Rechtsprechung
   BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996 verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die ersten Berufsjahre in der Rentenversicherung

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre verfassungsgemäß

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  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Die 1996 eingeführte rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre ist verfassungsgemäß

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erste Berufsjahre: Rentenrechtliche Neubewertung verfassungsgemäß

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Krankenkassen sollen nach dem Willen der Fraktion DIE LINKE auch Unverheirateten künstliche Befruchtung zahlen

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 27.02.2007, Az.: 1 BvL 10/00 (Rentenversicherung/Eigentumsschutz)" von RiBSG Dr. Wolfgang Fichte, original erschienen in: SGb 2007, 429 - 432.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 117, 272
  • NJW 2007, 1577
  • NVwZ-RR 2007, 937
  • DVBl 2007, 559
  • NVwZ 2007, 937 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (192)  

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05  

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117, 272 ; stRspr).

    Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 117, 272 ; stRspr).

    Denn § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist im Rahmen der konkreten Normenkontrolle nur insoweit am Maßstab der Grundrechte zu prüfen, als die Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 117, 272 ).

    a) Neben dem bereits erworbenen Rentenanspruch (vgl. BVerfGE 76, 256 ) ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 70, 101 ; 100, 1 ; 117, 272 ; stRspr).

    Deshalb sind ihre einzelnen Elemente, so auch der Zugangsfaktor, nicht losgelöst voneinander selbständig geschützt, vielmehr ist die Rentenanwartschaft insgesamt Schutzobjekt des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 117, 272 ).

    Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 1 ; 117, 272 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht hat das gesetzgeberische Ziel einer Verbesserung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits in der ersten Hälfte der 1990er Jahre als hinreichenden Grund für Eingriffe in von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften gewertet (vgl. BVerfGE 116, 96 ; 117, 272 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht darauf verwiesen werden kann, eine Einsparung in anderen Bereichen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

    Knüpft der Gesetzgeber an ein bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er dort begründete Anwartschaften zum Nachteil des Versicherten, so ist ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen; dieser findet für vermögenswerte Güter und damit auch für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 64, 87 ; 71, 1 ; 117, 272 ; stRspr).

    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117, 272 ; stRspr).

  • SG Detmold, 27.05.2008 - S 2 R 72/07  

    Rentenversicherung

    Die hierbei aufzuwerfenden verfassungsrechtlichen Fragen sind durch den Beschluss der BVerfG vom 27.02.2007 über die durch das WFG ebenfalls erfolgte Neubewertung der ersten Berufsjahre (BVerfGE 117, 272 ff) im Wesentlichen geklärt.

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Anwartschaften auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich vom Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]; 55, 114 [131]; 69, 272 [298]; 70, 101 [110]; 100, 1 [32]; 116, 96 [121]; 117, 272 [292]. Jedenfalls Personen, die - wie die Klägerin - die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt haben, verfügen über eine eigentumsgeschützte Anwartschaft.

    Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu (vgl. BVerfGE 100, 1 [37 f.]; 117, 272 [293]).

    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 53, 257 [292]; 70, 101 [110]; 75, 78 [97]; 100, 1 [37]; 116, 96 [124]; 117, 272 [293], st. Rspr.).

    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerfGE 58, 81 [112 f.]; 117, 272 [294]).

    Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 58, 81 [121]; 100, 1 [40]; 117, 272 [296]).

    Bei der Prüfung der Erforderlichkeit kann der Gesetzgeber unter anderem nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung in anderen, nicht erfassten Bereichen zu erzielen (vgl. BVerfGE 116, 96 [127]; 117, 272 [298]).

    Er war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes insbesondere nicht verpflichtet, die Beitragssätze zu erhöhen, (nur) die Bestandsrenten abzusenken, die Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung noch weiter zu begrenzen (vgl. schon BVerfGE 58, 81 [119]), oder einen höheren Bundeszuschuss vorzusehen und gegebenenfalls zu diesem Zweck Steuern einzuführen oder zu erhöhen (vgl. BVerfGE 117, 272 [298]).

    Ist es zur Sicherung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, diesen berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die nicht auf Eigenleistungen des Versicherten beruhen, sondern Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind (vgl. BVerfGE 58, 81 [111]; 117, 272 [299]).

    Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich (vgl. BVerfGE 58, 81 [113]; 117, 272 [299]).

    Im Hinblick auf Art. 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt (vgl. BVerfGE 58, 81 [109]; 117, 272 [293]), nicht einzelne Punkte wie etwa die Bewertung von Schul- oder Hochschulzeiten.

    Trägt dem der Gesetzgeber nicht hinreichend Rechnung, beispielsweise durch Verzicht auf eine angemessene Übergangsregelung, so kann darin ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegen (vgl. BVerfGE 117, 272 [296]).

    Verletzt ist Art. 3 Abs. 1 GG nur, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 112, 50 [67]; 117, 272 [300 f.], st. Rspr.).

    Jedoch konnte diese Frage unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundsverfassungsgerichts, nicht zuletzt BVerfGE 117, 272, eindeutig, wie oben dargelegt, beantwortet werden, so dass es einer höchstrichterlichen Entscheidung insoweit nicht bedarf.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09  

    Hartz IV

    Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG können nur solche Rechtsfragen vorgelegt werden, denen im Ausgangsverfahren rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 117, 272 [291]).
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