Rechtsprechung
| BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
- Alpmann Schmidt
GG Art. 1, GG Art. 2,GG Art. 3, GG Art. 6 Abs. 2 GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 1626 a Abs. 1 Nr. 1, BGB § 1626 a Abs. 2
- NWB SteuerXpert START
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Sorgerecht nichtehelicher Kinder - Vorrang unverheirateter Mütter
- fr-blog.com
Gemeinsames Sorgerecht bei nicht ehelichen Kindern
- jurathek.de
BGB § 1626a; GG Art. 6
Verfassungsmäßigkeit der alleinigen Sorge der Mutter bei nicht verheirateten Eltern - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sorgerecht des nichtehelichen Vaters
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (8)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder
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Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder
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Sorgerecht für ledige Väter // Vorrang der Mütter
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Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder
- lifeandlaw.de (Pressemitteilung)
Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Elternfür nichteheliche Kinder
- marktplatz-recht.de (Pressemeldung)
BVG weist Forderung nach Sorgerecht für ledige Väter zurück
- marktplatz-recht.de (Pressemeldung)
BVG weist Forderung nach Sorgerecht für ledige Väter zurück
- forum-familienrecht.de
(Leitsatz)
§ 1626a BGB; Art. 3, 6 GG
Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder
Besprechungen u.ä.
- kj-online.de
, S. 77 (Entscheidungsbesprechung)
Grundrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch private Hand? (Günter C. Burmeister; Kritische Justiz 2003, 328)
Sonstiges (4)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Die elterliche Sorge des nichtehelichen Vaters" von Karlheinz Muscheler, original erschienen in: ZKJ 2008, 452 - 455.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Altfallregelung seit Januar 2004: Gemeinsames Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder auch ohne Zustimmung der Mutter" von RA u. Mediator Markus Becker, original erschienen in: FamRB 2004, 402 - 404.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Altfallregelung seit Januar 2004: Gemeinsames Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder auch ohne Zustimmung der Mutter" von RA u. Mediator Markus Becker, original erschienen in: FamRB 2004, 402 - 404.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Grundrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch private Hand" von Günter C. Burmeister, original erschienen in: Kritische Justiz 2003, 328 - 342.
Verfahrensgang
- AG Tübingen, 19.05.1999 - 6 F 60/99
- AG Korbach, 16.08.1999 - 7 F 10/99
- OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 18 UF 259/99
- BGH, 04.04.2001 - XII ZB 3/00
- BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01
- BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvR 933/01
- BVerfG, 25.02.2003 - 1 BvR 933/01
- OLG Stuttgart, 20.04.2004 - 18 UF 30/03
- BGH, 15.11.2007 - XII ZB 136/04
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 107, 150
- NJW 2003, 955
- MDR 2003, 391
- FamRZ 2003, 285 (Ls.)
- FamRZ 2003, 358
- DVBl 2003, 414 (Ls.)
- Rpfleger 2003, 179
- NVwZ 2003, 974 (Ls.)
Wird zitiert von ... (62)
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
Elternrecht des Vaters
1. Bereits im Jahr 2003 hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelungskonzepts von § 1626a BGB zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern befasst und damals § 1626a BGB nur insoweit für nicht vereinbar mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG erklärt, als eine Übergangsregelung für Eltern fehlte, die sich noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten (BVerfGE 107, 150 ff.).Zur Begründung hat es ausgeführt, es verstoße nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass ein Kind nach § 1626a Abs. 2 BGB zunächst rechtlich allein der Mutter zugeordnet und grundsätzlich ihr die Personensorge übertragen ist (vgl. BVerfGE 107, 150 [169]).
Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren würden, sei es gerechtfertigt, das Kind bei der Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen (vgl. BVerfGE 107, 150 [169 f.]).
Es lägen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Vorschrift, die unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern zur Voraussetzung einer gemeinsamen Sorge mache, dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes nicht ausreichend Rechnung getragen werde (vgl. BVerfGE 107, 150 [172]).
Fehle es hieran und seien die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, könne die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE 107, 150 [173]).
Um dafür ein Äquivalent zu schaffen, das die gesetzliche Vermutung einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung im Kindeswohlinteresse auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern trage, habe der Gesetzgeber ihnen mit § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt, durch übereinstimmende Erklärungen zum Ausdruck zu bringen, dass sie willig und bereit seien, gemeinsam für ihr Kind zu sorgen (vgl. BVerfGE 107, 150 [174]).
Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebe, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigere, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe habe, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen würden, und dass sie die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauche (vgl. BVerfGE 107, 150 [176 f.]).
Stelle sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall sei, werde er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet werde, der ihren Elternrechten aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trage (vgl. BVerfGE 107, 150 [178 ff.]).
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat (vgl. BVerfGE 107, 150 [169]).
Fehlt es hieran mangels eines erforderlichen Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen (vgl. BVerfGE 92, 158 [178 f.]; 107, 150 [169]).
Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 ausgeführt hat, werden nichteheliche Kinder in eine Vielzahl familiärer Konstellationen hineingeboren (vgl. BVerfGE 107, 150 [170]).
Um sicherzustellen, dass für das Kind vom ersten Lebenstag an tatsächlich und rechtlich Verantwortung getragen werden kann, ist es gerechtfertigt, den Vater zunächst einmal an der Sorge für das Kind nicht teilhaben zu lassen (vgl. BVerfGE 107, 150 [170 f.]).
Mit dieser Norm werden vielmehr Eingriffen des Staates in das Recht der Eltern Grenzen gesetzt und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Staat seinem Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nachkommen muss (vgl. BVerfGE 107, 150 [182 f.]).
Tragen die Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl. BVerfGE 107, 150 [173]).
Fehlt es jedoch an einer solchen Einigung, kann dies auf einen Konflikt zwischen den Eltern hinweisen, der sich folgenschwer auf das Kind auswirken kann (vgl. BVerfGE 107, 150 [174 ff.]).
Zudem wird das Kind nicht noch zusätzlich durch eine gerichtliche Auseinandersetzung belastet (vgl. BVerfGE 107, 150 [177]).
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 zugestanden, dass er bei seiner Regelung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern davon ausgehen konnte, Eltern würden die eingeführte Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in Zukunft in der Regel nutzen und Mütter sich nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer Beteiligung an der Sorge verweigern, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe haben, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, Mütter also die Möglichkeit, die Sorgeerklärung zu verweigern, nicht als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauchen würden (vgl. BVerfGE 107, 150 [177]).
Das Bundesverfassungsgericht hat aber darauf hingewiesen, dass sich § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich die Annahmen des Gesetzgebers nicht bestätigten, sich vielmehr herausstellen sollte, dass es in größerer Zahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (vgl. BVerfGE 107, 150 [178 f.]).
Denn sollte dies nicht der Fall sein, müsse der Gesetzgeber Vätern nichtehelicher Kinder einen Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnen, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 107, 150 [180 f.]).
- BGH, 15.11.2007 - XII ZB 136/04
Familienrecht - Ersetzung der Sorgeerklärung
Dabei hat es § 1626 a BGB insoweit für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert, als eine Übergangsregelung für Eltern fehlt, die sich noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben (BVerfGE 107, 150 ff. = FamRZ 2003, 285 ff.).a) Es verstößt nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes, das Kind nach § 1626 a Abs. 2 BGB zunächst rechtlich allein der Mutter zuzuordnen und grundsätzlich ihr die Personensorge zu übertragen (BVerfGE 107, 150, 169 ff. = FamRZ 2003, 285, 287 ff).
Beide Eltern erhalten damit gleichermaßen Zugang zur gemeinsamen Sorge nur, wenn sie dies übereinstimmend wollen (BVerfGE 107, 150, 175 ff. = FamRZ 2003, 285, 289, unter C I 2 a cc; vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2001 - XII ZB 3/00 - FamRZ 2001, 907, 909 ff.).
Für diese Fälle hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine Regelung zu schaffen, die einem Elternteil die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einräumt, ob trotz entgegenstehenden Willens des anderen Elternteils unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine gemeinsame elterliche Sorge begründet werden kann (so BVerfGE 107, 150, 180 = FamRZ 2003, 285, 291, unter C I 3).
Ebenso lässt dieses Verhalten für sich betrachtet nicht bereits den Rückschluss zu, elterliche Konflikte entzögen einer gemeinsamen Sorge die erforderliche Basis und beeinträchtigten deshalb das Kindeswohl (BVerfGE 107, 150, 181 f. = FamRZ 2003, 285, 291, unter C I 3 b).
Zu beachten ist, dass selbst bei getrennt lebenden Eltern - vorbehaltlich der Fälle einer mangelnden Kooperationsbereitschaft und eines hohen Konfliktpotentials - die gemeinsame Sorge besser als die Alleinsorge geeignet ist, die Kooperation und die Kommunikation der Eltern miteinander positiv zu beeinflussen sowie den Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten und die Beeinträchtigung des Kindes durch die Trennung zu mindern (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2004 - XII ZB 158/02 - FamRZ 2004, 802, 803; BVerfGE 107, 150, 155 = FamRZ 2003, 285, 286, unter A II 1; BVerfGE 84, 168, 182 = FamRZ 1991, 913, 916; BVerfGE 61, 358, 376 = FamRZ 1982, 1179, 1183).
Der Gesetzgeber durfte deshalb für die Regelung, unter welchen Voraussetzungen auch nach einer Trennung der Eltern eine gemeinsame Sorge begründet werden kann, davon ausgehen, dass die gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist und in diesen Fällen keine Vermutung für eine Kindeswohldienlichkeit besteht (vgl. BVerfGE 107, 150, 173 f. = FamRZ 2003, 285, 289, unter C I 2 a bb).
Bei verheirateten Eltern darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der durch Eheschluss bekundete Wille zur gemeinsamen Sorge deren Kooperationsbereitschaft zeigt und eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Sorgerechtsausübung durch die Eltern gewährleistet (BVerfGE 107, 150, 174 = FamRZ 2003, 285, 289, unter C I 2 a bb ).
a) Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine trag-fähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfGE 107, 150, 173 = FamRZ 2003, 285, 289, unter C I 2 a aa; 92, 158, 178 f. = FamRZ 1995, 789, 792).
Fehlt es hieran bzw. tragen die Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes aus, kann die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl zuwider laufen und seine Beziehungsfähigkeit und Entwicklung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 107, 150, 173 = FamRZ 2003, 285, 289, unter C I 2 a aa).
Sofern das Gericht davon überzeugt ist, dass die Eltern auch in absehbarer Zukunft keine gemeinsame Kommunikationsbasis für das Kind betreffende Fragen finden können, darf es vielmehr davon ausgehen, dass eine Begründung der gemeinsamen Sorge mehr Nachteile als Vorteile für das Kind mit sich bringen würde (vgl. BVerfGE 107, 150, 173 f. = FamRZ 2003, 285, 289).
- BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98
Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung …
Immer mehr von ihnen leben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die sich nach außen von Ehen nicht unterscheiden (vgl. BVerfGE 107, 150 ).
- BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06
Familienrecht - Ruhen der elterl. Sorge: Zustimmung zum alleinigen Sorgerecht?
a) Soweit das Gesetz in § 1626 a Abs. 2 BGB die elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern grundsätzlich allein der Mutter zuordnet und dem Vater in § 1672 BGB lediglich ein Recht auf Übertragung der - alleinigen oder gemeinsamen - elterlichen Sorge zuweist, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287 ff. mit kritischer Anm. Coester FamRZ 2004, 87; vgl. auch Coester FamRZ 2007, 1137, 1144).Fehlen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287 und 1995, 789, 792).
Angesichts der Unterschiede der Lebensverhältnisse außerhalb einer Ehe ist es deswegen gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287 f.).
- BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03
Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe
Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Sorgerecht (vgl. BVerfGE 31, 194 [204 f.]; 61, 358 [371 f.]; 75, 201 [218 f.]; 84, 168 [180]; 92, 158 [178 f.]; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - abgedruckt in FamRZ 2003, S. 285 [287 ff.]) und zum Grundrechtsschutz durch die Ausgestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 [65]; 55, 171 [182]) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits beantwortet.Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 [180]; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003, a. a. O., S. 288).
Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 [178 f.]; vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003, a. a. O., S. 287).
Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003, a. a. O., S. 291;… vgl. auch BTDrucks 13/4899, S. 63;… BGH, FamRZ 1999, S. 1646 [1647]).
- BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02
Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis; …
Neben der Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern für ihr nichteheliches Kind (§ 1626 a BGB; vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -) hat das Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist seinerseits zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (vgl. auch § 1626 Abs. 3 BGB). - BVerfG, 25.10.2005 - 2 BvR 524/01
Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer …
Während es von Verfassungs wegen geboten ist, dass dem Kind von seiner Geburt an eine Person zur Seite steht, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann, und es daher verfassungsgemäß ist, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen (vgl. BVerfGE 107, 150 ), besteht aufenthaltsrechtlich kein vergleichbarer Bedarf an einer Regelung, die eine Zuordnung zur Mutter unter vollständiger Ausklammerung des Vaters rechtfertigen könnte.(2) Allerdings ist der Gesetzgeber befugt, bei der Ausgestaltung der konkreten Rechte beider Elternteile die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. näher BVerfGE 107, 150 ).
- BGH, 05.07.2006 - XII ZR 11/04
Familienrecht - Befrist. Unterhaltsanspruch nichtehel. Mutter verfassungswidrig?
Der Schutz des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG, der dem Vater wie der Mutter eines Kindes gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die eine Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168, 180 und BVerfGE 107, 150, 173). - BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01
Elterliche Sorge - Meinungsverschiedenheiten der Eltern
Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Sorgerecht sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits beantwortet (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 61, 358 ; 75, 201 ; 84, 168 ; 92, 158 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - abgedruckt in FamRZ 2003, S. 285 ).Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003, a.a.O., S. 288).
Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 ; vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003, a.a.O., S. 287).
- BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 1265/08
Elterliche Sorge - Einstweilige Sorgerechtsregelung ist vorrangig am Kindeswohl …
Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 107, 150 ).
- BGH, 26.11.2008 - XII ZB 103/08
Familienrecht - Beschwerderecht des nie sorgebrechtigten Vaters?
- BFH, 28.07.2005 - III R 30/03
Kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten …
- OLG Saarbrücken, 26.08.2009 - 6 UF 68/09
Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei versuchtem Tötungsdelikt …
- BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00
Anspruch eines Ausländers auf Aufenthalt zur Unterhaltung von familiären …
- OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10
Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil wegen …
- BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 1248/09
Verfassungsmäßigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
- BVerfG, 23.04.2003 - 1 BvR 1248/99
Regelung der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Eltern
- BVerfG, 09.03.2004 - 1 BvR 455/02
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 12 …
- OLG Saarbrücken, 01.04.2011 - 6 UF 6/11
Anwendbarkeit des KSÜ auf vor dem Inkrafttreten in der Bundesrepublik Deutschland …
- BVerfG, 08.12.2005 - 1 BvR 364/05
- BGH, 11.02.2004 - XII ZB 158/02
Familienrecht - Sorgeerklärung durch den leiblichen Vater
- BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08
Verletzung des Elternrechts durch Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge und …
- BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09
Abwägungskriterien zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen die …
- OLG Stuttgart, 20.04.2004 - 18 UF 30/03
Sorgerecht nicht verheirateter Eltern: Ersetzung der Sorgerechtserklärung eines …
- BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 3.11
Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung; …
- OVG Brandenburg, 12.10.2004 - 4 A 580/03
- BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 1587/99
Ansprüche der Hinterbliebenen eines Tötungsdelikts nach dem …
- OLG Hamm, 10.04.2006 - 6 UF 190/05
Keine Beschwerdebefugnis des Kindesvaters ohne elterliches Sorgerecht
- BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Elternrecht
- BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvL 142/09
Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Entscheidung betreffend die teilweise …
- BGH, 10.06.2009 - XII ZB 182/08
Familienrecht - Anwendbarkeit diverser EG-VO auf Art. 20 der Brüssel IIa-VO
- BVerfG, 20.08.2003 - 1 BvR 1532/03
Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil
- BVerfG, 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09
Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der …
- OLG Karlsruhe, 04.09.2003 - 2 UF 6/03
Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelichen Kindes: Beendigung 3 Jahre nach …
- OLG Stuttgart, 14.12.2004 - 8 W 313/04
Minderjährigenadoption: Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des …
- VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 69-IV-09
- BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvQ 4/10
Anordnung der Aussetzung der Wirksamkeit der Übertragung des alleinigen …
- KG, 03.05.2010 - 16 UF 191/09
Zulässigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind …
- BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11
Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den …
- OLG Brandenburg, 06.02.2008 - 13 UF 2/08
Elterliche Sorge: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen einer …
- BVerfG, 04.02.2011 - 1 BvR 303/11
Vereinbarkeit eines sich wiederholenden Wechsels des Betreuungsrechts zwischen …
- BVerfG, 08.03.2012 - 1 BvR 206/12
Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug der elterlichen Sorge für das Kind unter …
- OLG Naumburg, 09.07.2004 - 14 UF 60/04
- OLG Brandenburg, 02.10.2007 - 15 UF 71/07
Elterliche Sorge: Fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern; …
- OLG Frankfurt, 25.08.2008 - 5 UF 155/05
Gemeinsame elterlichen Sorge: Aufhebung bei mangelnder Kooperationsbereitschaft …
- BVerfG, 20.06.2011 - 1 BvR 303/11
- OLG Koblenz, 14.02.2005 - 13 UF 785/04
Zur elterlichen Sorge des Vaters für ein vor der Eheschließung geborenes …
- OLG Celle, 30.06.2010 - 10 UF 82/10
Ablehnung des Sorgerechtsentzugs für die Kindesmutter: Beschwerdebefugnis des nie …
- OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 18 UF 266/11
Zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater
- OLG Saarbrücken, 06.04.2011 - 6 UF 40/11
Beurteilung der Erziehungseignung eines Elternteils; Rechtsfolgen eigenmächtiger …
- OLG Karlsruhe, 09.12.2004 - 16 UF 67/04
Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern in Übergangsfällen
- OLG Köln, 08.02.2011 - 4 UF 228/10
Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt …
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 - 12 B 6.10
Informationsanspruch; informationspflichtige Behörde; Bundesministerium; …
- OLG Köln, 29.12.2010 - 4 UFH 4/10
Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge für die Teilbereiche …
- VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38/11
Ablehnung eines eA-Antrags betreffend die teilweise Entziehung des elterlichen …
- OLG Köln, 02.10.2003 - 25 UF 115/03
- OLG München, 27.09.2006 - 4 UF 328/06
- OLG Hamburg, 14.08.2012 - 13 UF 14/12
- OLG Hamm, 22.06.2011 - 10 UF 50/11
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
- VG Hannover, 14.01.2008 - 6 A 2405/07
Studienbeitrag und tatsächliches Betreuen eines Kindes; Kinderbetreuung, …
- KG, 10.05.2010 - 19 UF 7/09
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutter allein …
- OLG Jena, 30.03.2012 - 1 WF 144/12
Kostengrundentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit
