Rechtsprechung
   BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02   

Volltextveröffentlichungen (6)

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Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Drei-Länder-Quorum" nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Drei-Länder-Quorum" nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    "Drei-Länder-Quorum" nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

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  • nomos.de , S. 4 (Kurzinformation)

    Neuregelung der Parteienfinanzierung ist verfassungswidrig

  • rp-online.de (Pressemeldung, 26.10.2004)

    Gesetz zur Parteienfinanzierung

Besprechungen u.ä.

  • RA ONLINE , S. 112 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Drei-Länder-Quorum verfassungswidrig

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Das BVerfG als Hüter des Parteienwettbewerbs" von Prof. Dr. Martin Morlok, original erschienen in: NVwZ 2005, 157 - 160.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 111, 382
  • DVBl 2005, 50
  • NVwZ 2004, 1473



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05  

    Wählervereinigungen

    Das Recht auf Chancengleichheit gilt nicht nur für den Wahlvorgang gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und den Status sowie die Betätigung politischer Parteien nach Art. 21 GG, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl.BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 47, 198 ), für die Parteienfinanzierung allgemein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 1 ; 99, 69 ; 111, 382 ) und insbesondere für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 24, 300 ; 52, 63 ; 69, 92 ; 78, 350 ) sowie für die Besteuerung von politischen Parteien und konkurrierenden Gruppen oder Personen (vgl. BVerfGE 99, 69 ).

    So hat das Bundesverfassungsgericht das Überschreiten eines Mindeststimmenanteils für die Teilnahme an der Wahlkampfkostenerstattung für zulässig gehalten, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich Splittergruppen nur an Wahlen beteiligen, um an der staatlichen Parteienfinanzierung teilzuhaben (vgl.BVerfGE 111, 382 m.w.N.).

    Der Staat darf grundsätzlich die vorgefundene Wettbewerbslage derjenigen, die im politischen Wettbewerb stehen, nicht verfälschen (vgl.BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ; 111, 382 ).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07  

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Diese Regelung verbietet zudem die staatliche Bekämpfung einer politischen Partei, solange das Bundesverfassungsgericht sie nicht durch Urteil für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst hat (vgl. BVerfGE 111, 382 ).
  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11  

    Verfassungsrichter kippen schwarz-gelbes Bundestags-Wahlgesetz // Opposition

    Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann auch in Bezug auf den angegriffenen § 6 Abs. 5 BWG mit Inkrafttreten des Neunzehnten Änderungsgesetzes neu zu laufen, weil die sonstigen Änderungen des Sitzzuteilungsverfahrens die Bedeutung der Überhangmandate beeinflussen (vgl. BVerfGE 11, 351 [359 f.]; 111, 382 [411 f.]; stRspr).

    Die Rüge einer Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit bei Wahlen durch den Beschluss des Neunzehnten Änderungsgesetzes betrifft aus den zuvor dargelegten Gründen die Vorschrift des § 6 BWG auch insoweit, als ihr Wortlaut keine Änderung erfahren hat (vgl. auch BVerfGE 111, 382 [411]).

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  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10  

    Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig

    Es ist gerade Sinn und Zweck der parlamentarischen Debatte, entsprechende Anregungen politisch zu verarbeiten und diesen Vorgang sichtbar zu machen (vgl. zum Ganzen BVerfGE 111, 382 [403 ff.]).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05  

    Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei

    Zwar kann die Frist, innerhalb deren eine Rechtsnorm zulässigerweise angegriffen werden kann, unter bestimmten Voraussetzungen neu zu laufen beginnen, obwohl der Gesetzgeber bei der Änderung des Gesetzes den Wortlaut der Norm unverändert gelassen hat (vgl. BVerfGE 111, 382 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 3/09  

    NRW-Kommunalwahl am 30. August ohne Stichwahlen // NRW-Verfassungsgerichtshof

    Der Staat darf aber die vorgefundene Wettbewerbslage nicht in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise verändern (vgl. BVerfGE 99, 69, 78 f.; BVerfGE 85, 264, 297) oder gar verfälschen (vgl. BVerfGE 111, 382, 398).
  • VerfGH Bayern, 18.07.2006 - 9-VII-04  

    Wahlrecht: Verfassungsmäßigkeit der sog. 5%-Klausel

    Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 2004 ( BVerfGE 111, 382) entschieden, dass das Recht der Parteien­finanzierung das Entstehen neuer Parteien nicht über Gebühr erschweren und die Betätigung kleiner Parteien nicht unangemessen beeinträchtigen dürfe.

    Die vom Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des Art. 14 Abs. 4 BV ins Feld geführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 ( BVerfGE 111, 382) betrifft die Parteienfinanzierung; eine Abkehr von der vorangegangenen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer 5 %-Sperrklausel bei der Zuteilung von Parlamentssitzen ent­hält diese Entscheidung offensicht­lich nicht.

  • VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08  

    Sächsische Volkspartei unterliegt im Organstreit um Beeinträchtigung ihrer

    b) Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der angegriffene Normsetzungsakt ihre in Art. 21 Abs. 1 GG verbürgten Statusrechte, insbesondere ihr Recht auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 120, 82 [104]; siehe auch BVerfGE 3, 19 [26]; 107, 286 [294]; 111, 382 [398]), verletzen oder unmittelbar gefährden könnte.
  • BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 18/02  

    Unzulässigkeit der Richtervorlage des Scheswig-Holsteinischen

    Anknüpfungspunkt für eine veränderte verfassungsrechtliche Beurteilung kann eine durch Rechtsänderungen im Umfeld bedingte Veränderung des Anwendungsbereichs (vgl. BVerfGE 11, 351 ; 12, 10 ) oder eine Veränderung der Regelungswirkung (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1/02 und 2 BvE 2/02 -, S. 42) sein, wenn damit ein "neuer Rechtszustand" verbunden ist (vgl. BVerfGE 45, 104 ).
  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/04  

    Zum Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf und zum

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  • BVerfG, 07.03.2007 - 2 BvR 447/07  

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Nutzung eines Raumes in einem städtischen

  • VerfG Brandenburg, 28.07.2008 - VfGBbg 76/05  

    Kosten der Sozialhilfe

  • VerfG Brandenburg, 21.12.2006 - VfGBbg 20/06  

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde einer parteinahen

  • OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08  

    Keine zwingende Orientierung der Vergabe von Landeshaushaltsmitteln an politische

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 146/08  

    Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2011 - 9 S 499/11  

    Chancengleichheitsgrundsatz bei Podiumsdiskussionsveranstaltung politischer

  • OVG Bremen, 20.04.2007 - 1 B 130/07  

    Keine Wahlkampfveranstaltungen im Bremer Rathaus

  • VerfGH Sachsen, 18.11.2004 - 89-VIII-03  
  • FG Hamburg, 10.02.2005 - VI 56/03  

    Kein Spendenabzug nach § 34g EStG bei einer Steuerfestsetzung von 0 DM

  • OVG Bremen, 20.04.2007 - 1 B 134/07  

    Keine Wahlkampfveranstaltung im Bremer Rathaus

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