Rechtsprechung
   BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96   

"drogensüchtige Pornodarstellerin"

§ 186 StGB, § 193 StGB, Art. 5, 20 Abs. 3 GG, grundsätzliche Straflosigkeit von Äußerungen zur Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verurteilung wegen ehrverletzender Behauptungen in einem Prozeß

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • AG Eggenfelden, 30.09.1993 - Bs 2/93
  • LG Landshut, 08.12.1993 - Ps 1/93
  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 3196
  • StV 2000, 416



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Wird zitiert von ... (16)  

  • OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01  

    Kontokündigung gegen eine politische Partei

    Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB ist im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren auszulegen (vgl. nur BVerfG, NJW 1991, 29f.; NJW 1991, 2074ff.; NJW 2000, 3196ff.).

    Unter Berücksichtigung dieses Ausgangspunktes stellen bloße Werturteile stets geschützte Meinungsäußerungen dar und zwar auch dann, wenn Elemente des Wertens mit Elementen der Tatsachenmitteilung verbunden sind (BVerfG, NJW 1991, 2074ff., 2075; NJW 2000, 3196ff., 3196, 3198).

  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04  

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Untersagung ehrverletzender Behauptungen;

    Nicht geschützt sind freilich missbräuchliche Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten berechtigten Anliegen stehen oder wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufstellen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29;11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196 ; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474 ; Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ).

    Handelt es sich um eine Äußerung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, haben die Fachgerichte bei Anwendung des § 193 StGB auch die aufgezeigten Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29;11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196 ).

  • OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04  

    Wohnungseigentum - Unterlassung von ehrkränkender Äußerungen in WEG-Versammlung

    Eine Äußerung kann insoweit - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 193 StGB gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG NJW 2000, 3196; NJW 1991, 2074).

    Abgesehen von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen gilt dies etwa für ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder so leichtfertig gemacht werden, dass deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074; NJW 2000, 199; NJW 2000, 3196; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 31, 32; Erman/Ehmann, a.a.O., Anh § 12 Rz. 100, je mit weiteren Nachweisen; weitergehend und jegliche Überprüfung ablehnend: OLG Celle NJW-RR 1999, 385; auch Münchener Kommentar/Rixecker, a.a.O., Anh § 12 Rz. 175).

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  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03  

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung von Klagen gegen ehrverletzende Äußerungen

    Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 Abs. 1 oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt (vgl. BVerfGE 107, 395 ), sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ).
  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01  

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

    Dabei steht bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund, weshalb sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist, während Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (BVerfG NJW 1994, 1779; StV 2000, 416/418).

    Stellen sich somit die Auslassungen des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 1.4.1998 als eine auf Tatsachenelementen beruhende, komplexe Meinungsäußerung dar, die insgesamt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt (BVerfG StV 2000, 416/418), erweisen sie sich aber auch nicht als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder Formalbeleidigung:.

  • OLG Hamm, 06.02.2007 - 2 Ss 589/06  

    Schon Drohung mit Faustrecht kann strafbar sein

    Hingegen sind Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz der Meinungsfreiheit in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfG, StV 2000, 416; NJW 1994, 1779).
  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04  

    Beleidigung; Meinungsäußerung; verfassungsrechtliche Abwägung; Beleidigung eines

    Hingegen sind Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (BVerfG, StV 2000, 416, 418; NJW 1994, 1779).
  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 4 Ss 389/07  

    Beleidigung; Aufhebung; Freispruch; Mißachtung; Nichtachtung; Ermittlung des

    Hingegen sind Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz der Meinungsfreiheit in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfG, StV 2000, 416; NJW 1994, 1779).
  • VerfGH Berlin, 01.09.2006 - VerfGH 107 A/06  

    Aus Subsidiaritäts- und Substantiierungsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Handelt es sich um eine Äußerung in einem gerichtlichen Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient, sind missbräuchliche Einlassungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Verteidigung stehen oder offenbar unhaltbar sind, jedoch nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt (BVerfG, NJW 1991, 2074 ; NJW 2000, 3196 ; vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1999, a. a. O.).
  • OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07  

    Strafantrag; Strafverfolgungsbegehren; Auslegung; Beleidigung; Bewertung einer

    Hingegen sind Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz der Meinungsfreiheit in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfG, StV 2000, 416; NJW 1994, 1779).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 37/10  

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags: Zurückweisung der

  • OLG Hamm, 10.01.2006 - 4 Ss 468/05  

    Beleidigung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pressegesetz NRW

  • OLG Hamm, 06.05.2010 - 2 Ss 220/09  

    Beleidung durch Auslagen

  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09  

    Erfüllung des Tatbestandes der Beleidigung in einem Anwaltsschriftsatz

  • KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08  

    Beleidigung: Bezeichnung von Richtern am Kammergericht als eine Art Hilfstruppe

  • OLG Koblenz, 07.10.2009 - 2 Ss 130/09  

    1. Bei der Prüfung, ob ehrverletzende Werturteile in einer kompletten

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