Rechtsprechung
   BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71; 1 BvR 325/72   

Hochschul-Urteil

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Hochschul-Urteil

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des niedersächsischen Gesamthochschulvorschaltgesetzes

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 35, 79
  • NJW 1973, 1176
  • MDR 1973, 640
  • DVBl 1973, 536
  • DÖV 1973, 560



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Wird zitiert von ... (285)  

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00  

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Zwar erfordert der effektive Schutz der Wissenschaftsfreiheit adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit schreibt aber keine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Kriterium für eine verfassungsgemäße Hochschulorganisation kann nur sein, ob mit ihr freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG kann auch unmittelbar gegenüber Organisationsnormen geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ; stRspr).

    Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ).

    Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ).

    Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).

    Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).

    Zur Sicherung dieses Bereichs gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ).

    Die Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Entscheidungen, die im Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen sich durch Organisationsnormen allerdings nie völlig ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Da sich die meisten hochschulorganisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken können (vgl. BVerfGE 61, 260 , insoweit BVerfGE 35, 79 präzisierend), reicht eine nur hypothetische Gefährdung nicht aus.

    Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ).

    Der Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben (vgl. BVerfGE 47, 327 : "Wissenschaftsmanagement"), vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Weisungsrechte in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die über das durch die Notwendigkeit des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern bedingte Maß hinausgehen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 51, 369 ; 57, 70 ), sind mit der Koordinationskompetenz nicht verbunden.

    Die Wissenschaftsfreiheit fordert zwar, dass die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs gesichert ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06  

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Obgleich die habilitierten Wissenschaftler einer Fakultät nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Berufungsverfahren und die entsprechende Entscheidungsfindung einen ausschlaggebenden Einfluss haben müssten (vgl. BVerfGE 35, 79 [132 f.]; 47, 327 [398 ff.]; 55, 37 [58 ff.]; 95, 193 [210]), verlagere das Hochschulgesetz die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungsvorschläge auf das Dekanat.

    Dies gelte insbesondere für die Befugnis des Dekanats zu Entscheidungen über die Lehrverpflichtung gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG und die subsidiäre Auffangzuständigkeit in § 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG sowie für die Befugnis des Dekanats zur Beschlussfassung über Berufungsvorschläge (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2, § 90 Abs. 5 Nr. 2 HmbHG), bei der fraglich sei, ob die vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleitete Forderung nach einem ausschlaggebenden Einfluss der Hochschullehrer auf Entscheidungen, die unmittelbar die Berufung von Hochschullehrern betreffen (vgl. BVerfGE 35, 79 [131 ff.]; 43, 242 [269]; 61, 260 [288 ff.]; 95, 193 [210]), erfüllt werde.

    Entscheidend für die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch eine Organisationsnorm ist die durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte Grundrechtsgefährdung (vgl. BVerfGE 35, 79 [108]; 111, 333 [352]).

    1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]; stRspr).

    Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79 [114]).

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [115]; 85, 360 [384]; 93, 85 [95]; 111, 333 [353]).

    Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 [122, 128]; 47, 327 [369 f.]; 51, 369 [379]; 55, 37 [68 f.]; 111, 333 [354]).

    Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 [113]; 47, 327 [367]; 90, 1 [12]; 111, 333 [354]).

    Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]; 47, 327 [367]; 90, 1 [11 f.]; 111, 333 [354]).

    Zur Sicherung dieses Bereichs verpflichtet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG den Staat zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 35, 79 [115]).

    5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 [116 f.]; 54, 363 [389 ff.]; 111, 333 [354]).

    Die Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl. BVerfGE 35, 79 [116 f., 127 f.]; 111, 333 [354]).

    Entscheidungen, die im Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen sich durch Organisationsnormen allerdings nie völlig ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 79 [124]).

    Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 [116, 120]; 47, 327 [404]; 93, 85 [95]; 111, 333 [355]).

    Er darf neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben und ist sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (so schon BVerfGE 35, 79 [117]).

    Zwar ist die Aufstellung, Abstimmung und Planung von Lehrprogrammen und des Lehrangebots sowie die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Lehrveranstaltungen wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 35, 79 [123]; 61, 260 [279]).

    Sachfremde Einflüsse bei der Auswahl der Hochschullehrer können unmittelbare Gefahren für eine freie Ausübung von wissenschaftlicher Lehre und Forschung mit sich bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 [133]).

    a) Die Zuweisung von Mitteln und die Zuordnung von Stellen sind wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 35, 79 [123]; 61, 260 [279]).

    Das gleiche gilt für die Überprüfung der zukünftigen Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren (vgl. BVerfGE 35, 79 [123]; 61, 260 [279]).

    Zwar enthält die Wissenschaftsfreiheit auch das Gebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs (vgl. auch BVerfGE 35, 79 [124]).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78  

    Bremer Modell

    Dabei seien die Anforderungen verkannt worden, die das Bundesverfassungsgericht im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) aufgestellt habe.

    Ergänzend sei zu bemerken, daß das Bundesverfassungsgericht im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) die Frage, ob es für den verfassungsrechtlich geforderten Einfluß zugunsten der Hochschullehrer neben einem bestimmten Stimmgewicht auch auf die Zahl der Sitze in den Universitätsgremien ankomme, geprüft und im Ergebnis verneint habe.

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist die ausreichend substantiierte Darlegung, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz und nicht erst durch einen auf dem Gesetz beruhenden Vollzugsakt in einem Grundrecht betroffen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 30, 1 [16]; 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]; 51, 369 [376]).

    Der Gesetzgeber ist zwar durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß Störungen und Behinderungen der freien wissenschaftlichen Tätigkeit der Hochschullehrer durch Einwirkungen anderer Gruppen soweit wie möglich ausgeschlossen werden (BVerfGE 35, 79 [116, 128]).

    Im Anschluß an das Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79) wurde insbesondere im Hinblick auf die Mitbestimmungsregelung eine Änderung der bremischen Universitätsverfassung erwogen (vgl. die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 19. Februar 1974 [LTDrucks. 8/879]); sie wurde zunächst im Hinblick auf das im Gesetzgebungsverfahren befindliche Hochschulrahmengesetz des Bundes aufgeschoben.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [131 ff.]) Grundsätze für die zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer gebotene Zusammensetzung der Kollegialorgane in der Gruppenuniversität aufgestellt.

    Hier fordern die oben dargelegten Grundsätze einen maßgeblichen Einfluß der Hochschullehrer, die mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen müssen; ferner muß für den Fall einer Stimmengleichheit aus gruppenspezifischen Gründen eine Regelung zur Vermeidung der Funktionsunfähigkeit des Gremiums vorgesehen sein (BVerfGE 35, 79 [142 f.]).

    Es hat jedoch im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) und in den sich anschließenden hoch schulrechtlichen Entscheidungen (vor allem BVerfGE 43, 242; 47, 327) stets darauf abgestellt, ob die Hochschullehrer in den Selbstverwaltungsorganen die zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Einflusses erforderliche Stimmenzahl erhalten haben.

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht Regelungen gebilligt, in denen die Hochschullehrer zwar nicht nach Sitzen, aber nach Stimmen in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten über eine Mehrheit verfügten, wenn nämlich in solchen Angelegenheiten die im Gremium vertretenen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter kein Stimmrecht hatten (vgl. z. B. die Zusammensetzung des "Ständigen Ausschusses III" nach § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen vom 12. Mai 1970 [GVBl. I S. 324], dazu BVerfGE 47, 327 [399]; ähnlich bereits BVerfGE 35, 79 [141]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher wiederholt Regelun gen gebilligt, die den Hochschullehrern bei geschlossener Abstimmung ihrer Gruppe nur eine knappe Mehrheit einräumten (vgl. z. B. BVerfGE 35, 79 [141]: 9/17 der Stimmen; BVerfGE 47, 327 [399]: 7/13 und 5/9 der Stimmen).

    Der besondere Einfluß der Hochschullehrer findet seine Rechtfertigung gerade in ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, ihrer Funktion und ihrer Verantwortung für den Wissenschaftsbetrieb der Universität im ganzen sowie für die Aufrechterhaltung der wissenschaftlichen Freiheit des einzelnen an der Universität tätigen Wissenschaftlers; dieser Einfluß soll verhindern, daß wissenschaftlicher Sachverstand bei der Entscheidung von Fragen der Forschung und Lehre in den Beschlußorganen der Wissenschaftsverwaltung überspielt wird (vgl. BVerfGE 35, 79 [130, 132 f.]).

    Unter den mitberatenden Gremienmitgliedern müssen die Hochschullehrer nicht die Hälfte oder gar die Mehrheit stellen; das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, daß etwa die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten mit beratender Stimme an der Sitzung der Gremien teilnehmen, obwohl die Hochschullehrer damit bei der Beratung in eine Minderheitsposition geraten (vgl. z. B. BVerfGE 47, 327 [399]; auch BVerfGE 35, 79 [84 f. i.V.m. 141]).

    Der Student ist jedenfalls kein Schüler und nicht bloßes Objekt der Wissenschaftsvermittlung, sondern er soll ein selbständig mitarbeitendes, an der wissenschaftlichen Erörterung beteiligtes Mitglied der Hochschule sein; das Studium an der Universität ist auf aktive Teilnahme am Wissenschaftsprozeß hin angelegt (vgl. BVerfGE 35, 79 [125]).

    Der Gesetzgeber ist gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß Störungen und Behinderungen der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer, auch ihrer Lehrfreiheit, durch Einwirkungen studentischer Gruppen soweit wie möglich ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 35, 79 [128]).

    Auch der Hochschullehrer ist in die Institution der Universität eingebunden und muß sich, bedingt durch das Zusammenwirken mit den anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf den Ausbildungszweck der Universität, Einschränkungen gefallen lassen; die Interessen der ver schiedenen Hochschulangehörigen, der Wissenschaftler, ihrer Mitarbeiter und der Studenten sowie der übrigen Bediensteten müssen miteinander abgestimmt und koordiniert werden (BVerfGE 35, 79 [122]).

    Der einzelne Hochschullehrer muß vielmehr in geeigneter Form zu Gehör kommen (BVerfGE 35, 79 [129]).

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