Rechtsprechung
   BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Beschußgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortgeltung des Reichsbeschußgesetzes als Bundesrecht

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 8, 143
  • NJW 1959, 29
  • DVBl 1959, 393
  • DÖV 1959, 66



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Wird zitiert von ... (45)  

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02  

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Die Gesamtheit der Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, bildet keinen selbständigen Sachbereich im Sinne der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern (vgl. BVerfGE 8, 143, 149 f.).

    aa) Die Gesamtheit der Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, bildet keinen selbständigen Sachbereich im Sinne der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern (vgl. BVerfGE 8, 143 ).

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01  

    Altenpflege

    Die hier allein in Betracht kommende Kompetenz kraft Sachzusammenhangs stützt und ergänzt eine zugewiesene Zuständigkeit nur dann, wenn die entsprechende Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 8, 143 ; 12, 205 ; 15, 1 ; 26, 246 ; 26, 281 ; 97, 228 ; 98, 265 ; stRspr).

    Dies setzte voraus, dass der Bund die Zulassung zu den Altenpflegeberufen verständigerweise nicht regeln könnte, ohne zugleich auch die Zulassung zu den Berufen der Altenpflegehilfe zu regeln; diese Regelung müsste unerlässliche Voraussetzung für jene sein (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 8, 143 ; 12, 205 ; 15, 1 ; 26, 246 ; 26, 281 ; 97, 228 ; 98, 265 ; stRspr).

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00  

    Vergabe - Tariftreueregelungen sind verfassungsgemäß!

    Denn nach den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht für die Zuordnung zu den Kompetenztiteln der Art. 74 und 75 GG entwickelt hat, kommt es in erster Linie auf den Regelungsgegenstand und den Gesamtzusammenhang der Regelung im jeweiligen Gesetz an (vgl. BVerfGE 4, 60 ; 8, 143 ; 68, 319 ).
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