Rechtsprechung
   BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82   

Pensionsrückstellungen

Art. 20 GG, unechte Rückwirkung

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Rechnungszinsfuß

  • Simons & Moll-Simons

    Die Anhebung des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen von 5,5 auf 6 vom Hundert (§ 6a Abs. 3 letzter Satz EStG in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes) ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Anhebung des Rechnungszinsfußes für steuerlich anerkannte Pensionsrückstellungen auf 6 vom Hundert

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anhebung des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen mit Grundgesetz vereinbar

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungsmäßigkeit der Anhebung des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen von 5,5 auf 6 %

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 68, 287
  • ZIP 1985, 308
  • VersR 1985, 193
  • VersR 1985, 242
  • WM 1985, 242
  • BB 1985, 376
  • DB 1985, 527
  • BStBl II 1985, 181
  • NZA 1985, 326 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (212)  

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02  

    Steuerrecht - Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig!

    a) Der Gleichheitssatz hat im Steuerrecht seine besondere Ausprägung in Form des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit gefunden, wobei die Besteuerung grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist (vgl. BVerfGE 68, 287 ; 74, 182 ).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04  

    Abfärberegelung

    Diese Grundsätze wurden vom Bundesverfassungsgericht aus dem Gebot der Steuergerechtigkeit vornehmlich für das Recht der Einkommensteuer entwickelt (vgl. BVerfGE 68, 287 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ) und auf die Bereiche der Vermögen- und Erbschaftsteuer übertragen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 117, 1 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    Ein Beschwerdeführer, der das Gesetz selbst angreift, muss deshalb geltend machen können, gerade durch die angegriffene Rechtsnorm und nicht erst durch ihren Vollzug in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 68, 287 ).
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