Rechtsprechung
   BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

  • TILP Rechtsanwälte

    Bundesverfassungsgericht verurteilt Lebensversicherer, ihre stillen Reserven mit den Kunden zu teilen - Kapitalbildende Lebensversicherungen sind seit langem in der Kritik. Die zentralen Vorwürfe: Intransparentes Produkt und kaum Rechte der Versicherten. Diese Vorwürfe werden nunmehr bestätigt vom BVerfG, Urteil vom 26.7.05, 1 BvR 80/95.

  • versicherung-recht.de

    Art. 2, 14 GG

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Auszahlung von Überschüssen in der Kapitallebensversicherung im Hinblick auf die Eigentumsgarantie

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Schlussüberschusses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebensversicherungen und die Überschussbeteiligung

  • 123recht.net (Pressebericht, 26.7.2005)

    Karlsruhe stärkt Verbraucherschutz bei Lebensversicherungen // Stille Reserven müssen teilweise ausgeschüttet werden

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  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung - Schutzdefizit für Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Schlussüberschusses

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Vermögenswerte aufgrund von Versicherungsprämienzahlungen sind bei der Berechnung eines Überschusses angemessen zu berücksichtigen

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Versicherte in einer Lebensversicherung müssen an Überschüssen beteiligt werden

  • Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Schutzdefizit für Versicherungsnehmer bei Ermittlung des Schlussüberschusses

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 2, 14; ALB 1977 § 16; VAG a. F. §§ 10a, 56, 81c; VVG § 3, 165, 167
    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von stillen Reserven bei Berechnung der Überschussbeteiligung von Lebensversicherungen ("Gothaer")

  • kanzlei-klumpe.de , S. 4 (Kurzinformation)

    Kapitallebensversicherer zu mehr Transparenz verpflichtet

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung - Schutzdefizit für Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Schlussüberschusses

  • nomos.de , S. 4 (Kurzinformation)

    Bestandsübertragung von Lebensversicherungen und Überschussbeteiligung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Schutzpflicht des Gesetzgebers gegenüber Versicherten bzgl. Überschussbeteiligungen

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Kapitallebensversicherung: BVerfG macht Hoffnung auf höhere Überschussbeteiligung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gegenwärtige gesetzliche Grundlagen zur Kapitallebensversicherung weisen Schutzdefizit für Versicherungsnehmer auf - Gesetzgeber in der Pflicht

Besprechungen u.ä. (5)

  • anwaltzentrale.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kapitalbildende Lebensversicherungen

  • dr-schulte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kapitalbildende Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung

  • prettl.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesverfassungsgericht zur kapitalbildenden Lebensversicherung: Pyrrhussiege für die Versicherten? (RA Michael P. Sailer)

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  • hu-berlin.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von stillen Reserven bei Berechnung der Überschussbeteiligung von Lebensversicherungen ("Gothaer")

Sonstiges (5)

  • anwaltskanzlei-menzel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Lebensversicherung: Berechnung Rückkaufswert

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Zur Beteiligung der Lebensversicherung an den stillen Reserven nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2005 - 1 BvR 80/95" von Dr. Olaf Mudrack, original erschienen in: VuR 2006, 41 - 46.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Anforderungen des BVerfG an die Berücksichtigung von Bewertungsreserven bei der Ermittlung der Überschussbeteiligung bei kapitalbildenden Lebensversicherungen" von Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Schenke, original erschienen in: VersR 2006, 725 - 730.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Versicherungsrecht im Fokus des Verfassungsrechts - die Urteile des BVerfG vom 26. Juli 2005" von Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Schenke, original erschienen in: VersR 2006, 871 - 878.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Überschussbeteiligung nach dem Regierungsentwurf zum VVG" von Aktuar Stefan Engeländer, original erschienen in: VersR 2007, 155 - 163.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 114, 73
  • NJW 2005, 2376
  • MDR 2005, 1405
  • VersR 2005, 1127
  • WM 2005, 1515
  • DVBl 2005, 1274 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (64)  

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03  

    AGB - Inhaltsgleiche Ersetzung unwirksamer Klauseln zulässig?

    Die Rechtsordnung muss dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 26. Juli 2005, VersR 2005, 1109, 1117 f. 1124 und VersR 2005, 1127, 1130 f.).

    Eine solche Lösung, die sich vorwiegend am Interesse dieser Versicherungsnehmer an der Optimierung der an sie auszukehrenden Leistungen orientiert, widerspräche dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134) und ist deshalb nicht sachgerecht.

    Das widerspräche dem für das Versicherungsrecht - und auch für die Lebensversicherung - typischen Gedanken einer Risikogemeinschaft und des Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen der Versicherungsnehmer (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96  

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

    Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben auf Grund der Urteile des Senats vom 26. Juli 2005 (BVerfG, 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96, NJW 2005, S. 2363 ff.; 1 BvR 80/95, NJW 2005, S. 2376 ff.) sowie der anschließenden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, NJW 2005, S. 3559 ff., sowie IV ZR 177/03) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr.

    Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung eine Pflicht des Gesetzgebers festgestellt, dafür Sorge zu tragen, dass die durch die Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositionen, etwa für die Verrechnung mit laufenden Verwaltungskosten und die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen, verbraucht worden sind (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 ).

    Die Privatautonomie bedarf deshalb der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, insbesondere im Vertragsrecht (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 ).

    Er erstreckt sich auf die Sicherung der späteren Konkretisierung und Realisierung des zunächst nur dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Teilhabe an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten, nämlich auf Auszahlung der Versicherungssumme und Überschussbeteiligung bei Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 ), aber auch auf die Rückvergütung (den "Rückkaufswert") bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses.

    Der von der Aufsichtsbehörde anzulegende Kontrollmaßstab war nicht auf das einzelne Versicherungsvertragsverhältnis bezogen (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 ).

  • BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02  

    AGB - Praktisch nicht verhandelbare Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Privatrechtswirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 84, 192 ff.) und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Inhaltskontrolle von Verträgen (vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.; 103, 89 ff.; 114, 73 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet.

    Der in ihm zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt in der Regel auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 81, 242 ; 114, 73 ).

    Ist jedoch ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 103, 89 ; 114, 1 ; 114, 73 ).

    Die Vertragsbedingungen der Versicherer sind praktisch nicht verhandelbar (vgl. - für die Lebensversicherung - BVerfGE 114, 73 ).

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