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   BVerfG, 27.09.2005 - 1 BvR 757/05   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten wegen Strafbarkeit des Verhaltens

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ist nicht subsidiär, wenn die Möglichkeit einer Genehmigungserteilung besteht

Verfahrensgang

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2005 - 1 M 111/05
  • BVerfG, 27.09.2005 - 1 BvR 757/05

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 2006, 326



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Wird zitiert von ... (30)  

  • OLG Köln, 21.04.2006 - 6 U 145/05  

    Sportwetten ohne inländische Genehmigung; zur Rechtslage nach der Entscheidung

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht auf die beschriebene Weise über die Verfassungsmäßigkeit entschieden hat, bedarf es eines Eingehens auf seine einschlägigen früheren Entscheidungen in Eilverfahren vom 27.4.2005 (1 BvR 223/05) und 27.9.2005 (1 BvR 757/05 und 1 BvR 789/05) nicht mehr.
  • OLG Köln, 09.12.2005 - 6 U 91/05  

    Sportwetten dürfen in NRW nur mit behördlicher Erlaubnis betrieben werden

    Dieses hat in seinen beiden Entscheidungen vom 27.9.2005 (1 BvR 757/05 und 1 BvR 789/05) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verbotsverfügung gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO bzw. die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gem. § 80 Abs. 5 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen eine Verbotsverfügung nicht beanstandet.
  • BVerfG, 22.10.2007 - 1 BvR 871/05  

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens

    Vielmehr bestehe eine Vergleichbarkeit mit den Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 757/05 und 1 BvR 789/05, in denen keine Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG angeordnet worden sei.

    Anders als in den von der Landesregierung in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 757/05 und 1 BvR 789/05 (vgl. die zu diesen Aktenzeichen ergangenen Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2005, BVerfGK 6, 276) war die vorliegende Verfassungsbeschwerde, soweit die mit ihr vorgebrachten Rügen einer Verletzung von Grund- und grundrechtsgleichen Rechten nicht speziell mit einer Verkennung der Legalisierungswirkung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erlaubnis nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, nicht schon von vornherein, insbesondere nicht allein im Hinblick auf § 13 des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2004 (GVBl LSA S. 846) als subsidiär anzusehen.

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