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   BVerfG, 26.02.1980 - 2 BvR 752/78   

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    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagenerstattung bei "Selbstverteidigung" eines Rechtsanwalts

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Köln, 10.05.1978 - 279 M OWi 14672/77
  • LG Köln, 28.07.1978 - 37 Qs OWi 925/78
  • BVerfG, 26.02.1980 - 2 BvR 752/78

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 53, 207
  • NJW 1980, 1677
  • MDR 1980, 731
  • AnwBl 1980, 303
  • Rpfleger 1980, 179



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87  

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Gebühren- und Auslagenerstattungsanspruchs

    Diese kostenrechtliche Konsequenz liegt nahe: Es besteht kein überzeugender Grund, den unterliegenden Prozeßgegner, der die Kosten zu tragen hat, nur deshalb von der Erstattung des der Gegenseite entstandenen vermögenswerten Aufwands freizustellen, weil der "sich selbst vertretende" Rechtsanwalt die Rolle eines Prozeßbevollmächtigten der Sache nach selbst voll ausfüllen durfte (BVerfGE 53, 207 (212 f.)).

    § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird im Blick auf diesen Sinngehalt von der Rechtsprechung auch in Zivilverfahren herangezogen, die eine anwaltliche Vertretung nicht erfordern (BVerfGE 53, 207 (213)).

    Entsprechende Anwendung findet § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen, finanzgerichtlichen, sozialgerichtlichen, arbeitsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Verfahren, soweit dem Rechtsanwalt dort wie im Zivilverfahren gestattet ist, die Rolle eines Prozeßbevollmächtigten in eigener Sache in vollem Umfang wahrzunehmen (BVerfGE 53, 207 (213) m.w.N.; 71, 23 (24 f.)).

    Die den angegriffenen Beschlüssen zugrundeliegende Auslegung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO durch die Strafgerichte, wonach einem Rechtsanwalt, der sich im Strafprozeß "selbst verteidigt" hat, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht, enthält keine Fehler, die dieses Ergebnis als objektiv willkürlich erscheinen lassen; denn dieser Standpunkt ist mit dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers vereinbar, wie er sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hineingestellt ist (BVerfGE 53, 207 (212)).

    a) Die Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO wird von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur dahin verstanden, daß der Beschuldigte, der den Beruf eines Rechtsanwalts ausübt und sich in eigener Strafsache "selbst verteidigt", bei der Erstattung seiner notwendigen Auslagen aus der Staatskasse so zu stellen sei, als habe er sich eines Verteidigers bedient (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 53, 207 (211 f.); EGH Hamburg, Beschluß vom 25. Januar 1980 - II EVY 3/79 -, zitiert nach EGH Stuttgart, AnwBl. 1983, S. 331; EGH Koblenz, AnwBl. 1981, S. 415; LG Mainz, NJW 1979, S. 1897; LG Itzehoe, AnwBl. 1980, S. 471; AG Gießen, AnwBl. 1983, S. 331; Swolana, BRAGO , 6. Aufl., 1981, § 1 Anm. 7; Riedel/Sußbauer, BRAGO , 5. Aufl., 1985, § 1 Rdnr. 30; Gerold/Schmidt/v.Eicken/ Madert, BRAGO , 9. Aufl., 1987, § 1 Rdnr. 92; Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl., 1987, § 1 BRAGO Anm. 3 A c dd; H. Schmidt, Streitfragen im Recht der "Kosten des Verfahrens", §§ 464 ff. StPO , in: Festschrift für Karl Schäfer, 1980, S. 231 (238); ders., AnwBl. 1980, S. 305; ders., AnwBl. 1983, S. 332).

    Andere halten § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO hier nicht für anwendbar, weil der Rechtsanwalt nicht "als Verteidiger" tätig gewesen sei (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 53, 207 (212); OLG Köln, OLGSt § 91 BRAGO Nr. 1; EGH Stuttgart, AnwBl. 1983, S. 331 f.; LG Flensburg, JurBüro 1983, Sp. 249 f.; LG Zweibrücken, JurBüro 1983, Sp. 1847; LG Mainz, Rpfleger 1985, S. 323 f.; LG Wuppertal, JurBüro 1986, Sp. 410 f. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsansicht, NJW 1975, S. 2309 ; Schikora/Schimansky in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 2. Aufl., 1987, § 464a Rdnr. 14; Kleinknecht/Meyer, StPO , 38. Aufl., 1987, § 464a Rdnr. 14; Göhler, OWiG , 8. Aufl., 1987, vor § 105 Rdnr. 45; Göttlich/ Mümmler, BRAGO , 16. Aufl., 1987, Stichwort Strafsachen, Anm. 4.15; Mümmler, JurBüro 1980, Sp. 692; ders., JurBüro 1982, Sp. 1129 (1131 ff.); vgl. ferner KMR-Müller, StPO , § 464a Rdnr. 18, wonach diese Auffassung dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO widerspricht und nur unter dem Gesichtspunkt vertretbar ist, daß ein Verteidiger kein Prozeßvertreter sei).

    Teilweise wird ein gesetzlicher Gebühren- und Auslagenanspruch des "sich selbst verteidigenden" Rechtsanwalts wegen Benachteiligung anderer, in gleicher Weise beruflich qualifizierter Personen als verfassungswidrig angesehen (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 53, 207 (212)).

    b) Es ist nicht nur vertretbar, sondern sogar naheliegend anzunehmen, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO wolle den in eigener Sache am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie einen im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten behandeln, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozeßrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfGE 53, 207 (215)).

    Seine Position ist deshalb mit einer spürbaren Distanz zum Beschuldigten hin ausgestattet (vgl. im einzelnen BVerfGE 53, 207 (214 f.)).

    Wenn der Rechtsanwalt kraft verfassungsrechtlich unbedenklichen (wenn nicht sogar gebotenen) Strafprozeßrechts nicht Verteidiger in eigener Sache sein darf, kann er keinen grundrechtlich abgesicherten Anspruch darauf haben, kostenrechtlich so gestellt zu werden, als habe er die Rolle eines Verteidigers wahrgenommen (BVerfGE 53, 207 (218)).

    Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß der Beschwerdeführer die Revisionsbegründung in eigener Sache nicht als "Verteidiger", sondern als "Rechtsanwalt" unterzeichnen konnte (vgl. BVerfGE 53, 207 (213)).

  • BVerfG, 01.04.1993 - 2 BvR 253/93  

    Gebühren- und Auslagenerstatungsanspruch des Rechtsanwalts bei Selbstverteidigung

    Denn dieser Standpunkt ist mit dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers vereinbar, wie er sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift gestellt ist (BVerfGE 53, 207 [212]; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], NStZ 1988, S. 282 ).

    Es ist nicht nur vertretbar, sondern sogar naheliegend anzunehmen, § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO wolle den in eigener Sache am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie einen im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten behandeln, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozeßrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfGE 53, 207 [215]; BVerfG, NStZ 1988, S. 282 ).

    Zwar ist anerkannt, daß dem Rechtsanwalt, der in eigener Sache als Privatkläger auftritt, ein ausdrücklicher gesetzlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht (vgl. BVerfGE 53, 207 [213 f.]; BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1984, 911 ).

    Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten sind dabei miteinander offensichtlich unvereinbar (vgl. BVerfGE 53, 207 [214 f.]; BVerfG, NStZ 1988, S. 282 ).

    Wenn der Rechtsanwalt kraft verfassungsrechtlich unbedenklichen (wenn nicht sogar gebotenen) Strafprozeßrechts nicht Verteidiger in eigener Sache sein darf, kann er keinen grundrechtlich abgesicherten Anspruch darauf haben, kostenrechtlich so gestellt zu werden, als habe er die Rolle eines Verteidigers wahrgenommen (BVerfGE 53, 207 [218]; BVerfG, NStZ 1988, 282 ).

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83  

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Bei der Auslegung der gesetzlichen Verweisung in § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist der Sinnzusammenhang aller einschlägigen Regelungen der Strafprozeßordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 53, 207 (216)).
mehr
  • BVerfG, 28.11.1983 - 2 BvR 209/81  

    Zum Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der

    Der Wortlaut des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO lässt eine einschränkende Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs aller einschlägigen Regelungen der Strafprozessordnung zu (vgl. BVerfGE 53, 207 [216]).

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1980 (BVerfGE 53, 207 ) steht dieser einschränkenden Auslegung nicht entgegen.

    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1980 (a.a.O.) nötigt nach allem nicht zu der Annahme, dass eine Einschränkung des Regelungsbereichs des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO n u r dann sachlich vertretbar und damit verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die anwaltliche Tätigkeit des Nebenklägers - wie etwa bei einem Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Betroffenen - prozessual unzulässig ist.

    Wenn der Rechtsanwalt in eigener Sache im Nebenklageverfahren als "Gehilfe" der Staatsanwaltschaft keinen eigenen Gebühren- und Auslagenerstattungsanspruch hat, so stellt dies eine nicht unverhältnismäßige, durch die Besonderheit dieser Verfahrensstellung gerechtfertigte gesetzliche Beschränkung der Berufsausübung dar (vgl. auch BVerfGE 53, 207 [218]).

  • BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93  

    Erstattungs von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Wie im Zivilprozeß kann ein Rechtsanwalt, der sich als Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht selbst vertritt, in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO Erstattung in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts geltend machen (vgl. BVerfGE 50, 254 [255]; 53, 207 [212 f.]; 71, 23 [24]; 81, 387 [389]; BVerfG, AnwBl. 1976, 163).
  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91  

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    So wird beispielsweise lediglich dem Verteidiger, nicht dem Beschuldigten selbst, das Akteneinsichtsrecht gewährt (§ 147 StPO); ein Kreuzverhör (§ 239 StPO) darf nur vom Verteidiger (und von dem Staatsanwalt), nicht vom Angeklagten durchgeführt werden; der Angeklagte darf seinen Mitangeklagten nicht unmittelbar befragen (§ 240 Abs. 2 Satz 2 StPO); Revisionsanträge und ihre Begründung können nur in einer von dem Verteidiger (oder - praktisch wenig bedeutsam - von einem Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) unterzeichneten Schrift abgegeben werden (§ 345 Abs. 2 StPO); schließlich darf ein Rechtsanwalt als Beschuldigter nicht sein eigener Verteidiger sein (BVerfGE 53, 207).
  • BVerfG, 02.06.2009 - 1 BvR 2295/08  

    Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter bei

    Wie im Zivilprozess kann der Beschwerdeführer, der sich als Rechtsanwalt vor dem Bundesverfassungsgericht selbst vertritt, in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO Auslagen in Höhe der gesetzlichen Gebühren eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend machen (vgl. BVerfGE 50, 254 ; 53, 207 ; 71, 23 ; 81, 387 ).
  • BVerfG, 19.03.1998 - 2 BvR 291/98  

    Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt - Bestellung eines Pflichtverteidigers -

    Dies folgt schon aus dem miteinander unvereinbaren Status des Verteidigers einerseits und der Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren andererseits (vgl. neben BVerfGE 53, 207 [214 f.] etwa Kleinknecht/ Meyer-Goßner, a. a. O., § 138 Rn. 6 und Laufhütte in: Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 138 Rn. 3, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 10.11.2010 - IV ZR 188/08  

    Rechtsanwälte - Rechtschutzversicherung des Anwalts bei Selbstvertretung

    Eine andere Regelung ist - wie das Bundesverfassungsgericht inzwischen wiederholt ausgesprochen hat (BVerfGE 53, 207, 214 f.; BVerfG NJW 1998, 2205) - auch nicht von Verfassungs wegen geboten, weil sich die Rolle des Beschuldigten oder Betroffenen mit der dem Verteidiger zugeschriebenen Stellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege nicht vereinbaren lässt.
  • BVerfG, 21.08.1996 - 2 BvR 715/96  

    Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 2 S. 2 StPO

    Die Bestimmung des § 240 Abs. 2 Satz 2 StPO ist verfassungskonform (BVerfGE 53, 207 [215]).

    BVerfGE 53, 207 [215] enthält eine solche Entscheidung nicht.

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 1/00  
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 1018/00  

    Ausübung des Akteneinsichtsrechts des Gefangenen durch einen Verteidiger

  • BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94  

    AFWoG § 1, § 2, § 4, § 5, § 7; BVerfGG § 31;

  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvR 362/83  

    Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung des Gegenstandswertes

  • BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 39.93  

    AFWoG § 1, § 2, § 4, § 5, § 7; BVerfGG § 31;

  • OLG Frankfurt, 10.07.2001 - 3 Ws 656/01  

    StPO § 305 S. 1 § 147 Abs. 7 n.F.; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art.

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2009 - 1 Ss 126/08  

    Verfahrensrüge gegen ein Verwerfungsurteil im Strafverfahren: Formgerechte

  • BVerwG, 07.06.1984 - 1 WB 30.84  
  • OVG Berlin, 28.01.1998 - 6 S 162.97  
  • LG Berlin, 27.04.2006 - 536 Qs 108/06  

    Gebühren und Kosten: Fehlender Auslagenersatzanspruch bei Selbstverteidigung

  • BayObLG, 22.05.2002 - 3Z BR 74/02  
  • OLG Karlsruhe, 28.02.1997 - 2 Ss 42/97  

    StPO § 345 Abs. 2

  • LG Mainz, 22.10.1998 - 1 Qs 225/98  

    StPO §147; EMRK Art. 6; GG Art. 25

  • BGH, 05.11.1991 - 4 StR 252/91  
  • BayObLG, 22.05.2002 - 3Z BR 75/02  
  • LSG Baden-Württemberg, 12.04.1995 - L 5 B 264/95  
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