Rechtsprechung
   BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76   

Quick/Durchsuchungsbefehl

Art. 13 GG, § 105 StPO, Durchsuchungsbefehl muß Inhalt des Tatvorwurfs und Art und denkbaren Inhalt der zu suchenden Beweismittel angeben

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß

Verfahrensgang

  • AG München, 08.08.1972 - ER VII Gs 3329/72
  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 42, 212
  • NJW 1976, 1735
  • MDR 1977, 113
  • afp 1976, 121



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Wird zitiert von ... (203)  

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04  

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Die Durchsuchung muss zudem im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck vor allem Erfolg versprechen (vgl. BVerfGE 42, 212, 220; 96, 44, 51).

    Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

    Die Durchsuchung muss zudem im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck vor allem Erfolg versprechen (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96  

    Mithörvorrichtung

    So genießen beispielsweise Kommanditgesellschaften den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), weil sie - ebenso wie Einzelpersonen - berechtigterweise Inhaberinnen von Wohnungen sein können (vgl. BVerfGE 42, 212 ; siehe auch BVerfGE 44, 353 ; 76, 83 hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 1 GG auf einen Verein und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

    Dass Art. 13 Abs. 1 GG seinem Ursprung nach ein personales Individualrecht gewährleistet, das dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse seiner freien Entfaltung einen "elementaren Lebensraum" einräumt (vgl. BVerfGE 42, 212 ), steht der Erstreckung des Schutzes auf juristische Personen nicht entgegen.

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75  

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    In der Sache machen sie geltend, der Durchsuchungsbefehl verstoße gegen Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, da sein Inhalt nicht hinreichend bestimmt sei (BVerfGE 42, 212).

    Was die Begründetheit der Verfassungsbeschwerden angehe, so verstoße der Durchsuchungsbefehl gegen Art. 13 GG, weil sein Inhalt rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge (BVerfGE 42, 212).

    Für ihn gilt insoweit nichts anderes als für eine Kommanditgesellschaft (vgl. BVerfGE 42, 212 [219]).

    Die Räume der Beratungsstelle haben teil am Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG; der dort verwendete Begriff der "Wohnung" umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (BVerfGE 32, 54 [69 ff.]; 42, 212 [219]).

    Ein auf § 102 StPO gestützter schriftlicher Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen läßt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (BVerfGE 42, 212 [220]).

    Sonstige, außerhalb des Durchsuchungsbefehls liegende Umstände, die ausnahmsweise geeignet sein könnten, die rechtsstaatlichen Funktionen zu übernehmen, die der Inhalt einer solchen Anordnung in der Regel zu erfüllen hat (vgl. BVerfGE 20, 162 [227 f.]; 42, 212 [222]), sind hier nicht ersichtlich.

    Dies gilt zunächst für den Durchsuchungsbefehl, weil die Durchsuchung abgeschlossen ist und deshalb für die Aufhebung ihrer Anordnung kein Raum bleibt (BVerfGE 42, 212 [222]).

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