Rechtsprechung
   BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91   

Volltextveröffentlichungen (9)

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Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Informationstätigkeit der Bundesregierung im Bereich des Verbraucherschutzes

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Informationstätigkeit der Bundesregierung im Bereich des Verbraucherschutzes

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Lebenshilfe: Staat darf informieren

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Zur Informationstätigkeit der Bundesregierung im Bereich des Verbraucherschutzes

Besprechungen u.ä. (2)

  • fsf.de (Entscheidungsbesprechung)

    Marktinformationen des Staates und ihre Grenzen kraft einschlägiger Grundrechte (Helmut Goerlich; tv diskurs 26/2003, S. 92-97)

  • RA ONLINE , S. 494 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Warnung vor Glykolwein

Sonstiges (6)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Informationszugangsfreiheit des Einzelnen und Informationsverhalten des Staates" von Prof. Dr. Friedrich Schoch, original erschienen in: AfP 2010, 313 - 324.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Eine Warnung vor dem Bundesverfassungsgericht - Die Glykol-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2002" von Wiss. Mitarb. Vanessa Hellmann, original erschienen in: NVwZ 2005, 163 - 166.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Kodex ohne Rechtsgrundlage" von RA Dr. Wolfgang Seidel, original erschienen in: NZG 2004, 1095 - 1096.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Rechtsprechungsübersicht)

    Zusammenfassung von "Wandel der Grundrechtsjudikatur - Eine Analyse der Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG" von Prof. Dr. Christoph Möllers, LL.M., original erschienen in: NJW 2005, 1973 - 1979.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Konturen eines Informationsverwaltungsrechts" von Professorin Dr. Elke Gurlit, original erschienen in: DVBl 2003, 1119 - 1134.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Amtliche Publikumsinformation zwischen staatlichem Schutzauftrag und Staatshaftung" von RiVGH Prof. Fr. Friedrich Schoch, original erschienen in: NJW 2012, 2844 - 2850.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 105, 252
  • NJW 2002, 2621
  • DVBl 2002, 1358
  • afp 2002, 498
  • NVwZ 2002, 1495 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (294)  

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01  

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 105, 252, 265 m.w.N.).

    Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 105, 252 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95  

    Umfang des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit; Herabsetzende Äußerungen im

    Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 106, 275 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99; 1 BvR 905/00 -).

    Informationen, welche Markttransparenz verbessern und den Marktteilnehmern eine an den eigenen Interessen orientierte Entscheidung über die Bedingungen der Marktteilhabe ermöglichen, berühren den Schutzbereich der Berufsfreiheit auch dann nicht, wenn sie sich auf die Wettbewerbsposition eines einzelnen Unternehmens nachteilig auswirken (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

    Demgegenüber schützt Art. 12 Abs. 1 GG Unternehmen in ihrer beruflichen Betätigung vor inhaltlich unzutreffenden Informationen oder vor Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind (vgl. BVerfGE 105, 252 ), wenn der Wettbewerb in seiner Funktionsweise durch sie gestört wird und sie in der Folge den betroffenen Wettbewerber in der Freiheit seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen.

    Privatpersonen unterliegen anders als der Staat (vgl. BVerfGE 105, 252 ) nicht generell einem Sachlichkeitsgebot.

    Sie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern und gewährleistet dem Eigentümer die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über seine Eigentumsgegenstände (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ; 105, 252 ).

    Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 102, 197 ; 105, 252 ).

    Bloße Umsatz- oder Gewinnchancen werden jedenfalls vom Grundgesetz auch dann eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet, wenn sie für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 77, 84 ; 81, 208 ; 105, 252 ).

    Der Unternehmensruf ist jedenfalls insoweit nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, als es sich um Chancen oder günstige Gelegenheiten handelt, einerlei ob diese das Resultat vorangegangener Leistungen darstellen (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

    Art. 2 Abs. 1 GG scheidet als Maßstab bereits deshalb aus, weil die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen des Schutzes von Marktteilnehmern im Wettbewerb thematisch von der sachlich speziellen Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03  

    Gleichheit im Vergaberecht

    aa) In der bestehenden Wirtschaftsordnung schützt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am Markt (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 106, 275 ).

    Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, EuGRZ 2006, S. 159 ).

    bb) Besondere Umstände, aufgrund derer die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin bei der umstrittenen Auftragsvergabe gleichwohl an der Berufsfreiheit zu messen sein könnte, weil sie nach Ziel und Wirkungen Ersatz für eine staatliche Maßnahme ist, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 105, 279 ), hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.

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