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   BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01   

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BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 (https://dejure.org/2003,68)
BVerfG, Entscheidung vom 29.01.2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 (https://dejure.org/2003,68)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 (https://dejure.org/2003,68)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gemeinsamen Sorgetragung nichtverheirateter Eltern gem BGB § 1626a: grundsätzliche Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter des nichtehelichen Kindes verstößt nicht gegen das Elternrecht des Vaters - übereinstimmende Sorgeerklärung der Eltern als ...

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung des Sorgerechts an eine Mutter eines nichtehelichen Kindes - Berücksichtigung des Kindeswohls für eine gemeinsame elterliche Sorge - Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes - Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung durch entsprechende ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Sorgerecht nichtehelicher Kinder - Vorrang unverheirateter Mütter

  • Judicialis

    GG Art. 1; ; GG Art. 2; ; GG Art. 3; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; BGB § 1626 a Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 1626 a Abs. 2

  • fr-blog.com

    Gemeinsames Sorgerecht bei nicht ehelichen Kindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 2
    Sorgerecht des nichtehelichen Vaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nichteheliche Kinder: Alleiniges Sorgerecht der Mutter verfassungsgemäß

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Sorgerecht für ledige Väter // Vorrang der Mütter

Besprechungen u.ä.

  • kj-online.de PDF, S. 77 (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch private Hand? (Günter C. Burmeister; Kritische Justiz 2003, 328)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 107, 150
  • NJW 2003, 955
  • MDR 2003, 391
  • NVwZ 2003, 974 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 285 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 358
  • DVBl 2003, 414 (Ls.)
  • Rpfleger 2003, 179
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
    Es verstößt auch weiterhin nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass ein Kind nach § 1626 a Abs. 2 BGB zunächst rechtlich allein der Mutter zugeordnet und grundsätzlich ihr die Personensorge übertragen ist (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 84, 168 ).

    aa) Der Schutz des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG, der dem Vater wie der Mutter eines Kindes gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168 ).

    Gleichzeitig wird dadurch den Eltern ihre gemeinsame Verantwortung für das Kind verdeutlicht, und die gemeinsame Sorge kann zur Verstetigung der Eltern-Kind-Beziehung beitragen (vgl. BVerfGE 84, 168 ).

    Zwar kann sich die gemeinsame Sorge der Eltern auch nach ihrer Trennung für das Wohl des nichtehelichen Kindes als entscheidend erweisen (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 84, 168 ).

    Aus Art. 6 Abs. 5 GG folgt, dass nichteheliche Kinder grundsätzlich nicht schlechter als eheliche behandelt werden dürfen, soweit sich nicht aus ihrer besonderen Situation rechtfertigende Gründe für eine Ungleichbehandlung ergeben (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 96, 56 ).

    Anderes gilt, wenn die Verfassungswidrigkeit der Norm nicht in deren Regelungsgehalt, sondern im Unterlassen einer Übergangsbestimmung für Altfälle liegt, mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes bestehen und die Nichtigerklärung in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen würde (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 92, 158 ).

    Im Umfang der Unvereinbarerklärung darf die Norm von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 84, 168 ).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
    a) Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG sind auch die Mutter und der Vater eines nichtehelichen Kindes (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 92, 158 ).

    Fehlen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen (vgl. BVerfGE 92, 158 ).

    Die Ausübung dieser gemeinsamen Verantwortung erfordert wiederum den Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Kind durch jeden Elternteil und bedarf eines Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern (vgl. BVerfGE 92, 158 ).

    (1) Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der Rechte von Eltern nichtehelicher Kinder dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht generell vom Bestehen einer sozialen Beziehung zwischen ihnen und dem Kind auszugehen ist, und berücksichtigen, ob der Vater Interesse an der Entwicklung des Kindes zeigt (vgl. BVerfGE 92, 158 ).

    Anderes gilt, wenn die Verfassungswidrigkeit der Norm nicht in deren Regelungsgehalt, sondern im Unterlassen einer Übergangsbestimmung für Altfälle liegt, mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes bestehen und die Nichtigerklärung in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen würde (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 92, 158 ).

  • BGH, 04.04.2001 - XII ZB 3/00

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des gemeinsamen Sorgerechts bei

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
    - den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2001 - XII ZB 3/00 -,.

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2001 - XII ZB 3/00 -, der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1999 - 18 UF 259/99 - und der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 19. Mai 1999 - 6 F 60/99 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes.

    Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde wies der Bundesgerichtshof zurück (vgl. FamRZ 2001, S. 907).

  • OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 18 UF 259/99

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1626a ff. BGB bei Bestehen einer Konfliktlage

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
    - den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1999 - 18 UF 259/99 -,.

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2001 - XII ZB 3/00 -, der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1999 - 18 UF 259/99 - und der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 19. Mai 1999 - 6 F 60/99 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes.

    Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zurück und ließ die weitere Beschwerde zu (vgl. FamRZ 2000, S. 632).

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
    Unterbleibt eine Kindesanhörung, könnte dies zwar auch eine Verletzung des Elternrechts begründen (vgl. BVerfGE 99, 145 ).

    Schließlich hat es der Beschwerdeführer zu 1 auch unterlassen, darauf hinzuwirken, dass seinem Kind zum Zwecke der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 1909 Abs. 1 BGB ein Ergänzungspfleger bestellt wurde (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 75, 201 ; 99, 145 ), und keine Tatsachen vorgetragen, die einen konkreten Interessenkonflikt zwischen der sorgeberechtigten Mutter und dem Kind erkennen ließen.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
    Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Aufforderung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 61, 358) zu einer Neuregelung gehe es nicht mehr um das Für und Wider der gemeinsamen Sorge, sondern um die Modalitäten der Ausgestaltung dieses Rechtsinstituts.

    Zwar kann sich die gemeinsame Sorge der Eltern auch nach ihrer Trennung für das Wohl des nichtehelichen Kindes als entscheidend erweisen (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 84, 168 ).

  • AG Korbach, 16.08.1999 - 7 F 10/99

    Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 1626a, 1672 BGB, hier: Vorlage an das

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Korbach vom 16. August 1999 (7 F 10/99 SO) -.

    Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat das Familiengericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob es mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG vereinbar ist, dass gemäß §§ 1626 a, 1672 BGB der Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit der Kindesmutter und dem Kind mehrere Jahre in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, nach Trennung der Eltern ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls die gemeinsame Sorge für sein Kind nicht zugesprochen erhalten kann, solange die Kindesmutter ihre Zustimmung hierzu verweigert (vgl. FamRZ 2000, S. 629).

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
    Aus Art. 6 Abs. 5 GG folgt, dass nichteheliche Kinder grundsätzlich nicht schlechter als eheliche behandelt werden dürfen, soweit sich nicht aus ihrer besonderen Situation rechtfertigende Gründe für eine Ungleichbehandlung ergeben (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 96, 56 ).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
    Schließlich hat es der Beschwerdeführer zu 1 auch unterlassen, darauf hinzuwirken, dass seinem Kind zum Zwecke der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 1909 Abs. 1 BGB ein Ergänzungspfleger bestellt wurde (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 75, 201 ; 99, 145 ), und keine Tatsachen vorgetragen, die einen konkreten Interessenkonflikt zwischen der sorgeberechtigten Mutter und dem Kind erkennen ließen.
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
    Die Willensbekundung der Eltern zur maßgeblichen Voraussetzung der gemeinsamen Sorge zu machen und an sie keine weiteren Anforderungen, wie zum Beispiel das Zusammenleben der Eltern, zu knüpfen, wahrt zudem das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, selbst darüber zu bestimmen, wie sie ihrer Elternverantwortung gegenüber dem Kind nachkommen wollen (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 60, 79 ; 98, 218 ).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Das Gesetz beruht auf der Annahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht (BT-Drucks. 17/11048 S. 12 unter Bezugnahme auf BVerfG FamRZ 2003, 285, 288 f.).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Bereits im Jahr 2003 hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelungskonzepts von § 1626a BGB zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern befasst und damals § 1626a BGB nur insoweit für nicht vereinbar mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG erklärt, als eine Übergangsregelung für Eltern fehlte, die sich noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten (BVerfGE 107, 150 ff.).

    Zur Begründung hat es ausgeführt, es verstoße nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass ein Kind nach § 1626a Abs. 2 BGB zunächst rechtlich allein der Mutter zugeordnet und grundsätzlich ihr die Personensorge übertragen ist (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren würden, sei es gerechtfertigt, das Kind bei der Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Es lägen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Vorschrift, die unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern zur Voraussetzung einer gemeinsamen Sorge mache, dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes nicht ausreichend Rechnung getragen werde (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Fehle es hieran und seien die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, könne die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Um dafür ein Äquivalent zu schaffen, das die gesetzliche Vermutung einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung im Kindeswohlinteresse auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern trage, habe der Gesetzgeber ihnen mit § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt, durch übereinstimmende Erklärungen zum Ausdruck zu bringen, dass sie willig und bereit seien, gemeinsam für ihr Kind zu sorgen (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebe, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigere, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe habe, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen würden, und dass sie die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauche (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Stelle sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall sei, werde er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet werde, der ihren Elternrechten aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trage (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Fehlt es hieran mangels eines erforderlichen Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 107, 150 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 ausgeführt hat, werden nichteheliche Kinder in eine Vielzahl familiärer Konstellationen hineingeboren (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Um sicherzustellen, dass für das Kind vom ersten Lebenstag an tatsächlich und rechtlich Verantwortung getragen werden kann, ist es gerechtfertigt, den Vater zunächst einmal an der Sorge für das Kind nicht teilhaben zu lassen (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Mit dieser Norm werden vielmehr Eingriffen des Staates in das Recht der Eltern Grenzen gesetzt und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Staat seinem Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nachkommen muss (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Tragen die Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Fehlt es jedoch an einer solchen Einigung, kann dies auf einen Konflikt zwischen den Eltern hinweisen, der sich folgenschwer auf das Kind auswirken kann (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Zudem wird das Kind nicht noch zusätzlich durch eine gerichtliche Auseinandersetzung belastet (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 zugestanden, dass er bei seiner Regelung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern davon ausgehen konnte, Eltern würden die eingeführte Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in Zukunft in der Regel nutzen und Mütter sich nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer Beteiligung an der Sorge verweigern, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe haben, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, Mütter also die Möglichkeit, die Sorgeerklärung zu verweigern, nicht als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauchen würden (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber darauf hingewiesen, dass sich § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich die Annahmen des Gesetzgebers nicht bestätigten, sich vielmehr herausstellen sollte, dass es in größerer Zahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Denn sollte dies nicht der Fall sein, müsse der Gesetzgeber Vätern nichtehelicher Kinder einen Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnen, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).
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