Rechtsprechung
| BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71; 1 BvR 325/72 |
Hochschul-Urteil
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
Volltextveröffentlichungen (3)
- DFR
Hochschul-Urteil
- Alpmann Schmidt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Teilweise Verfassungswidrigkeit des niedersächsischen Gesamthochschulvorschaltgesetzes
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 35, 79
- NJW 1973, 1176
- MDR 1973, 640
- DVBl 1973, 536
- DÖV 1973, 560
Wird zitiert von ... (285)
- BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
Brandenburgisches Hochschulgesetz
Zwar erfordert der effektive Schutz der Wissenschaftsfreiheit adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit schreibt aber keine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Kriterium für eine verfassungsgemäße Hochschulorganisation kann nur sein, ob mit ihr freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG kann auch unmittelbar gegenüber Organisationsnormen geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ; stRspr).
Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ).
Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ).
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).
Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).
Zur Sicherung dieses Bereichs gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ).
Die Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Entscheidungen, die im Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen sich durch Organisationsnormen allerdings nie völlig ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Da sich die meisten hochschulorganisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken können (vgl. BVerfGE 61, 260 , insoweit BVerfGE 35, 79 präzisierend), reicht eine nur hypothetische Gefährdung nicht aus.
Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ).
Der Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben (vgl. BVerfGE 47, 327 : "Wissenschaftsmanagement"), vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Weisungsrechte in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die über das durch die Notwendigkeit des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern bedingte Maß hinausgehen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 51, 369 ; 57, 70 ), sind mit der Koordinationskompetenz nicht verbunden.
Die Wissenschaftsfreiheit fordert zwar, dass die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs gesichert ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
- BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
Hamburgisches Hochschulgesetz
Obgleich die habilitierten Wissenschaftler einer Fakultät nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Berufungsverfahren und die entsprechende Entscheidungsfindung einen ausschlaggebenden Einfluss haben müssten (vgl. BVerfGE 35, 79 [132 f.]; 47, 327 [398 ff.]; 55, 37 [58 ff.]; 95, 193 [210]), verlagere das Hochschulgesetz die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungsvorschläge auf das Dekanat.Dies gelte insbesondere für die Befugnis des Dekanats zu Entscheidungen über die Lehrverpflichtung gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG und die subsidiäre Auffangzuständigkeit in § 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG sowie für die Befugnis des Dekanats zur Beschlussfassung über Berufungsvorschläge (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2, § 90 Abs. 5 Nr. 2 HmbHG), bei der fraglich sei, ob die vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleitete Forderung nach einem ausschlaggebenden Einfluss der Hochschullehrer auf Entscheidungen, die unmittelbar die Berufung von Hochschullehrern betreffen (vgl. BVerfGE 35, 79 [131 ff.]; 43, 242 [269]; 61, 260 [288 ff.]; 95, 193 [210]), erfüllt werde.
Entscheidend für die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch eine Organisationsnorm ist die durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte Grundrechtsgefährdung (vgl. BVerfGE 35, 79 [108]; 111, 333 [352]).
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]; stRspr).
Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79 [114]).
Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [115]; 85, 360 [384]; 93, 85 [95]; 111, 333 [353]).
Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 [122, 128]; 47, 327 [369 f.]; 51, 369 [379]; 55, 37 [68 f.]; 111, 333 [354]).
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 [113]; 47, 327 [367]; 90, 1 [12]; 111, 333 [354]).
Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]; 47, 327 [367]; 90, 1 [11 f.]; 111, 333 [354]).
Zur Sicherung dieses Bereichs verpflichtet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG den Staat zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 35, 79 [115]).
5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 [116 f.]; 54, 363 [389 ff.]; 111, 333 [354]).
Die Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl. BVerfGE 35, 79 [116 f., 127 f.]; 111, 333 [354]).
Entscheidungen, die im Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen sich durch Organisationsnormen allerdings nie völlig ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 79 [124]).
Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 [116, 120]; 47, 327 [404]; 93, 85 [95]; 111, 333 [355]).
Er darf neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben und ist sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (so schon BVerfGE 35, 79 [117]).
Zwar ist die Aufstellung, Abstimmung und Planung von Lehrprogrammen und des Lehrangebots sowie die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Lehrveranstaltungen wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 35, 79 [123]; 61, 260 [279]).
Sachfremde Einflüsse bei der Auswahl der Hochschullehrer können unmittelbare Gefahren für eine freie Ausübung von wissenschaftlicher Lehre und Forschung mit sich bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 [133]).
a) Die Zuweisung von Mitteln und die Zuordnung von Stellen sind wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 35, 79 [123]; 61, 260 [279]).
Das gleiche gilt für die Überprüfung der zukünftigen Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren (vgl. BVerfGE 35, 79 [123]; 61, 260 [279]).
Zwar enthält die Wissenschaftsfreiheit auch das Gebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs (vgl. auch BVerfGE 35, 79 [124]).
- BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
Bremer Modell
Dabei seien die Anforderungen verkannt worden, die das Bundesverfassungsgericht im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) aufgestellt habe.Ergänzend sei zu bemerken, daß das Bundesverfassungsgericht im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) die Frage, ob es für den verfassungsrechtlich geforderten Einfluß zugunsten der Hochschullehrer neben einem bestimmten Stimmgewicht auch auf die Zahl der Sitze in den Universitätsgremien ankomme, geprüft und im Ergebnis verneint habe.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist die ausreichend substantiierte Darlegung, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz und nicht erst durch einen auf dem Gesetz beruhenden Vollzugsakt in einem Grundrecht betroffen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 30, 1 [16]; 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]; 51, 369 [376]).
Der Gesetzgeber ist zwar durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß Störungen und Behinderungen der freien wissenschaftlichen Tätigkeit der Hochschullehrer durch Einwirkungen anderer Gruppen soweit wie möglich ausgeschlossen werden (BVerfGE 35, 79 [116, 128]).
Im Anschluß an das Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79) wurde insbesondere im Hinblick auf die Mitbestimmungsregelung eine Änderung der bremischen Universitätsverfassung erwogen (vgl. die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 19. Februar 1974 [LTDrucks. 8/879]); sie wurde zunächst im Hinblick auf das im Gesetzgebungsverfahren befindliche Hochschulrahmengesetz des Bundes aufgeschoben.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [131 ff.]) Grundsätze für die zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer gebotene Zusammensetzung der Kollegialorgane in der Gruppenuniversität aufgestellt.
Hier fordern die oben dargelegten Grundsätze einen maßgeblichen Einfluß der Hochschullehrer, die mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen müssen; ferner muß für den Fall einer Stimmengleichheit aus gruppenspezifischen Gründen eine Regelung zur Vermeidung der Funktionsunfähigkeit des Gremiums vorgesehen sein (BVerfGE 35, 79 [142 f.]).
Es hat jedoch im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) und in den sich anschließenden hoch schulrechtlichen Entscheidungen (vor allem BVerfGE 43, 242; 47, 327) stets darauf abgestellt, ob die Hochschullehrer in den Selbstverwaltungsorganen die zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Einflusses erforderliche Stimmenzahl erhalten haben.
Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht Regelungen gebilligt, in denen die Hochschullehrer zwar nicht nach Sitzen, aber nach Stimmen in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten über eine Mehrheit verfügten, wenn nämlich in solchen Angelegenheiten die im Gremium vertretenen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter kein Stimmrecht hatten (vgl. z. B. die Zusammensetzung des "Ständigen Ausschusses III" nach § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen vom 12. Mai 1970 [GVBl. I S. 324], dazu BVerfGE 47, 327 [399]; ähnlich bereits BVerfGE 35, 79 [141]).
Das Bundesverfassungsgericht hat bisher wiederholt Regelun gen gebilligt, die den Hochschullehrern bei geschlossener Abstimmung ihrer Gruppe nur eine knappe Mehrheit einräumten (vgl. z. B. BVerfGE 35, 79 [141]: 9/17 der Stimmen; BVerfGE 47, 327 [399]: 7/13 und 5/9 der Stimmen).
Der besondere Einfluß der Hochschullehrer findet seine Rechtfertigung gerade in ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, ihrer Funktion und ihrer Verantwortung für den Wissenschaftsbetrieb der Universität im ganzen sowie für die Aufrechterhaltung der wissenschaftlichen Freiheit des einzelnen an der Universität tätigen Wissenschaftlers; dieser Einfluß soll verhindern, daß wissenschaftlicher Sachverstand bei der Entscheidung von Fragen der Forschung und Lehre in den Beschlußorganen der Wissenschaftsverwaltung überspielt wird (vgl. BVerfGE 35, 79 [130, 132 f.]).
Unter den mitberatenden Gremienmitgliedern müssen die Hochschullehrer nicht die Hälfte oder gar die Mehrheit stellen; das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, daß etwa die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten mit beratender Stimme an der Sitzung der Gremien teilnehmen, obwohl die Hochschullehrer damit bei der Beratung in eine Minderheitsposition geraten (vgl. z. B. BVerfGE 47, 327 [399]; auch BVerfGE 35, 79 [84 f. i.V.m. 141]).
Der Student ist jedenfalls kein Schüler und nicht bloßes Objekt der Wissenschaftsvermittlung, sondern er soll ein selbständig mitarbeitendes, an der wissenschaftlichen Erörterung beteiligtes Mitglied der Hochschule sein; das Studium an der Universität ist auf aktive Teilnahme am Wissenschaftsprozeß hin angelegt (vgl. BVerfGE 35, 79 [125]).
Der Gesetzgeber ist gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß Störungen und Behinderungen der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer, auch ihrer Lehrfreiheit, durch Einwirkungen studentischer Gruppen soweit wie möglich ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 35, 79 [128]).
Auch der Hochschullehrer ist in die Institution der Universität eingebunden und muß sich, bedingt durch das Zusammenwirken mit den anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf den Ausbildungszweck der Universität, Einschränkungen gefallen lassen; die Interessen der ver schiedenen Hochschulangehörigen, der Wissenschaftler, ihrer Mitarbeiter und der Studenten sowie der übrigen Bediensteten müssen miteinander abgestimmt und koordiniert werden (BVerfGE 35, 79 [122]).
Der einzelne Hochschullehrer muß vielmehr in geeigneter Form zu Gehör kommen (BVerfGE 35, 79 [129]).
- BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75
Hessisches Universitätsgesetz
Die Dozenten auf Zeit nach dem Hessischen Universitätsgesetzes können zu den Hochschullehrern im Sinne des Hochschulurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79 [126 f.]) gerechnet werden.Die getroffenen Regelungen entsprachen aber nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen des Hochschulurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79).
Diese Grundsätze sind im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [97 ff.]) bereits dargestellt worden.
Die Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen Organisationsnormen aus den im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [107 ff.]) näher dargelegten Gründen grundsätzlich gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
Das gilt nicht nur für die Zusammensetzung der Kollegialorgane, sondern auch für die Kompetenzregelungen (vgl. BVerfGE 35, 79 [107 f.]; 43, 242 [265]).
Zur Garantie der Wissenschaftsfreiheit durch Art. 5 Abs. 3 GG finden sich im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [112 ff.]) grundsätzliche Ausführungen.
Ein wesentlicher Teil der grundsätzlichen Fragen, die in den vorliegenden Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf die Mitbestimmungsregelung des Universitätsgesetzes aufgeworfen werden, sind bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79 - Hochschulurteil) für das niedersächsische Vorschaltgesetz entschieden worden.
Bei der repräsentativen Form der Selbstverwaltung müssen die Hochschullehrer aber in geeigneter Form zu Gehör kommen, wenn Angelegenheiten ihres Fachgebiets entschieden werden (vgl. BVerfGE 35, 79 [128 f.]).
Dabei ist unter Hochschullehrer unabhängig von der beamtenrechtlichen Abgrenzung der Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [126 f.] - Hochschulurteil).
cc) Als fachliche Qualifikation fordert das Hochschulurteil eine Habilitation oder einen sonstigen Qualifikationsnachweis (vgl. BVerfGE 35, 79 [126 f.]).
Diese Vorkehrungen stellen hinreichend sicher, daß der einzelne Hochschullehrer bei der Beratung über wesentliche Personalfragen seines Fachgebiets in geeigneter Form zu Gehör kommen kann (vgl. BVerfGE 35, 79 [128 f.]).
Sie können aber insgesamt verfassungskonform in dem Sinne ausgelegt werden, daß der geschäftsführende Direktor (Vorstand) mit seinen Entscheidungen nicht in den dem einzelnen Wissenschaftler vorbehaltenen Kernbereich freier wissenschaftlicher Betätigung eindringen darf, der von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [137]; 43, 242 [270]).
- BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80
Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen …
Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 (107 f.)) ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen hochschulrechtliche Organisationsnormen einen Beschwerdeführer unmittelbar in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzen können.Dabei wird auf das Erfordernis einer strukturellen Veränderung der Selbstverwaltungsorganisation als Zulässigkeitsvoraussetzung abgehoben (BVerfGE 35, 79 (108)); die Veränderung muß - über Einzelfälle hinaus - eine grundlegende Umgestaltung der betreffenden Entscheidungsgremien zur Folge haben.
Dahinter stehen die gewandelten äußeren Bedingungen, die zur Einführung der Gruppenuniversität führten und schon im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 (109 f.)) gewürdigt worden sind.
Zwar wird im Hochschulurteil auf die "derzeitige Hochschulstruktur" (BVerfGE 35, 79 (126)) abgehoben.
Nach dem Hochschulurteil ist unter Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (BVerfGE 35, 79 (127)).
Damit die herausgehobene Stellung der Hochschullehrer bei der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht dadurch unterlaufen werden kann, daß Mitglieder der Universität in die Gruppe der Hochschullehrer einbezogen werden, die dem Typus des materiellen Hochschullehrers nicht entsprechen, muß die Gruppe der Hochschullehrer gegen die anderen Gruppen eindeutig abgegrenzt werden (BVerfGE 47, 327 (388) unter Bezugnahme auf BVerfGE 35, 79 (134 f.); vgl. auch BVerfGE 51, 369 (379 f.); 54, 363 (387)).
Bereits im Hochschulurteil wurde ausgeführt, daß die materielle Bestimmung des Hochschullehrerbegriffs unabhängig von den Abgrenzungen der beamtenrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat (BVerfGE 35, 79 (126 f.)).
Sie entspricht der üblichen Berufungspraxis, ausnahmsweise bei hervorragenden Leistungen auf die Habilitation zu verzichten; dies war auch mit ein Grund dafür, daß bereits im Hochschulurteil die Habilitation nicht als ausschließlicher Qualifikationsnachweis genannt wurde (BVerfGE 35, 79 (126 f.); 47, 327 (392)).
Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar berühren (BVerfGE 35, 79 (123)), werden regelmäßig im Senat und im Fachbereichsrat behandelt und entschieden.
Die Berufung selbst ist als wissenschaftsrelevante Angelegenheit anzusehen (vgl. BVerfGE 35, 79 (114)).
Das Bundesverfassungsgericht muß sich auf die Feststellung beschränken, daß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang gegen Art. 5 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und insoweit Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt hat (vgl. BVerfGE 35, 79 (148); 43, 242 (291); 56, 192 (215); dazu auch BVerfGE 18, 288 (301); 22, 349 (360)).
- BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 S. 1, Art. 20 Abs. 1; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 22.02.1974 - VII C 9.71
BlnUniversitätsgesetzBlnUniversitätsgesetz vom 16.7.1969, § 4 Abs. 1, §§ 15, 16, …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des …
Der Konvent nach dem Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 zählt - bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise - nicht zu den Gremien, die über Forschung und Lehre unmittelbar betreffende Fragen entscheiden (im Anschluß an BVerfGE 35, 79 [140 f.]).«.Soweit ein Verstoß gegen die homogene Gruppenbildung gerügt und die Zusammensetzung des Konvents beanstandet werde, sei die Frage der Zulässigkeit wie im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 ) zu beurteilen.
Diese Vorschrift regelt die gruppenmäßige Zusammensetzung des Konvents; die Beschwerdeführer sind dadurch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (BVerfGE 35, 79 (107 f.)).
b) Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, der Gesetzgeber müsse durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß Störungen und Behinderungen ihrer freien wissenschaftlichen Tätigkeit durch Einwirkungen anderer Gruppen soweit wie möglich ausgeschlossen werden (BVerfGE 35, 79 (128)).
Es bietet sich ihm ein breiter Fächer organisatorischer Formen und verfahrensrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten an, deren Erörterung im einzelnen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts ist (BVerfGE 35, 79 (135)).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine unmittelbare Betroffenheit von Hochschullehrern durch hochschulrechtliche Organisationsnormen für den Fall angenommen, daß eine gesetzliche Neuregelung eine strukturelle Veränderung der Selbstverwaltungsorganisation der Hochschule bewirkt und nicht nur eine personelle Umbesetzung der Kollegialorgane mit sich bringt (vgl. BVerfGE 35, 79 (107 f.); 43, 242 (265); 47, 327 (363)).
Dies kann jedoch verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, weil der Konvent bei der hier gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerfGE 35, 79 (140 f.)) nicht zu den Gremien zu zählen ist, die über Forschung und Lehre unmittelbar betreffende Fragen entscheiden.
Zu dieser könne das Konzil im wesentlichen nur (unverbindliche) Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, welche die Meinung der Hochschulangehörigen in ihrer Gesamtheit zum Ausdruck brächten (BVerfGE 35, 79 (140 f)).
Zu diesen auch als "wissenschaftsrelevant" bezeichneten Angelegenheiten rechnet das Hochschulurteil beispielhaft die Planung wissenschaftlicher Vorhaben, d. h. die Forschungsplanung, das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebotes, die Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeit, also das Abstimmen der Forschungsvorhaben und der Lehrangebote aufeinander, die Harmonisierung der Lehraufgaben mit den Forschungsvorhaben, ferner die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Forschungsvorhaben und Lehrveranstaltungen, insbesondere ihre haushaltsmäßige Betreuung einschließlich der Mittelvergabe, die Errichtung und den Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitsgruppen, die Festsetzung der Beteiligungsverhältnisse bei wissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben, die Festlegung und Durchführung von Studien- und Prüfungsordnungen und schließlich die Personalentscheidungen in Angelegenheiten der Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter (BVerfGE 35, 79 (123)).
Dies wird im Hochschulurteil indirekt zum Ausdruck gebracht, wenn im Zusammenhang mit der Erörterung der Befugnisse des Senats darauf hingewiesen wird, dieser sei wesentlich stärker als das Konzil an der eigentlichen Wissenschaftsverwaltung beteiligt und stehe damit in einer engeren Beziehung zu der Arbeit des einzelnen Wissenschaftlers (BVerfGE 35, 79 (141)).
- BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
DDR-Hochschullehrer
Das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]).Darüber hinaus gibt es dem einzelnen Wissenschaftler ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerläßlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79 [114 bis 116]).
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den im Rahmen des wissenschaftlichen Betriebs einer Hochschule tätigen Trägern dieses Grundrechts deshalb auch die zur Wahrung der Wissenschaftsfrei heit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflußmöglichkeiten in den Organen der Hochschulselbstverwaltung (vgl. BVerfGE 35, 79 [107 ff., 124 ff.]; 47, 327 [363]; 56, 192 [211]).
Ihnen muß deshalb nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern der Hochschule bei Entscheidungen, die unmittelbar die Lehre betreffen, der dieser Stellung entsprechende maßgebende Einfluß, und bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer zum Gegenstand haben, ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 35, 79 [131 ff.]; 43, 242 [269]).
Damit entsprechende organisatorische Vorkehrungen im Interesse des einzelnen Hochschullehrers wie des Wissenschaftsbetriebs selbst funktionsgerecht greifen, ist es nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG weiter geboten, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen (vgl. BVerfGE 35, 79 [134 f.]).
Dabei ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [126 f.]; 47, 327 [388]; 56, 192 [208]).
Dem Gesetzgeber kommt bei der organisatorischen Ordnung der Hochschulen (vgl. BVerfGE 35, 79 [116]; 66, 155 [177 f.]) wie bei der Überleitung wissenschaftlichen Personals in die dort bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 43, 242 [272]) ein Regelungsspielraum zu.
Auch muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf welche Weise er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 [148]; 43, 242 [291]; 56, 192 [215]; 61, 210 [259]).
- BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung eines …
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 35, 79 [133]; 55, 349 [369 f.]; 84, 34 [45 ff.]; 84, 59 [77 ff.]).Die bei Habilitations- wie Berufungsentscheidungen zu beachtende Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 79 [132]; BVerwGE 95, 237 [248]), durch die der Grundsatz der Chancengleichheit im Wissenschaftsbereich eine besondere Ausprägung erfährt, ist nach dem Grundgesetz nicht auf Deutsche beschränkt.
aa) Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht grundsätzlich jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]; 88, 129 [136]; 122, 89 [105]).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt der Gruppe der Hochschullehrer im Modell der sogenannten "Gruppenuniversität" eine besondere Stellung zu (vgl. BVerfGE 35, 79 [126 f.]; 61, 210 [240]; 95, 193 [210]).
Nach dem materiellen Hochschullehrerbegriff des Bundesverfassungsgerichts ist unter Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund einer Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [127]; 56, 192 [208]; 95, 193 [210]).
Das Auswahlverfahren bestimme die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und sei deshalb mit der Garantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (vgl. BVerfGE 35, 79 [133]).
Das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Beschwerdeführers auf sachkundige Leistungsbewertung im Habilitationsverfahren ist zugleich Ausdruck der Wissenschaftsfreiheit (dazu grundlegend BVerfGE 35, 79 [114 ff.]).
Die besondere Stellung der Hochschullehrer im Bereich der Universitäten und Fachhochschulen ist nur dann gewährleistet, wenn deren sachgerechte und allein an qualitativ-wissenschaftlichen Maßstäben ausgerichtete Auswahl gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 35, 79 [133]).
- BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
Fachhochschullehrer
- BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10
W 2-Besoldung der Professoren in Hessen verfassungswidrig
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70
Universitätsgesetz Hamburg
- BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79
Auflösungsgesetz
- BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03
Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2006 - 4 S 1957/04
Normenkontrollverfahren - zur Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren an …
- VG Würzburg, 05.09.2012 - W 1 E 12.671
Hochschullehrer; Teilentzug von Aufgaben; Leitung einer zentralen Einrichtung …
- BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
Emeritierungsalter
- VG Köln, 06.12.2012 - 13 K 2679/11
Universität Köln muss Vertrag mit Bayer AG nicht offenlegen
- BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98
Kündigung wegen Tötung von Versuchsaffen und unerlaubter privater Affenhaltung
- BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87
Jugendgefährdende Schriften III
- VG Hannover, 27.02.2002 - 6 A 759/00
Mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines außerplanmäßigen Professors; …
- BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78
Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes
- BGH, 18.09.2007 - X ZR 167/05
selbststabilisierendes Kniegelenk
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.1997 - 25 A 522/96
- BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Studiengänge auf Bachelor- und …
- BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06
Wissenschaftsfreiheit in der Theologie
- BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 15.08
Dienstherrnwechsel; Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit einem anderen …
- BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78
Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes
- BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86
Wissenschaftliches Personal
- BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05
Gentechnikgesetz
- BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
Hochschule Hannover
- BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 5.95
Schutz der Forschungsfreiheit vor Eingriffen durch eine Universitätskommission
- BVerwG, 26.09.2012 - 6 CN 1.11
Antragsfrist für einen Normenkontrollantrag; Antragsbefugnis für einen …
- BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74
Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer
- BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
Frischzellentherapie
- BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch …
- BVerwG, 13.03.1979 - 7 B 176.78
- BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77
Mitbestimmung
- VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus …
- BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 21.08
Übernahme niedersächsischer Hochschullehrer in den Dienst von Hochschulstiftungen …
- BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87
Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß
- BAG, 19.03.2008 - 7 AZR 1100/06
Befristung - staatliche Forschungseinrichtung
- BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 16.08
Übernahme niedersächsischer Hochschullehrer in den Dienst von Hochschulstiftungen …
- BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77
Kalkar I
- BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 …
- OVG Sachsen, 17.12.2008 - 2 B 245/06
Universität; Senat; Wahl; Grundordnung; Hochschullehrer; Gruppenuniversität; …
- BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 20.08
Übernahme niedersächsischer Hochschullehrer in den Dienst von Hochschulstiftungen …
- BVerfG, 17.03.1994 - 1 BvR 2069/93
Verfassungsmäßigkeit der in den Hochschulgesetzen der Länder Baden-Württemberg, …
- BVerfG, 07.02.2007 - 1 BvR 2667/05
Verfassungsmäßigkeit der Umstellung von Studiengängen auf Bachelor- und …
- BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72
Weinwirtschaftsabgabe
- BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94
Universitätsgesetz NRW
- VG Gelsenkirchen, 08.05.2003 - 4 L 928/03
- BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94
außerplanmäßiger Professor - Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, 'materieller …
- BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 16.83
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; HRG § 45 Abs. 2 S. 3; NHG § 58 Abs. 2
- BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83
Zur Beteiligung des Personalrates bei der Einrichtung von …
- BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn …
- BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 …
- BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86
- VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; Fachbereichsrat; Wahlen
- BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76
Oberstufenreform
- VerfGH Bayern, 07.05.2008 - 19-VII-06
Popularklage: Neuregelungen zur Hochschulreform 2006 über die Zusammensetzung des …
- BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10
Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von …
- BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
Promotionsberechtigung
- BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77
Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung
- BVerfG, 04.02.2003 - 2 BvR 315/01
Rechts eines ausländischen Hochschullehrers auf Entpflichtung
- BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
Schülerberater
- BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 557/88
Eingeschränkte Teilnahmebefugnis von Hochschullehrern an Promotionsverfahren
- BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
Zur Besetzung des Aufsichtsrats der nordrhein-westfälischen Universitätsklinika
- VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges an der …
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.1999 - 9 S 2653/98
Berufungszusage und Umstrukturierung eines Instituts an einer Hochschule - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2003 - 6 B 721/03
Gründungsrektor der neuen Universität Duisburg-Essen kann bestellt werden
- VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03
Beschränkungen der autonomen Ausübung des universitären Promotionsrechts durch …
- BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 4.95
Hochschulrecht: Wahrung des Homogenitätsprinzips und Willkürverbots bei …
- BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 …
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2007 - 5 S 44.07
Anfechtung der Auflösung eines Fachbereichs durch Fachhochschullehrer; Abberufung …
- BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72
Ostverträge
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2003 - 2 M 157/03
kein aus der Wissenschafts- und Lehrfreiheit herleitbares Recht zur Ankündigung …
- BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91
- VG Karlsruhe, 12.11.1997 - 7 K 2329/97
- VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06
Einstweiliger Rechtsschutz bei Einstellung eines Studienganges
- BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 2/82
Schleswig-Holsteinisches Hochschulgesetz
- BVerfG, 07.05.2001 - 1 BvR 2206/00
Verfassungsbeschwerde gegen Hochschulgesetz Schleswig-Holsteins gescheitert
- VGH Bayern, 21.02.2003 - 4 CS 03.462
BayVGH lässt Ausstellung "Körperwelten" mit Ausnahme einiger Plastinate zu; …
- BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 132/03
Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien
- BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07
Befristung - Hochschule - Drittmittel
- BVerfG, 22.07.1999 - 1 BvR 709/97
Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Freien Universität Berlin gegen …
- BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen
- BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 52.75
BRAO § 1, § 3, 43 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1, 3, Abs. 1, Art. …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1990 - 15 A 584/87
Korporationsrechtliche Zuordnung
- BVerwG, 31.07.2001 - 6 B 42.01
- BVerfG, 16.08.2001 - 1 BvL 6/01
Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle gegen die Zuordnung eines …
- BVerwG, 19.05.2005 - 3 C 17.04
Erwerb von Betäubungsmitteln; Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln; …
- VGH Bayern, 29.04.1992 - 7 B 90.1718
Physiologie-Praktikum ohne Tötung von Versuchstieren
- BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 130/03
Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien
- BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 131/03
Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien
- BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
- BGH, 28.04.1986 - II ZR 254/85
Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots nach Übernahme einer Rechtsanwaltspraxis
- BFH, 12.12.1990 - I R 43/89
Ausschluß gemeinnütziger Stiftungen von der Körperschaftsteueranrechnung und …
- BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91
Erteilung der Lehrbefugnis
- BVerwG, 30.11.1978 - 7 B 93.76
- BVerwG, 30.05.1988 - 7 B 173.87
- VGH Hessen, 29.08.1990 - 6 N 3630/87
Normenkontrollverfahren gegen eine Studienordnung, die die Prüfungsform zur …
- BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
Haftung des Arbeitnehmers
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 9 S 2290/03
Normenkontrolle; Studien- und Prüfungsordnung; keine Antragsbefugnis eines …
- BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 22.08
Zulässigkeit der Zuweisung eines Beamten auf Lebenszeit zu einem neuen …
- BVerwG, 22.08.2005 - 6 BN 1.05
Universität; Hochschule; Hochschullehrer; Professor; emeritierter Professor; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1996 - 25 A 1189/93
Korporationsrechtliche Zuordung bei Hochschulwahlen
- VG Köln, 27.01.2011 - 6 K 758/09
- BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91
Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung
- BVerwG, 19.02.1998 - 2 C 14.97
Verwaltungsakt, Rufangebot an den Bewerber um eine Professorenstelle;; Zusage, …
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2000 - 2 A 11223/00
- BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139.81
Programmförderung beim Südwestfunk - Presseauskunft, § 4 PresseG, Art. 5 …
- VG Hannover, 21.09.2001 - 6 B 2566/01
Zum Rechtsschutz des Lehrstuhlinhabers gegen die Einrichtung einer sog. …
- OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09
Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren
- BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 5/81
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BVerfG, 08.08.2000 - 1 BvR 653/97
Befugnis der Universität zur Überprüfung der Tätigkeit eines Hochschullehrers
- VerfGH Sachsen, 22.02.2001 - 51-II-99
- BVerwG, 03.12.1979 - 2 B 16.78
- VGH Hessen, 31.07.1987 - 6 UE 1344/85
Einführung eines Theologiestudiengangs gegen Widerstand der Katholischen Kirche
- BVerfG, 15.09.1997 - 1 BvR 406/96
GG Art. 5 Abs. 3
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier: …
- BVerwG, 07.10.1988 - 6 P 30.85
BerlHGBerlHG (F. 1982) § 126 Abs. 1; BerlHGBerlHG (F. 1986) § 92 Abs. 1; PersVG …
- BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 58/87
Zoologischer Garten
- BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88
Grabungsmaterialien; Urheber- und Eigentumsrechte eines Hochschullehrers an …
- BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
Rechenzentrum als Tendenzbetrieb
- BGH, 12.07.1990 - I ZR 16/89
Themenkatalog
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 9 S 382/91
Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung eines akademischen Rates und Privatdozenten …
- BAG, 30.03.1994 - 7 AZR 229/93
Befristung nach HRG , Verlängerung wegen Gremienzugehörigkeit nach BerlHG
- BVerwG, 18.07.1996 - 6 C 10.94
Keine Katholische Volltheologie als Studiengang an der Universität Frankfurt
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.01.2000 - VerfGH 2/98
Verfassungsmäßigkeit des Uni- und FH-Gesetzes NRW
- BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03
Zusammensetzung des Senats der Technischen Universität Dresden
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2005 - 1 S 1161/04
Ausstellung von durch Plastination auf Dauer konservierten toten menschlichen …
- BVerwG, 15.04.1977 - II C 21.72
- BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88
Entziehung eines Doktorgrades wegen Unwürdigkeit
- BVerfG, 25.08.1992 - 1 BvR 1502/91
Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Insanspruchnache …
- StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141
Frauenquote für die Zusammensetzung der Personalvertretungen verfassungsgemäß - …
- BVerwG, 19.01.1996 - 11 B 90.95
Luftverkehrsrecht: Anordnung eines generellen Rauchverbots auf Inlandsflügen
- VG Gelsenkirchen, 25.03.2003 - 1 L 3141/02
Entscheidung über Gründungsrektor soll Ende Februar fallen
- BFH, 22.10.2007 - XI B 12/07
Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers
- BVerwG, 06.12.1978 - 7 B 45.77
- BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92
Unentgeltlichkeit der Lehrveranstaltungen eines Privatdozenten
- BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 82/71
Art. 7 GG und Anspruch auf Errichtung pruvater Fachhochschulen
- BVerwG, 23.05.1997 - 6 B 101.96
- BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvL 10/83
Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Hochschulgesetzes vom 25. Mai 1982
- BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 7.95
- OVG Niedersachsen, 23.08.2002 - 10 ME 118/02
Zur mitgliedschaftsrechtlichen Zuordnung eines Außerplanmäßigen Professors, der …
- OVG Sachsen, 08.08.2011 - 2 C 1/10
Rechtmäßigkeit der universitären Regelungen im Bundesland Sachsen zur Wahl des …
- BVerwG, 15.10.1980 - 7 C 64.77
- KG, 30.11.2004 - 5 U 55/04
Wettbewerbs- und Arzneimittelwerberecht: Handeln im geschäftlichen Verkehr zu …
- BVerwG, 24.07.1986 - 7 B 26.86
GG Art. 5 Abs. 3; HRG § 3, § 7, § 14 Abs. 2 S. 2
- VGH Hessen, 11.11.1986 - 6 UE 2237/86
- BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 39.84
Indizierung einer das NS-Regime aufwertenden und rehabilitierenden Schrift
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.1994 - 25 A 2074/91
Korporationsrechtliche Einordnung
- VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
Auslaufen des Wissenschaftler-Integrationsprogramms
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2011 - 6 B 1420/10
Verhinderung der Besetzung einer Stelle im Wege einer einstweiligen Anordnung …
- BVerwG, 29.03.1979 - 7 B 27.78
- BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 89.79
BRAO § 1, § 3 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; …
- BVerwG, 09.10.1985 - 7 B 188.85
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; HRG § 3
- VerfGH Berlin, 25.01.2001 - VerfGH 89/00
Wegen Fristversäumung unzulässige Verfassungsbeschwerde der FU Berlin gegen …
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2004 - 2 A 10138/04
- OVG Niedersachsen, 08.06.2004 - 5 LB 344/03
Veränderung des Aufgabenbereichs eines Professors der Theologie an der …
- BVerwG, 12.09.1989 - 7 B 193.88
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91
Auslegung einer Klageänderung - unzulässiges Teilurteil - Inkompatibilität von …
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00
Anfechtung einer Wahl zur Handwerkskammervollversammlung - …
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 214 S 1238/00
Handwerkskammer, Vollversammlung, Handwerksinnung, Wahl, Wahlrecht, Wahlprüfung, …
- VG Bayreuth, 28.09.2008 - B 3 E 08.815
Hochschulrecht; Erlass einer einstweiligen Anordnung; Entzug der …
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2009 - 1 S 151.09
Keine Live-Präparationen an Leichen in Körperwelten-Ausstellung
- BVerwG, 13.05.1985 - 7 B 54.84
GG Art. 5 Abs. 3; HRG § 28 Abs. 1
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 15/91
Inkompatibilität von Personalratsmandat und Selbstverwaltungsorgan …
- BVerwG, 31.03.1992 - 7 B 25.92
GG Art. 2 Abs. 1; IPA-Regeln § 21 Abs. 1; SchlH Landessatzung Art. 15 Abs. …
- VG Göttingen, 13.07.1993 - 4 B 4238/93
Aufhebung von Studiengängen
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.2004 - 9 S 2089/04
Fehlerhafte Bestellung von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses; keine …
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2007 - 2 A 11351/06
Privatdozent, Privatdozentur, Vertrauensschutz, Übergangsregelung, Wissenschaft, …
- BVerwG, 18.12.1991 - 7 B 127.91
BayGWG Art.19 Abs. 1 S. 2; GG Art.19 Abs. 4, Art.21, Art.28 Abs. 1 S. 2
- BVerwG, 31.10.1995 - 2 NB 1.95
Hochschulrecht: Übertragung weiterer Dienstaufgaben an baden-württembergische …
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - 9 S 2553/99
Qualifikation zur Begutachtung einer Habilitation
- OVG Niedersachsen, 10.07.2008 - 2 MN 449/07
Promotionsordnung; Antragsbefugnis; einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; …
- OLG München, 14.12.2010 - 18 U 3097/09
Bild- und Textveröffentlichung im Internet: Löschungs- bzw. Unterlassungsanspruch …
- BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 64.76
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 16/91
Inkompatibilität von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in …
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2002 - DL 17 S 9/02
Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2009 - 6 B 1744/08
Auswahlverfahren zur Besetzung einer Professur; Anforderungen an ein …
- BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.77
- BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 84.86
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89
Inkompatibilität von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in …
- StGH Bremen, 22.12.1992 - St 5/91
Zur Frage, ob Art. 128 BremLV es fordert, dass Eingangsstellen im bremischen …
- VGH Hessen, 29.12.1993 - 11 TH 2796/93
Ethischer Tierschutz - Tötung von Tieren im Rahmen von Lehrveranstaltungen; …
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.1996 - 9 S 2502/93
Teilnahme an Tierpräparationen zur Erteilung eines Leistungsnachweises im …
- VGH Hessen, 30.05.1997 - 6 TG 1447/97
Hochschulwesen: zur Einstufung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters als …
- VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04
Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2008 - 20 B 1433/08
- BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 7.77
- BVerwG, 28.05.1986 - 2 C 25.85
Übernahme eines Fachhochschullehrers als Professor
- LAG Berlin, 05.02.1992 - 13 Sa 61/91
Kündigung: Unwirksamkeit der wegen eines Ausreiseantrags ausgesprochenen …
- VGH Hessen, 23.02.1995 - 6 UE 652/93
Eingriff in die Forschungsfreiheit eines Hochschullehrers durch die Tätigkeit …
- OLG Braunschweig, 10.11.2005 - 2 U 19/05
- OVG Niedersachsen, 23.01.2007 - 2 LA 692/06
Zur Bestimmtheit eines Hausverbots; Bestimmtheit; Hausverbot; Student; …
- VG Köln, 30.10.2009 - 27 L 1586/09
Ausstellung Körperwelten - "Schwebender Akt" bleibt verboten
- BVerwG, 18.05.1981 - 7 B 116.81
- BVerwG, 28.05.1986 - 2 C 50.85
Übernahme eines Fachhochschullehrers als Professor gemäß WissHG NW § 122
- BVerwG, 25.05.1989 - 7 B 112.88
- BVerwG, 20.10.1989 - 7 B 204.88
- VGH Hessen, 16.11.1989 - 6 UE 4294/88
Wahlprüfungsklage; Wahlvorstand als richtiger Beklagter; Zur Bekanntgabe des …
- BVerwG, 20.05.1994 - 6 B 75.93
- BVerwG, 07.06.1994 - 6 B 79.93
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 4 S 1016/92
Zu den Dienstaufgaben einer Universität im Bereich der Krankenversorgung; …
- BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 9.94
- LAG Hessen, 05.02.1998 - 12 Sa 2032/96
- OVG Sachsen, 27.06.2001 - 2 BS 347/00
- VG Düsseldorf, 29.11.2006 - 15 L 2041/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnt Eilantrag eines Klinikdirektors ab, die …
- VG Augsburg, 04.09.2009 - Au 7 S 09.1266
Öffentliches Vorzeigen zweier Plastinate beim Geschlechtsakt; verfassungskonforme …
- BVerwG, 23.02.2012 - 6 BN 2.11
Klärungsbedürftigkeit von Fragen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der …
- BVerwG, 28.05.1986 - 2 C 8.85
- BVerwG, 07.06.1994 - 6 B 78.93
- VGH Hessen, 29.02.1996 - 6 UE 320/95
Anspruch eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (Privatdozent) außerplanmäßiger …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.1997 - 22 A 3309/93
Prüfungsrecht
- VG Düsseldorf, 17.09.1999 - 15 K 5989/97
- VG Köln, 17.02.2004 - 7 K 1979/01
Keine Erlaubnis zum Cannabisgebrauch für Heil- und Linderungszwecke
- VG Münster, 29.08.2006 - 4 K 724/04
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 5 B 2.07
Stimmrecht emeritierter Professoren im erweiterten Fachbereichsrat; Stimmrecht …
- VG Berlin, 26.05.2010 - 21 K 48.10
Verbot von "Live-Präparationen" bei "Körperwelten"-Ausstellung war rechtmäßig
- OVG Sachsen, 02.08.2010 - 2 B 181/10
Ernennung des Rektors der Westsächsischen Hochschule Zwickau gestoppt - …
- BVerwG, 16.09.1977 - 2 B 35.77
- BVerwG, 21.09.1978 - 7 B 131.78
- BVerwG, 06.06.1988 - 2 CB 7.88
- BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 5.86
- LG München I, 27.07.1994 - 21 O 22343/93
- OVG Sachsen, 20.12.1995 - 2 S 38/95
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96
Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung eines akademischen Rates und Privatdozenten …
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.1999 - 2 A 10795/99
- VG Köln, 17.02.2004 - 7 K 8135/02
Keine Erlaubnis zum Cannabisgebrauch für Heil- und Linderungszwecke
- AG Hamburg, 21.02.2011 - 36A C 243/10
Plagiatsvorwurf verletzt Persönlichkeitsrecht, wenn er ohne hinreichende …
- BVerwG, 12.04.1977 - 7 B 109.76
- BVerwG, 16.09.1977 - 2 B 26.77
- VGH Hessen, 12.05.1987 - 6 TG 507/87
Tierversuche im Praktikum Physiologie; Kein Verstoß gegen Grundrechte durch …
- VG Karlsruhe, 11.12.1987 - 8 K 205/87
Polizeiliche Untersagung der Leistung aktiver Sterbehilfe
- BVerwG, 07.10.1988 - 6 P 31.85
- BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 119.86
- BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 85.86
- VGH Baden-Württemberg, 06.03.1990 - 9 S 1387/89
Gleichwertigkeitsanerkennung des Studiengangs: "Oberstufenlehrer an …
- VGH Baden-Württemberg, 06.03.1990 - 9 S 1682/89
Gleichwertigkeitsanerkennung - Studiengang: Klassenlehrer an Waldorfschulen
- OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 2 L 1/91
- BVerwG, 31.03.1992 - 7 B 41.92
- OVG Niedersachsen, 18.05.1993 - 10 L 52/90
Abschaffung der sog. Anzeige-Hochschule; Hochschulrecht; Namensrecht; …
- OVG Schleswig-Holstein, 06.02.1996 - 3 M 3/96
- VG Köln, 17.02.2004 - 7 K 8281/01
Keine Erlaubnis zum Cannabisgebrauch für Heil- und Linderungszwecke
- VG Köln, 17.02.2004 - 7 K 36/02
Keine Erlaubnis zum Cannabisgebrauch für Heil- und Linderungszwecke
- VG Köln, 17.02.2004 - 7 K 1023/01
Auch chronisch Kranke dürfen kein Cannabis erwerben // Keine Ausnahmegenehmigung …
- OLG Braunschweig, 06.10.2005 - 2 U 19/05
Arbeitnehmererfindung: Verfassungskonforme Einschränkung der positiven …
- BVerwG, 20.08.1976 - 2 B 24.76
- BVerwG, 31.08.1977 - 2 B 64.76
- BVerwG, 29.09.1977 - 7 B 125.77
- BSG, 14.09.1978 - 12 RK 44/76
- VGH Hessen, 28.06.1991 - 6 TG 948/91
Begehren auf Einhaltung einer Zusage für die personelle Mindestausstattung einer …
- FG Münster, 10.11.1992 - 15 K 1327/92
Abschaffung des sog. Besucherfreibetrages verfassungsgemäß
- OVG Schleswig-Holstein, 25.11.1993 - 3 M 58/93
- OLG Köln, 21.11.1995 - 15 U 23/95
- VGH Bayern, 06.02.1998 - 7 CE 97.3209
Berufung als Professor
- VG Mainz, 07.09.2009 - 3 L 762/09
Verfahrensrecht
- VG München, 26.04.2010 - M 3 E 10.519
Berufungsverfahren für Professur; Bewerbungsverfahrensanspruch; …
- VGH Hessen, 17.07.1987 - 6 UE 2884/86
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.1990 - 15 A 203/88
Fachbereichsänderung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1990 - 15 A 530/89
Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren
- OVG Berlin, 04.03.1993 - 8 B 77.92
Abwicklung einer Agrarwiss. Hochschule
- VGH Baden-Württemberg, 31.07.2000 - D 17 S 4/00
Rechtswidrige Weisung gegenüber Professor hinsichtlich Umfangs der …
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2001 - 2 A 11697/00
- VG Mainz, 09.05.2001 - 7 K 690/00
1. Die einem beamteten Hochschullehrer auferlegte Verpflichtung, Vergütungen aus …
- VG Göttingen, 06.12.2001 - 4 A 4172/99
Mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines außerplanmäßigen Professors; Professor, …
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2002 - 2 B 11845/01
Ernennung
- VG Hannover, 19.06.2003 - 6 B 2398/03
Ausschluss eines Mitgliedes einer Berufungskommission wegen Besorgnis der …
- VG Berlin, 07.06.2007 - 2 A 130.06
Informationsfreiheitsgesetz: Anspruch auf Herausgabe von Informationen aus …
- VG Gelsenkirchen, 15.10.2008 - 4 K 1940/06
Ruf, Professur, Verwaltungsakt, Leistungsklage, Berufungsliste, Berufung, …
- VG Berlin, 22.01.2009 - 12 A 76.07
- FG Thüringen, 04.11.2009 - 1 K 563/08
Häusliches Arbeitszimmer nicht Tätigkeitsmittelpunkt eines Hochschulprofessors
- VG München, 08.07.2010 - M 3 E 09.3182
Berufungsverfahren für Professur; Bewerbungsverfahrensanspruch; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.1979 - V A 910/78
Gebühr für Leihfristüberschreitung; Benutzung der Hochschulbibliothek durch …
- VGH Bayern, 07.10.1981 - 5.B - 2178/79
- VGH Bayern, 23.03.1983 - 4 B 81 A.2272
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2001 - 2 B 12015/00
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.1995 - 2 C 12228/94
student. Mitwirkung im Prüfungsausschuß
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2000 - VerfGH 2/98
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 25.01.2000 - VerfGH 2/98
- VG München, 24.06.2005 - M 3 E 05.1493
