Rechtsprechung
   BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Inkompatibilität/Oberstadtdirektor

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des niedersächsischen Beamtengesetzes

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 18, 172
  • DVBl 1965, 79
  • DÖV 1965, 92



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Wird zitiert von ... (23)  

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77  

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Mit diesen Maßnahmen wird lediglich das erzielte, bereits feststehende Wahlergebnis konkretisiert (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 13, 1 [10]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]).

    Es läßt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinen, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]).

    Dazu gehören alle Beamte im Sinn des allgemeinen Beamtenrechts (BVerfGE 18, 172 [180]).

    Eine solche gesetzliche Regelung darf jedoch nicht den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 38, 326 [338]; 18, 172 [183]; 12, 73 [77]; BayVfGH in BayVBl 1971, 381 [382] m.w.N.; BadWürtt StGH in NJW 1970, 892 ff.).

    Ein solcher Ausschluß aber ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Differenzierung nur gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 18, 172 [182 ff.]; 12, 73 [78 ff.]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallen unter Art. 137 Abs. 1 GG alle Beamten im Sinne des allgemeinen Beamtenrechts (BVerfGE 18, 172 [180]) und zwar auch die Beamten von juristischen Personen und Organisationen des öffentlichen Rechts, die von Art. 31 Abs. 4 Nr. 3 Bayer.GO erfaßt werden (C II 3 des Beschl).

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81  

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

    Sie konkretisieren lediglich das bereits feststehende Wahlergebnis (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79 f.]).

    Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf nur eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den rechtlichen Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 27).

    Die Beschränkung der Wählbarkeit durch die angegriffene Regelung ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbare Differenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 48, 64 [90]; aber auch BVerfGE 12, 73 [78]; 18, 172 [182]).

    Interessenkollisionen zwischen der Ausübung des Ratsmandats in einer kreisangehörigen Gemeinde und dem Dienst als leitender Angestellter des Landkreises sind nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich Legislative und Exekutive hier nicht auf glei cher, sondern auf verschiedenen Ebenen gegenüberstehen (vgl. BVerfGE 18, 172 [183, 184]).

    Bei dieser Sachlage ermächtigt Art. 137 Abs. 1 GG den Gesetzgeber auch dann zur Beschränkung der Wählbarkeit der öffentlichen Bediensteten, wenn Amt und Mandat auf verschiedenen Ebenen liegen (vgl. BVerfGE 18, 172 [184]).

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80  

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

    Diese Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb des Wahlverfahrens sind jedoch keine Vollzugsakte der Verwaltung im vorgenannten Sinne (vgl. BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 47, 253 [270 f.]; 48, 64 [79 f.]).

    a) Wer Beamter im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Beamtenrecht (vgl. BVerfGE 18, 172 [180]; 48, 64 [83]); hier also nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz i.V.m. der Niedersächsischen Gemeindeordnung.

    Der amtierende Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde ist mithin Beamter im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 18, 172 [180]).

    Insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]; 38, 326 [338 f.]; 48, 64 [82]).

    Das gilt auch für den Gemeindebeamten und den Rat der Gemeinde (vgl. BVerfGE 18, 172 [183]; 48, 64 [83]).

    Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf demnach zwar eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

mehr
  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97  

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Dem Betroffenen muß jedenfalls die Wahl zwischen Mandat und Beibehaltung seiner beruflichen Tätigkeit verbleiben (BVerfGE 18, 172 ; 58, 177 ; stRspr).

    Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfGE 18, 172 ; 40, 296 ; 48, 64 ; 58, 177 ).

  • StGH Hessen, 07.01.1970 - P.St. 539  

    Hessen - Grundrechtsklage gegen verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes

    Im übrigen verweist der Landesanwalt auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 12, 73 und 18, 172 sowie auf die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts be Landtag Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 1967.

    Wer Beamter ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Beamtenrecht, so wie es in den Beamtengesetzen (BBG, BRRG, Beamtengesetze der Länder) enthalten ist (vgl. BVerfGE 18, 172 (180); Maunz-Dürig, aaO, RdNr. 4 zu Art. 137 GG), hier also nach dem Hessischen Beamtengesetz - HBG -.

    Das Bundesverfassungsgericht hat es in seiner Rechtsprechung zu Art. 137 GG bisher offengelassen, ob der Gesetzgeber bei der Beschränkung der Wählbarkeit hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Regelung allein die Tatbestands !X! en des Art. 137 Abs. 1 GG zu beachten hat oder ob diese Vorschrift vom Gleichheitssatz in der Weise überlagert wird, "daß die grundsätzlich zulässige Beschränkung der Wählbarkeit im einzelnen Fall noch besonderer rechtfertigender Gründe bedarf" (vgl. BVerfGE 18, 172 (182); diese Entscheidung folgt insoweit BVerfGE 12, 73; in den entschiedenen Fällen sah das Bundesverfassungsgericht solche Gründe jeweils als gegeben an).

    In der späteren Entscheidung vom 27. Oktober 1964 (BVerfGE 18, 172 (183)) hat es dann noch deutlicher ausgesprochen, daß es mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vereinbar sei, wenn dieselbe Person in einem bestimmten Gemeinwesen ein Amt innehat und gleichzeitig der Vertretungskörperschaft desselben Gemeinwesens als Mitglied angehört.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen, die nur eine Unvereinbarkeit zwischen Amt und Mandat festlegen und die Wählbarkeit als solche nicht berühren, bisher stets an Art. 137 Abs. 1 GG gemessen (BVerfGE 12, 73 (77); 18, 172 (181 ff).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95  

    Bayerische Kommunalwahlen

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl bisher uneingeschränkt als Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes angesehen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 3, 383 ; 4, 31 ; 4, 375, ; 6, 84 ; 11, 266 ; 11, 351 ; 12, 10 ; 12, 73 ; 13, 1 ; 13, 243 ; 18, 172 ; 24, 300 ; 28, 220 ; 34, 81 ; 41, 399 ; 47, 253 ; 48, 64 ; 51, 222 ; 52, 63 ; 57, 43 ; 58, 177 ; 60, 162 ; 69, 92 ; 71, 81 ; 78, 350 ; 85, 148 ).
  • OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03  

    Lehramtstätigkeit in Berlin nicht mit Mandat im Abgeordnetenhaus vereinbar

    Die Norm will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch Personalunion zwischen Exekutivamt und Abgeordnetenmandat entstehen können; insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der die Kontrolle über ihre Behörde obliegt (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]; 38, 326 [338 f.]; 48, 64 [82]).

    - Entspricht die Regelung dem Art. 137 Abs. 1 GG, bedarf es keines besonderen zwingenden rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 38, 326 [340], in früheren Entscheidungen [BVerfGE 12, 73 ; 18, 172 offen gelassen]).

    Aus dem gleichen Grunde ist in diesem Zusammenhang auch bedeutungslos, dass das BVerfG (BVerfGE 18, 172 [185]) eine landesrechtliche Regelung für zulässig erachtet hat, durch die im Beamtenverhältnis zum Staat stehende Lehrer wegen in der Regel nicht eintretender Kollision von einer Inkompatibilität für Mandate im "Gemeindeparlament ausgenommen" sind.

    Die im Wahlgesetz getroffene Regelung (die als Einheit mit den Folgeregelungen, z.B. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 29, 30 LAbgG, zu betrachten ist, BVerfGE 18, 172 [182]) hält sich ferner im Rahmen der Beschänkbarkeit, bewirkt keine prinzipiell (Ausnahme: BVerfGE 48, 64 [89]) unzulässige faktische Ineligibilität (BVerfGE 18, 172 [182]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; 98, 145 [156]).

    Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob es gemessen an der Systematik der Inkompatibilitätsregelung einen hinreichenden Grund für die Ausnahme zu Gunsten von Hochschullehrern gibt, dieser von einer Beschränkung ihrer Dienstaufgaben auf Lehre, Forschung (vgl. BVerfGE 18, 172 [185]) und Kunst oder ihrer Stellung als diesbezüglicher Grundrechtsträger (Stober in Bonner Kommentar zum GG, Art. 137 Rdnr. 313 ff.) hergeleitet werden kann (zweifelnd: Lübbe-Wolff in Dreier, GG, III 2000, Art. 137 Rdnr. 8, Fn. 37; Tsatsos, Die parlamentarische Betätigung von öffentlichen Bediensteten, 1970, S. 189; Versteyl in von Münch/Kunig, Grundgesetz, III, 4./5. Aufl. 2003, Art. 137 Rdnr. 7).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94  
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlgleichheit (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 17.1.1961 - 2 BvR 547/60 -, BVerfGE 12, 73 [76]; Beschl. v. 27.10.1964 - 2 BvR 319/61 -, BVerfGE 18, 172 [180]; Beschl. [Teil-Entscheidung] v. 21.1.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 38, 326 [335]; [Schluss-]Urt. v. 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296 [317 f] ; Beschl. v. 4.4.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 [79, 81], Beschl. v. 7.4.1981 - 2 BvR 1210/80 -, BVerfGE 57, 43 [54]; Beschl. v. 6.10.1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 [188]; Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 [157]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die auf die Verletzung des passiven Wahlrechts gestützten Verfassungsbeschwerden stets als unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet angesehen (so vor allem: BVerfGE 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79]; 57, 43 [55]; 58, 177 [189]).

    Eine Passage früherer Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 137 Abs. 1 GG (BVerfGE 12, 73 [77]: "... sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Körperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt"; BVerfGE 18, 172 [183]: "Ein Bundesbeamter kann nicht gleichzeitig dem Bundestag, ein Landesbeamter nicht gleichzeitig dem Landtag, und ein Gemeindebeamter nicht gleichzeitig dem Rat der Gemeinde angehören.") hatte allerdings Stimmen der Literatur (Leisner, Die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Parlamentsmandat, Schriftenreihe des Bundes der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, 1967, S. 14 f; Peter Schneider, Amt und Mandat, unveröffentlichtes Rechtsgutachten, 1968, S. 16 [zitiert nach StGH BW ESVGH 20, 194 [199]) annehmen lassen, es bestehe jedenfalls dann eine Rechtspflicht, "Amt" und "Mandat" für unvereinbar zu erklären, wenn beide auf "derselben Ebene" lägen.

    Es muss im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden nicht entscheiden, ob es sich bei solchen "faktischen" Ausschlüssen der Wählbarkeit noch um die vom Bundesverfassungsgericht allein zugelassene Einschränkung von "Unvereinbarkeiten" (= "Inkompatibilitäten") handelt oder schon um den Ausschluss der "Wählbarkeit" (= "Inegilibilität"), was das Bundesverfassungsgericht nicht als durch Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt ansieht (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; 57, 43 [67]; 58, 177 [192]; a. A. vor allem: v. Campenhausen in v. Mangoldt / Klein, a. a. O., Art. 137 RdNr. 9; Schlaich, AöR Bd. 105, S. 188 [213 ff]; Leisner, a. a. O., S. 18; Maunz in Maunz / Dürig, GG, Art. 137 RdNr. 15).

  • VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98  

    Ausschluß der Wählbarkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters für den Kreistag

    Die angegriffene Regelung beinhaltet für ihn nicht nur die Möglichkeit einer Betroffenheit in unbestimmter Zukunft, sondern führt bereits jetzt zu einer aktuellen Beeinträchtigung (vgl. - die "Gegenwärtigkeit" der Beeinträchtigung in diesen Fällen annehmend - BVerfGE 18, 172, 180; 38, 326, 335 f; 48, 64, 79 f.; 57, 43, 55).

    Zur Vorbeugung gegen Interessenkollisionen konnte der Gesetzgeber deshalb eine generelle Unvereinbarkeitsregelung bestimmen (vgl. - in ähnlichem Zusammenhang - BVerfGE 12, 73, 79 f.; 58, 177, 193 ff.; vgl. auch - vor dem Hintergrund weitergreifender Befangenheitsregelungen - BVerfGE 18, 172, 185 f.).

    Der hohe Stellenwert der Wahlrechtsgleichheit verlangt allerdings, daß der Gesetzgeber innerhalb der von der Verfassungsnorm erfaßten Personengruppen keine sachwidrigen Differenzierungen vornimmt (BVerfGE 48, 64, 89 f.; 18, 172, 184).

    Die Ehrenbeamten zählen nicht zu den Beamten i.S. des Art. 137 Abs. 1 (BVerfGE 18, 172, 184 f.; kritisch hierzu Stober, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 137 Abs. 1, Rn. 287, 317 ff.).

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71  

    Wahlgleichheit

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Länderverfassungsgerichte bejaht (BVerfGE 6, 445 [447]; 13, 132 [140]) und die Kompetenz zur Überprüfung von Landes- oder Kommunalwahlgesetzen unter dem Blickpunkt des Art. 3 GG in ständiger Rechtsprechung in Anspruch genommen (BVerfGE 1, 208 [241]; 3, 383 [390 ff.]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 11, 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; vgl. auch BVerfGE 18, 172 [180]).
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74  

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74  

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

  • BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01  

    Inkompatibilität; Ineligibilität; Unvereinbarkeit von Amt und Mandat;

  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 KO 497/02  

    Kommunalwahlrecht; Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit kommunaler

  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04  
  • VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 6/11  

    Amt des Bürgermeisters und Kreistagsmandat: Unvereinbarkeit verfassungsgemäß

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 18/94  
  • BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07  

    Abgeordneter; Abgeordnetenentschädigung; Anrechnung; Deutscher Bundestag;

  • BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96  

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Berliner Wahlgesetzes mit dem

  • VerfG Brandenburg, 25.01.1996 - VfGBbg 13/95  
  • BGH, 23.06.1980 - AnwZ 2/80  
  • BVerwG, 10.06.1969 - II C 124.67  

    GG Art. 3; Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag

  • VG Schwerin, 10.10.2011 - 8 A 560/10  

    Schmutzwasserbeitrag für Wochenendhaussiedlung; Anschlussbeiträge bei bereits zu

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