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   BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09   

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BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 (https://dejure.org/2012,9176)
BVerfG, Entscheidung vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 (https://dejure.org/2012,9176)
BVerfG, Entscheidung vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 (https://dejure.org/2012,9176)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; § 61 StGB; § 63 StGB; § 67 Abs. 4 StGB; § 454b Abs. 2 StPO; § 456a StPO; § 44b Abs. 2 StVollstrO
    Freiheitsgrundrecht; Maßregel der Besserung und Sicherung, Freiheitsstrafe ("verfahrensfremde"); Anrechnung; Sanktionensystem (zweispuriges; vikariierendes); Strafanspruch (staatlicher); Resozialisierung; Verhältnismäßigkeit

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 35 BVerfGG, § 67 Abs 4 StGB vom 16.07.2007
    § 67 Abs 4 StGB zur Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen partiell mit Art 2 Abs 2 S 2 GG unvereinbar und nichtig - Fortgeltungsanordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 35 BVerfGG, § 67 Abs 4 StGB vom 16.07.2007
    § 67 Abs 4 StGB zur Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen partiell mit Art 2 Abs 2 S 2 GG unvereinbar und nichtig - Fortgeltungsanordnung

  • Wolters Kluwer

    Anrechenbarkeit der Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen; Verfassungsmäßigkeit des § 67 Abs. 4 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen ...

  • rewis.io

    § 67 Abs 4 StGB zur Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen partiell mit Art 2 Abs 2 S 2 GG unvereinbar und nichtig - Fortgeltungsanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechenbarkeit der Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen; Verfassungsmäßigkeit des § 67 Abs. 4 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen teilweise verfassungswidrig

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Die Würde des Menschen schlägt das Gesetz

  • verfassungsblog.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe hilft erneut psychisch kranken Straftätern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Strafrecht: Maßregelvollzug muss auf Freiheitsstrafe angerechnet werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Anrechnung des Maßregelvollzugs - Strafen für psychisch kranke Täter teilweise verfassungswidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen teilweise verfassungswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Chancen für psychisch kranke Straftäter

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anrechnungsregelung § 67 Abs. 4 StGB teilweise verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bessere Freiheits-Chancen für psychisch kranke Straftäter

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen teilweise verfassungswidrig - Zeit des Maßregelvollzugs ist in Härtefällen bis zu einer Neuregelung durch Gesetzgeber auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen ...

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nebeneinander von Maßregel und Strafe: Keine sinnlosen Sonderopfer

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 130, 372
  • NJW 2012, 1784
  • StV 2012, 741
  • DÖV 2012, 567
  • Rpfleger 2012, 573
 
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Wird zitiert von ... (167)Neu Zitiert selbst (62)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung ausdrücklich nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Der Freiheitsanspruch des Untergebrachten kollidiert insoweit mit dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu schützen; beide Belange sind gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Nur weil der Täter in vorwerfbarer Weise Unrecht begangen hat, darf er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung unterworfen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 128, 326 ).

    Die Schuld ist damit sowohl einer der legitimierenden Gründe als auch äußerste Grenze der Anordnung und des Vollzugs der Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    b) Die Unterbringung aufgrund einer Maßregel der Besserung und Sicherung findet ihre Berechtigung dagegen nicht in der Schuld des Betroffenen, sondern in der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 91, 1 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Der Maßregelvollzug muss dann umgehend beendet werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Da die zugrundeliegende Störung oder Erkrankung schicksalhaft und die aus ihr abzuleitende Gefährlichkeit kein vom Untergebrachten beherrschbares Persönlichkeitsmerkmal ist, wird dem Untergebrachten mit dem Maßregelvollzug ein Sonderopfer im Interesse der Allgemeinheit auferlegt (vgl. für die Sicherungsverwahrung BVerfGE 128, 326 ; ferner Schöch, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. 3, 12. Aufl. 2008, § 63 Rn. 84; Kammeier, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Rn. A 106 ff.; Pollähne, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl. 2010, Rn. B 38; Müller-Dietz, NStZ 1983, S. 145 ).

    c) Der Maßregelvollzug muss, wie der Vollzug von Freiheitsstrafen, auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet sein; dies folgt aus der grundgesetzlichen Pflicht zur Achtung der Menschenwürde, dem Sozialstaatsprinzip, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Pflicht des Staates, Dritte und die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 109, 133 ; 116, 69 ; 128, 326 ; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2 Rn. 61 ; Murswiek, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 247; Grabitz, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 130 Rn. 46).

    Das Resozialisierungsgebot gilt daher gleichermaßen für den Vollzug der Freiheitsstrafe wie auch der freiheitsentziehenden Maßregeln (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ).

    c) Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgen unterschiedliche Zwecke, weswegen sie grundsätzlich auch nebeneinander angeordnet werden können (vgl. BVerfGE 91, 1 ; 128, 326 ).

    bb) Aus dem verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsauftrag (s.o. unter I.2.c) und aus der Pflicht, den Maßregelvollzug wegen des damit verbundenen Sonderopfers in besonderer Weise freiheitsorientiert und therapiegerichtet anzulegen (vgl. BVerfGE 128, 326 ), folgt zudem, dass nur gewichtige Gründe es rechtfertigen können, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden.

    Denn eine Therapie im Maßregelvollzug hat umso größere Erfolgschancen, je schneller sie nach der Verurteilung begonnen werden kann (vgl. Volckart/Grünebaum, a.a.O., S. 44; vgl. auch BVerfGE 128, 326 ).

    Das Bundesverfassungsgericht belässt es dann bei einer Unvereinbarkeitserklärung und ordnet in der Regel gleichzeitig die Weitergeltung der entsprechenden Normen für einen bestimmten Zeitraum an ( BVerfGE 128, 326 ).

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09
    1. Dem deutschen Strafrecht liegt ein zweispuriges Sanktionensystem zugrunde, das sich durch ein Nebeneinander von Strafen, die als Sanktion für schuldhaftes Verhalten verhängt werden, und schuldunabhängigen Rechtsfolgen tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB), darunter die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB - auszeichnet (vgl. BVerfGE 91, 1 ; 109, 133 ).

    Diese Änderung beruhte auf der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 ( BVerfGE 91, 1 ff.), mit der § 67 Abs. 4 Satz 2 StGB für mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar und nichtig erklärt wurde, weil der dort vorgesehene pauschale Ausschluss der Anrechenbarkeit bei allen in der Person des Untergebrachten liegenden Gründen als unverhältnismäßiger Eingriff in das Freiheitsrecht qualifiziert wurde.

    b) Die Unterbringung aufgrund einer Maßregel der Besserung und Sicherung findet ihre Berechtigung dagegen nicht in der Schuld des Betroffenen, sondern in der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 91, 1 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    aa) Anordnung und Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel finden ihre Rechtfertigung im Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 91, 1 ; 109, 133 ) und können zum Schutz von Grundrechten wie des Lebens oder der Gesundheit in Wahrnehmung der dem Staat obliegenden Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geboten sein (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 109, 190 ).

    Vor diesem Hintergrund müssen Freiheitsstrafe und Maßregel einander sachgerecht zugeordnet werden (vgl. BVerfGE 91, 1 ) und die Auswirkungen des mit ihnen verbundenen Freiheitsentzugs für den Betroffenen zumutbar bleiben (vgl. BVerfGE 69, 209 ; 77, 1 ; 119, 394 ).

    c) Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgen unterschiedliche Zwecke, weswegen sie grundsätzlich auch nebeneinander angeordnet werden können (vgl. BVerfGE 91, 1 ; 128, 326 ).

    Geschieht dies, ist es jedoch geboten, sie einander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als notwendig eingegriffen wird ( BVerfGE 91, 1 ).

    Schränkt der Gesetzgeber die Möglichkeit der Anrechnung von nebeneinander angeordneten Freiheitsentziehungen ein, muss er darauf Bedacht nehmen, dass bei der Kumulation der Maßnahmen die Freiheitsentziehung insgesamt nicht übermäßig wird und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel der Maßregel der Unterbringung erfolgen (vgl. BVerfGE 91, 1 ).

    In seiner Entscheidung vom 16. März 1994 hat der Senat festgestellt, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG lege es nahe, auf den Vollzug der Strafe insoweit zu verzichten, als dem Täter mit der Freiheitsentziehung als notwendiger Bedingung des Maßregelvollzugs aus Anlass seiner Tat ein Übel zugefügt werde, das zugleich auch dem Schuldausgleich dienen könne ( BVerfGE 91, 1 ).

    Die Unterschiede zwischen Zweck und konkreter Ausgestaltung des Freiheitsentzugs im Vollzug der Freiheitsstrafe einerseits und im Vollzug einer Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andererseits geben dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen daher auch die Möglichkeit, in Ausübung seiner Gestaltungsfreiheit eine nur teilweise Anrechnung der Zeit des Freiheitsentzugs im Maßregelvollzug auf die Freiheitsstrafe vorzusehen ( BVerfGE 91, 1 ).

    Dies gilt insbesondere, soweit eine zeitliche Begrenzung der Anrechenbarkeit dazu beitragen kann, den Untergebrachten zur Mitwirkung an einer Therapie zu motivieren (vgl. BVerfGE 91, 1 ).

    So ist ein Ausschluss der Anrechnung verfassungsrechtlich etwa dann gerechtfertigt, wenn die Behandlung im Maßregelvollzug scheitert und dies eindeutig und nachweislich auf eine Therapieunwilligkeit des Betroffenen ohne achtbare Gründe zurückzuführen ist ( BVerfGE 91, 1 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09
    1. Dem deutschen Strafrecht liegt ein zweispuriges Sanktionensystem zugrunde, das sich durch ein Nebeneinander von Strafen, die als Sanktion für schuldhaftes Verhalten verhängt werden, und schuldunabhängigen Rechtsfolgen tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB), darunter die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB - auszeichnet (vgl. BVerfGE 91, 1 ; 109, 133 ).

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung ausdrücklich nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Der Freiheitsanspruch des Untergebrachten kollidiert insoweit mit dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu schützen; beide Belange sind gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    b) Die Unterbringung aufgrund einer Maßregel der Besserung und Sicherung findet ihre Berechtigung dagegen nicht in der Schuld des Betroffenen, sondern in der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 91, 1 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    aa) Anordnung und Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel finden ihre Rechtfertigung im Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 91, 1 ; 109, 133 ) und können zum Schutz von Grundrechten wie des Lebens oder der Gesundheit in Wahrnehmung der dem Staat obliegenden Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geboten sein (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 109, 190 ).

    c) Der Maßregelvollzug muss, wie der Vollzug von Freiheitsstrafen, auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet sein; dies folgt aus der grundgesetzlichen Pflicht zur Achtung der Menschenwürde, dem Sozialstaatsprinzip, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Pflicht des Staates, Dritte und die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 109, 133 ; 116, 69 ; 128, 326 ; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2 Rn. 61 ; Murswiek, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 247; Grabitz, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 130 Rn. 46).

    Das Resozialisierungsgebot gilt daher gleichermaßen für den Vollzug der Freiheitsstrafe wie auch der freiheitsentziehenden Maßregeln (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Das Bundesverfassungsgericht belässt es dann bei einer Unvereinbarkeitserklärung und ordnet in der Regel gleichzeitig die Weitergeltung der entsprechenden Normen für einen bestimmten Zeitraum an (BVerfGE 130, 372 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    I. 1. Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz, die - wie hier - wegen ihres eindeutigen Wortlauts und des klar erkennbaren entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 18, 97 ; 54, 277 ; 71, 81 ; 98, 17 ; 130, 372 ), kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    a) Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 130, 372 ; stRspr).
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