67)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 (https://dejure.org/1993,67)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 (https://dejure.org/1993,67)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Transsexuelle II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit von § 1 TSG hinsichtlich der Vornamenänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichheitssatz - Transsexuelle - Vornamensänderung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 88, 87
  • NJW 1993, 1517
  • NVwZ 1993, 663 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 657
 
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Wird zitiert von ... (690)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    a) Mit Beschluß vom 16. März 1982 erklärte das Bundesverfassungsgericht § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG insoweit für nichtig, als auch bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung über die Änderung der ursprünglichen Geschlechtszugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeschlossen war (BVerfGE 60, 123 ).

    Dieser Beurteilung stehe der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, daß die Nichtigerklärung der Altersgrenze bei der großen Lösung nicht die Verfassungswidrigkeit der Alters grenze bei der kleinen Lösung indiziere (BVerfGE 60, 123 [135]), nicht entgegen.

    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 [134]; 82, 126 [146]).

    Art. 2 Abs. 1 schützt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die engere persönliche Lebenssphäre, insbesondere auch den Intim- und Sexualbereich (vgl. BVerfGE 47, 46 [73]; 60, 123 [134]), und gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlaß und in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.]; 84, 192 [194]).

    Seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1982 (BVerfGE 60, 123 ) steht ihnen das personenstandsrechtliche Feststellungsverfahren, und damit auch die Vornamensänderung, nach § 8 TSG offen, sobald die dafür erforderlichen operativen Eingriffe durchgeführt sind.

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]).

    Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]).

    Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72 [90]).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 [134]; 82, 126 [146]).

    Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 [146]).

  • BVerfG - 1 BvL 40/92 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    b) Im Verfahren 1 BvL 40/92 hat das vorlegende Amtsgericht darüber hinaus ausgeführt, aus dem Ziel des Gesetzgebers, einen voreiligen Umstieg zum anderen Geschlecht zu verhindern, ließen sich einleuchtende Gründe für die Ungleichbehandlung jüngerer und älterer Transsexueller bei der Vornamensänderung nicht herleiten.

    Die Antragsteller der Ausgangsverfahren zu 1 BvL 40/92 und 1 BvL 43/92 haben vorgetragen:.

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 8/68

    Verfassungswidrigkeit der Versagung der Kostenerstattung nach AO im

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Ist aber mit Sicherheit anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes die nach der Nichtigerklärung verbleibende Regelung wählen würde, so darf das Bundesverfassungsgericht eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Regelung für nichtig erklären (vgl. BVerfGE 27, 391 [399]).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    1. Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen ( Transsexuellengesetz - TSG ) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wurde nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286 ) geschaffen, um der besonderen Situation Transsexueller Rechnung zu tragen.
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Art. 2 Abs. 1 schützt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die engere persönliche Lebenssphäre, insbesondere auch den Intim- und Sexualbereich (vgl. BVerfGE 47, 46 [73]; 60, 123 [134]), und gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlaß und in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.]; 84, 192 [194]).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Art. 2 Abs. 1 schützt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die engere persönliche Lebenssphäre, insbesondere auch den Intim- und Sexualbereich (vgl. BVerfGE 47, 46 [73]; 60, 123 [134]), und gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlaß und in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.]; 84, 192 [194]).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvL 43/92
    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Die Antragsteller der Ausgangsverfahren zu 1 BvL 40/92 und 1 BvL 43/92 haben vorgetragen:.
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Art. 2 Abs. 1 schützt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die engere persönliche Lebenssphäre, insbesondere auch den Intim- und Sexualbereich (vgl. BVerfGE 47, 46 [73]; 60, 123 [134]), und gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlaß und in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.]; 84, 192 [194]).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    An dessen Rechtfertigung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, da die Ungleichbehandlung einerseits an ein personengebundenes Merkmal anknüpft und andererseits eine gewisse Nähe zu den besonderen Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG aufweist (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 -, BVerfGE 88, 87 [96] = juris, Rn. 35, vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 [220] = juris, Rn. 87 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240 [255] = juris, Rn. 42; a.A. Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: 03/2016, Art. 3 Rn. 132).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den rechtfertigenden Sachgrund, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 138, 136 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 131, 239 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ).
  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Zweck des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist es, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen (vgl. BVerfGE 88, 87 ; Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 236, 244).
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