Rechtsprechung
   BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89   

Kapitalertragssteuer

Art. 3 Abs. 1 GG, Recht des Einzelnen auf materielle Steuergerechtigkeit, Abgrenzung zu dem nicht gegebenen Anspruch auf "Gleicheit im Unrecht", gesetzgeberische Pflicht zur Kontrolle der "Steuerehrlichkeit"

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen - Gesetzgeber muß bis zum 1.1.1993 tätig werden

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuergleichheit bei Einkünften aus Kapitalvermögen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Übergangsweiser Fortbestand der wegen fehlender Durchsetzbarkeit verfassungswidrigen Zinsbesteuerungsnorm

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Datenschutz im Steuerrecht ("Zinsurteil")

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  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Freier Kapitalverkehr

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Das Steuerrecht als Ausgangspunkt aktueller Fortentwicklungen der Gleichheitsdogmatik" von Privatdozent Dr. Christian Seiler, original erschienen in: JZ 2004, 481 - 487.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Strukturelle Vollzugsdefizite als Gleichheitsverstoß - Defizite und aktuelle Änderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -" von Dr. Stephan Meyer, original erschienen in: DÖV 2005, 551 - 559.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Trommelwirbel mit geringfügigen Mißtönen" von RA Dr. Christian Winterhoff, original erschienen in: DÖV 2004, 819 - 828.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 84, 239
  • NJW 1991, 2129
  • NJW-RR 1991, 1140 (Ls.)
  • ZIP 1991, 1123
  • MDR 1991, 802
  • NJ 1991, 521
  • WM 1991, 1199
  • DVBl 1991, 872
  • DB 1991, 1421
  • BStBl II 1991, 654
  • BStBl II 1991, 694



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Wird zitiert von ... (545)  

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02  

    Spekulationssteuer

    Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an BVerfGE 84, 239).

    Nach § 30a Abs. 3 AO dürfen bislang Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, das Kreditinstitut sich also Gewissheit über die Person und die Anschrift des Verfügungsberechtigten verschafft hat, anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden; die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben (zur Vorgeschichte des durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 in die Abgabenordnung 1977 eingefügten § 30a AO, insbesondere zu dem der Vorschrift vorangegangenen Bankenerlass BVerfGE 84, 239 ).

    b) Die Darlegungen des IX. Senats des Bundesfinanzhofs zum Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG knüpfen an das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239) an: Materielle Steuergesetze müssten in ein normatives Umfeld eingebettet sein, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleiste.

    Die Verantwortlichkeit des Gesetzgebers für die kritisierte Ungleichheit im Belastungserfolg hat der Bundesfinanzhof u.a. damit begründet, dass der Gesetzgeber die in BVerfGE 84, 239 (278 f.) als strukturelles Vollzugshindernis bezeichneten, als § 30a in die Abgabenordnung 1977 übernommenen Regelungen des Bankenerlasses weder aufgehoben noch geändert habe.

    Bei Anwendung der in BVerfGE 84, 239 aufgestellten Grundsätze sei die vom vorlegenden Gericht behauptete Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG 1997 nicht erkennbar: Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs berücksichtige nicht ausreichend, dass Belastungsungleichheit dann noch kein verfassungsrechtlich erhebliches strukturelles Defizit begründe, wenn sie durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen werde, wie sie immer wieder vorkommen könnten und sich auch tatsächlich ereigneten.

    Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zur Zinsbesteuerung vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239 ; vgl. auch BVerfGE 96, 1 ) dargelegt hat, verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.

    Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (BVerfGE 84, 239 ).

    Daraus folgt eine nicht durch gesamtwirtschaftliche Erwägungen relativierbare Pflicht des Gesetzgebers, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet - mit dem Instrument des Quellenabzugs oder im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip (BVerfGE 84, 239 ).

    Dabei bildet die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO grundsätzlich das verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu weiter gehenden Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren (im Einzelnen BVerfGE 84, 239 ).

    Für den Fall, dass ein gleichheitsgerechter Vollzug einer materiellen Steuernorm nicht ohne übermäßige, insbesondere unzumutbare Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen zur Sachverhaltsaufklärung möglich wäre, müsste der Gesetzgeber zur Vermeidung einer durch entsprechende Ermittlungsbeschränkungen bedingten prinzipiellen Belastungsungleichheit auf die Erhebungsart der Quellensteuer ausweichen (vgl. BVerfGE 84, 239 ).

    a) Für die Prüfung, ob normative Defizite einen gleichmäßigen Belastungserfolg verhindern, ist maßgeblich auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens abzustellen (vgl. auch BVerfGE 84, 239 ).

    Eine quantitative Beschreibung der Vollzugspraxis bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften stößt nicht nur auf eine ähnlich schwer zugängliche Tatsachenlage wie bei der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte (vgl. BVerfGE 84, 239 ).

    Damit bleibt der Außenprüfung ein wesentlicher Teil der zur unmittelbaren Aufdeckung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften geeigneten Konten verschlossen; der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat denn auch bereits die mit § 30a Abs. 3 AO wörtlich übereinstimmende Vorgängerregelung in Nr. 3 des Bankenerlasses (zum Wortlaut vgl. BVerfGE 84, 239 ) als ein "Verbot der Kontrollmitteilungen" bewertet (vgl. BVerfGE 84, 239 ).

    Unbeschadet einer - zudem umstrittenen - "verfassungskonformen Auslegung" dieser Vorschrift durch den VIII. Senat des Bundesfinanzhofs trifft das Monitum des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1991 (BVerfGE 84, 239 ) zum früheren Bankenerlass im Wesentlichen auch dessen Nachfolgeregelung in § 30a AO: Vor allem mit dem Verbot von Kontrollmitteilungen wird der Finanzverwaltung eines der wirksamsten Mittel zur Sachverhaltsaufklärung genommen.

    In seinem Zinsurteil hat der Zweite Senat die ungleiche Besteuerung von Kapitaleinkünften noch für eine Übergangszeit hingenommen (vgl. BVerfGE 84, 239 ).

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95  

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Aufgrund des ihm zukommenden Prognose- und Einschätzungsspielraums durfte der Gesetzgeber des "Zinsabschlaggesetzes" vom 9. November 1992 (BGBl I 1992, 1853, BStBl I 1992, 682) jedenfalls zunächst einmal die Erwartung hegen, daß die von ihm getroffenen "Nachbesserungsmaßnahmen" zur Beseitigung des vom BVerfG (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) für frühere Veranlagungszeiträume beanstandeten Steuererhebungsdefizits geeignet und ausreichend erscheinen würden.

    Die Neuregelung der Zinsbesteuerung durch das "Zinsabschlaggesetz" vom 9. November 1992 (BGBl I 1992, 1853, BStBl I 1992, 682) entspreche nicht den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654).

    Infolgedessen bestünden die vom BVerfG in BVerfGE 84, 239 beanstandeten Mängel bei der Durchsetzung der Zinsbesteuerung in den Veranlagungszeiträumen ab 1993 fort.

    Das BMF vertritt die Auffassung, daß der Gesetzgeber den ihm durch das BVerfG in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 erteilten Auftrag, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Beachtung der vom BVerfG entwickelten Grundsätze neu zu regeln, durch das "Zinsabschlaggesetz" erfüllt habe.

    Zu der Frage, ob das für die Jahre vor 1993 vom BVerfG im "Zinsurteil" (BVerfGE 84, 239) konstatierte Erhebungsdefizit bei der Zinsbesteuerung auch für Veranlagungszeiträume ab 1993 fortbestehe, hat die BBk ausgeführt, daß sie dieserhalb mangels Vorliegens von (detaillierten) Einkommensteuer-Statistiken über keine gesicherten Erkenntnisse verfüge.

    In seinem Urteil in BVerfGE 84, 239 hat das BVerfG ausgeführt, der Gleichheitssatz verlange für das Steuerrecht, daß die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet würden (BVerfGE 84, 239, 268).

    Daraus folge, daß das materielle Steuergesetz (hier: § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1993) in ein normatives Umfeld eingebettet sein müsse, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleiste (BVerfGE 84, 239, 271).

    Wirke sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, daß der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden könne, und sei dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen, so führe die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm (BVerfGE 84, 239, 272).

    Aufgrund eingehender Ermittlungen kam das BVerfG zu dem Ergebnis, daß jedenfalls die Hälfte der von den Steuerpflichtigen im Untersuchungszeitraum (vor 1991) erzielten Kapitalerträge nicht der (Einkommens-) Besteuerung unterworfen wurde (BVerfGE 84, 239, 275 unten f.).

    Die wesentliche Ursache für dieses Erhebungsdefizit sah das BVerfG im sog. Bankenerlaß 1979 (BStBl I 1979, 590), der eine wirksame Ermittlung und Kontrolle der Einkünfte aus Kapitalvermögen verhindert und damit ein - vom Gesetzgeber zu vertretendes - strukturelles Vollzugshindernis gebildet habe (BVerfGE 84, 239, 278 - 282, 272).

    Sie würde dann als Rechtsgrundlage für eine steuerliche Heranziehung entfallen (BVerfGE 84, 239, 284 f.).

    Das Verbot (schirme) Konten der Bankkunden und damit einen wesentlichen Bereich ... vor Ermittlungen der Steuerbehörden ab und (enthebe) dadurch die Bezieher von Kapitalerträgen weitgehend des Risikos, bei der Steuerverkürzung entdeckt zu werden" (BVerfGE 84, 239, 278).

    (...) Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weitergehen, als zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist '(BVerfG in BVerfGE 84, 239, 279 f.).

    § 194 Abs. 3 AO 1977 genügt diesen Anforderungen im allgemeinen, wenn man berücksichtigt, daß der erweiterte Informationszugriff nicht nur im fiskalischen Interesse, sondern auch im Gebot einer gleichmäßigen Lastenverteilung auf die Steuerpflichtigen begründet ist (BVerfGE 84, 239, 279 ff.).

    Urteil in BVerfGE 84, 239 im Rahmen der ihm verbliebenen Gestaltungsfreiheit gehalten.

    Er konnte aus seiner für das Streitjahr 1993 maßgeblichen Sicht des Jahres 1992 aufgrund des ihm zustehenden Prognose- und Einschätzungsspielraums erwarten, daß aufgrund der nunmehr gegebenen Erhebungsmöglichkeiten das bis dahin bestehende gleichheitswidrige prinzipielle Erhebungsdefizit (vgl. BVerfGE 84, 239, 276 ff.) bei von inländischen Zahlstellen bezogenen Kapitalerträgen künftig im wesentlichen abgebaut und eine Gleichheit im Belastungserfolg grundsätzlich erreichbar sein werde.

    Der Gesetzgeber konnte für die künftige Auslegung und Anwendung der Erhebungsbefugnisse der Finanzbehörden davon ausgehen, daß die die Entscheidung in BVerfGE 84, 239 tragenden Grundsätze zur Auslegung der Verfassung nach § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gerichte und Behörden binden (vgl. hierzu BVerfG-Beschluß vom 10. Juni 1975 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88, 93).

    Aufgrund dessen durfte der Gesetzgeber bei seiner Prognose erwarten, daß künftig nicht nur die Gerichte bezüglich der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden die in § 30a AO 1977 getroffenen Regelungen einschränkend auslegen würden, sondern daß auch die Finanzverwaltung ihre bei der Ermittlung von Kapitalerträgen bis dahin geübte Zurückhaltung aufgeben werde, von der das BVerfG in seiner Entscheidung in BVerfGE 84, 239 noch als Faktum ausgegangen war.

    Demgegenüber hat das BVerfG in BVerfGE 84, 239, 279 steuerliche Auskunftspflichten und Kontrollmitteilungen mit den Grundrechten der Banken und ihrer Kunden als vereinbar und zur Gewährleistung der Gleichheit im Belastungserfolg als geboten angesehen.

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99  

    Keine Steuer auf Spekulationsgewinne?

    Zwar seien die Regelungen in § 30a AO 1977 auch nach dem Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, sog. "Zinsurteil") nicht aufgehoben worden, jedoch lege die Finanzverwaltung diese Regelungen nunmehr restriktiv aus und schränke damit ihre Wirkung als Erfassungshindernis ein.

    Im Schrifttum wird die Frage, ob bei der Erhebung von Spekulationsgewinnen ein strukturelles Vollzugsdefizit festzustellen sei, das die gleichmäßige Anwendung des materiellen Rechts behindere, zum Teil --insbesondere unter Berufung auf das Urteil des BVerfG in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654-- bejaht.

    Zwar hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Ermessensspielraum, jedoch muss er bei der Ausgestaltung des Ausgangstatbestandes eine einmal getroffene Belastungsentscheidung vor dem Hintergrund der durch Art. 3 Abs. 1 GG geforderten Gleichheit der Lastenzuteilung folgerichtig umsetzen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, 268, 271, BStBl II 1991, 654, 664, 665, unter C.I.1. und C.I.1. c).

    Materielle Steuergesetze müssen in ein normatives Umfeld eingebettet sein, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, 271, BStBl II 1991, 654, 665, unter C.I.1. c; vgl. dazu auch Eckhoff, Rechtsanwendungsgleichheit im Steuerrecht, Köln 1999, S. 523 ff.).

    Wirkt sich indes eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und ist dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm (BVerfG- Urteil in BVerfGE 84, 239, 272, BStBl II 1991, 654, 665, unter C.I.1. d); denn in diesem Fall verliert die materielle Steuernorm den Anspruch auf Akzeptanz (Eckhoff, a.a.O., S. 539).

    Der Gesetzgeber verfehlt die Zeitgleichheit und Unausweichlichkeit der Steuerlast, wenn diese nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen; eine solche Steuerbelastung verstößt gegen die verfassungsrechtlich gebotene Lastengleichheit (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, 273, BStBl II 1991, 654, 666, unter C.I.2.).

    Der Gesetzgeber ist vielmehr verpflichtet, die Steuerehrlichkeit des Einzelnen durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abzustützen; im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, 273, BStBl II 1991, 654, 666, unter C.I.2.).

    Diese aus Ziff. 3 des Bankenerlasses (BStBl I 1979, 590) hervorgegangene Regelung schirmt legitimationsgeprüfte Konten von Bankkunden und damit einen wesentlichen Bereich, in dem die Finanzbehörden Erkenntnisse über erzielte Einkünfte aus § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. gewinnen könnten, vor Ermittlungen der Steuerbehörden weitgehend ab und enthebt dadurch Steuerpflichtige, die solche Einkünfte erzielen, jedoch den Finanzbehörden verschwiegen haben, weitgehend des Risikos, bei der Steuerverkürzung entdeckt zu werden (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, 278, BStBl II 1991, 654, 668, unter C.II.2. a).

    Dies sieht auch das BVerfG in seinem Urteil in BVerfGE 84, 239, 278, BStBl II 1991, 654, 668, unter C.II.2.

    Im Übrigen geht die Entscheidung des VIII. Senats in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, die zur Frage der Besteuerung und Erhebung von im Veranlagungszeitraum 1993 erzielter Kapitaleinkünfte i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ergangen ist, davon aus, dass für diese Einkünfte nach der gesetzlichen Neuregelung im Zinsabschlaggesetz (BGBl I 1992, 1853, BStBl I 1992, 682) eine Quellenbesteuerung und eine Freibetragsregelung vorgesehen war, die das Ausmaß des bestehenden, vom BVerfG im "Zinsurteil" (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) gerügten Erhebungsdefizits erheblich verringerten.

    Drängt sich ein struktureller Erhebungsmangel dem Gesetzgeber erst nachträglich auf, so trifft ihn die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen (vgl. BVerfG- Urteil in BVerfGE 84, 239, 272, BStBl II 1991, 654, 665 f., unter C.I.1. d).

    Obwohl das BVerfG im Zinsurteil zum Ausdruck gebracht hat, dass die --auch aus gesamtwirtschaftlichen Gründen heraus nicht zu rechtfertigenden-- Regelungen des Bankenerlasses ein strukturelles Vollzugshindernis darstellten, die die gleichheitskonforme Erhebung von Kapitaleinkünften verhinderten (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, 278 f., 282, BStBl II 1991, 654, 668 f., unter C.II.2. a und c, 4. a), hat der Gesetzgeber die als § 30a in die Abgabenordnung 1977 übernommenen Regelungen des Bankenerlass weder aufgehoben noch geändert und damit in Kauf genommenen, dass die strukturelle Gegenläufigkeit der Regelungen auch weiterhin Ungleichheiten im Belastungserfolg mit sich bringt.

    c) Das BVerfG hat in seinem Urteil in BVerfGE 84, 239, 272, BStBl II 1991, 654, 665, unter C.I.1.

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