Rechtsprechung
   BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85   

Aussperrung

Art. 9 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG, Rechtsfortbildung

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Aussperrung

  • sturmrechtsanwaelte.de

    Koalitionsfreiheit; Arbeitskampfmaßnahmen; Sicherstellung der Tarifautonomie; Aussperrung; Abwehr von Teil- und Schwerpunktstreiks; Verhandlungsparität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzumfang des Art. 9 Abs. 3 - Arbeitskampf

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Aussperrungen verfassungsgemäß

  • Betriebs-Berater

    Zulässigkeit und Grenzen der Aussperrung

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Arbeitskampf in Europa - eine Bewertung aus Sicht des deutschen Arbeitsrechts" von Prof. Dr. Ulrich Zachert, original erschienen in: NZA Beilage 2006, 61 - 67.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 84, 212
  • NJW 1991, 2549
  • MDR 1991, 875
  • NJ 1991, 425
  • WM 1991, 1435
  • DVBl 1991, 1159
  • BB 1991, 1565
  • BB 1992, 426
  • DB 1991, 1678
  • afp 1991, 613
  • NVwZ 1991, 1072 (Ls.)
  • NZA 1991, 809



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Wird zitiert von ... (186)  

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06  

    Streik um Tarifsozialplan

    (2) Das Verhältnismäßigkeitsprinzip, dem der Arbeitskampf unterliegt (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu C I 3 b der Gründe; BAG 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, zu III A 1 der Gründe), ist durch die Parallelität von Verhandlungen über einen Flächentarifvertrag und Streiks zur Erzwingung eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags nicht verletzt.

    Situationsbedingte Vorteile bleiben notwendigerweise unberücksichtigt (10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 - aaO; BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu C I 3 b aa der Gründe).

    Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfs zur Sicherung der Tarifautonomie (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu C I 1 a der Gründe).

    Auch haben dort, wo gesetzliche Vorgaben - wie auf dem Gebiet des Arbeitskampfrechts - unzureichend sind oder fehlen, anstelle des Gesetzgebers die Gerichte für eine sachgerechte Ausgestaltung der Betätigungsfreiheit zu sorgen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu C I 2 a der Gründe).

    Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass Einschränkungen der verfassungsrechtlich garantierten Betätigungsfreiheit der Koalitionen nur dann mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar sind, wenn sie entweder dem Schutz des jeweiligen Koalitionspartners und damit gerade der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie oder dem Schutz der Grundrechte Dritter dienen oder sie durch die Rücksicht auf andere Rechte mit Verfassungsrang gerechtfertigt sind (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - aaO, zu C I 3 a der Gründe; 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 368, zu C II 1 der Gründe).

    Das ist mit der Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren und widerspräche dem Grundgedanken der Tarifautonomie (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu C I 3 b cc der Gründe; BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - BAGE 33, 185, zu B I 2 b der Gründe; aA Fischinger S. 166 ff.; Löwisch DB 2005, 554, 559; Otto FS Konzen S. 663 ff.; Rieble ZfA 2004, 1, 23; Rolfs/Clemens DB 2003, 1678, 1681).

  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 549/08  

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss

    Arbeitskampfmaßnahmen werden jedenfalls insoweit vom Grundrecht der Koalitionsfreiheit geschützt, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 84, 212; BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 33, EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 143).

    Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 84, 212).

    Beim Abschluss von Tarifverträgen sollen die Gewerkschaften frei sein (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 84, 212).

    (3) Allenfalls zum Schutz von gleichermaßen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen kann die von Art. 9 Abs. 3 garantierte Koalitionsfreiheit, obwohl ohne Gesetzesvorbehalt verbürgt, eingeschränkt werden (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe mwN, NZA 2007, 394; 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 a der Gründe mwN, BVerfGE 84, 212).

    Dort, wo die gesetzlichen Vorgaben - wie etwa auf dem Gebiet des Arbeitskampfrechts - unzureichend sind oder fehlen, haben anstelle des Gesetzgebers die Gerichte für eine sachgerechte Ausgestaltung der Betätigungsfreiheit zu sorgen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 84, 212).

    Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass Einschränkungen der verfassungsrechtlich garantierten Betätigungsfreiheit der Koalitionen nur dann mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar sind, wenn sie entweder dem Schutz des jeweiligen Koalitionspartners und damit gerade der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie oder dem Schutz der Grundrechte Dritter dienen oder sie durch die Rücksicht auf andere Rechte mit Verfassungsrang gerechtfertigt sind (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 a der Gründe, aaO; 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 94, 368).

    Bei dieser Zweckverfolgung durch den Abschluss von Tarifverträgen sollen die Vereinigungen nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 84, 212).

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05  

    Kaufrecht - Wertersatz für Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft?

    Durfte die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, liegt ein Eingriff in rechtlich geschützte Positionen vor (vgl. BVerfGE 72, 175, 196; 84, 212, 227; BGHZ 132, 119, 130).
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