Rechtsprechung
   BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58, 1 BvL 100/58, 1 BvL 27/58, 1 BvR 367/58, 1 BvR 333/58, 1 BvR 332/58   

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BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58, 1 BvL 100/58, 1 BvL 27/58, 1 BvR 367/58, 1 BvR 333/58, 1 BvR 332/58 (https://dejure.org/1959,2)
BVerfG, Entscheidung vom 29.07.1959 - 1 BvR 205/58, 1 BvL 100/58, 1 BvL 27/58, 1 BvR 367/58, 1 BvR 333/58, 1 BvR 332/58 (https://dejure.org/1959,2)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 205/58, 1 BvL 100/58, 1 BvL 27/58, 1 BvR 367/58, 1 BvR 333/58, 1 BvR 332/58 (https://dejure.org/1959,2)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Elterliche Gewalt

  • Bundesverfassungsgericht

    Volle Gleichordnung von Vater und Mutter im elterlichen Bereich

  • opinioiuris.de

    Elterliche Gewalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des "Stichentscheids" des Vaters bei Uneinigkeit der Eltern im Bereich der elterlichen Sorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • zeithistorische-forschungen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Demokratie und väterliche Autorität. Das Karlsruher "Stichentscheid"-Urteil von 1959 in der politischen Kultur der frühen Bundesrepublik Till van Rahden

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 10, 59
  • NJW 1959, 1483
  • MDR 1959, 820
  • DNotZ 1959, 582
  • FamRZ 1959, 416
  • DVBl 1960, 148
  • BB 1959, 789
  • Rpfleger 1959, 261
 
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Wird zitiert von ... (170)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    Der Grundgesetzgeber ist von der Vereinbarkeit des Art. 6 mit Art. 3 Abs. 2 GG ausgegangen; das Bundesverfassungsgericht hat dies für Art. 6 Abs. 1 GG bereits ausgesprochen; danach sind Mann und Frau auch in Ehe und Familie gleichberechtigt (BVerfGE 3, 225 [242]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet vielmehr die für den allgemeinen Gleichheitssatz bestehende Gestaltungsfreiheit gerade ihre Grenze "in den Konkretisierungen des Gleichheitssatzes durch die Verfassung selbst", insbesondere also in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG (BVerfGE 3, 225 [240]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings ausgeführt, daß die Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG auf die hier genannten Qualifikationen beschränkt seien, während z. B. im Bereich des Familienrechts im Hinblick auf die objektiven biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses auch eine andere rechtliche Regelung erlaubt oder sogar notwendig sein könne (BVerfGE 3, 225 [242]).

    Eine Benachteiligung des einen oder anderen Ehegatten in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1360 n. F.) anerkennt, daß die Ehefrau ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts erfüllt, während der Ehemann seiner Verpflichtung durch Erwerbstätigkeit nachkommt (vgl. BVerfGE 3, 225 [242]).

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    Diese Pflicht mag zwar nicht so automatisch wirken wie eine Entscheidung durch Abstimmung oder durch einen Partner allein; sie ist jedoch stark genug, um notwendige gemeinsame Entscheidungen herbeizuführen (vgl. BVerfGE 1, 299 [315]).
  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG immer auf dem Vergleich von Lebensverhältnissen beruht, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind, und daß grundsätzlich der Gesetzgeber darüber zu entscheiden hat, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse maßgebend dafür sind, sie im Recht als gleich oder ungleich zu behandeln (BVerfGE 6, 273 [280]).
  • BGH, 02.05.1956 - IV ZB 40/56

    Gesetzlicher Wohnsitz des ehelichen Kindes

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    In dem Beschluß vom 2. Mai 1956 (BGHZ 20, 313) hat er zum Entscheidungsrecht den Leitsatz entwickelt:.
  • BVerfG, 10.03.1958 - 1 BvL 42/56

    Erziehung zu Freikörperkultur

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    Zum Inhalt des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG als Freiheitsgarantie für Ehe und Familie gehört es allerdings, diese prinzipiell in erster Linie wirken und den Staat nur insoweit eingreifen zu lassen, als sie nicht ausreichen (vgl. BVerfGE 7, 320 [323]).
  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    Das Bundesverfassungsgericht hat des weiteren klargestellt, daß "objektive" biologische Unterschiede nur dann zu verschiedener Behandlung im Recht führen dürfen, wenn sie das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägen, daß etwa vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten und die verschiedene rechtliche Regelung also mit den Begriffen "Benachteiligen" und "Bevorzugen" nicht mehr sinnvoll zu erfassen ist (BVerfGE 6, 389 [422 f.]).
  • BVerfG, 15.09.1954 - 1 BvL 1/54

    D-Markbilanzgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    Der Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Köln steht es nicht entgegen, daß er nicht in einem Prozeß, sondern in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist (vgl. BVerfGE 4, 45 [48]).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    Die unmittelbar gegen die Normen gerichteten Verfassungsbeschwerden sind zulässig, weil die Beschwerdeführerinnen als Mütter minderjähriger Kinder selbst, gegenwärtig und unmittelbar von dem Gesetz betroffen sind (vgl. BVerfGE 1, 97 [101]).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Die dem besonderen Schutz des Art. 6 GG unterliegende Familie wird durch Strukturprinzipien bestimmt, die sich aus der Anknüpfung der Verfassungsnorm an vorgefundene, überkommene Lebensformen und andere Wertentscheidungen der Verfassung ergeben (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 36, 146 ).

    Dass die Tatbestandsmäßigkeit des Geschwisterinzests zwar im Mindestalter begrenzt ist, ansonsten aber keine beschränkenden Merkmale anordnet, hat zur Folge, dass das Lebensalter der Geschwister und ihre sich damit verändernde Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit für die Strafbarkeit inzestuösen Verhaltens ebenso wenig eine Rolle spielen wie etwa der Umstand, dass es eine auf engen sozialen Bindungen aufbauende funktionierende Familiengemeinschaft gar nicht gibt oder aus einer ursprünglich mit den Eltern gebildeten "Haus- und Lebensgemeinschaft" mittlerweile womöglich eine "bloße Begegnungsgemeinschaft" ohne reales "Familienleben" geworden ist (zu diesen Entwicklungslinien einer Familiengemeinschaft vgl. BVerfGE 10, 59 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    In den Grundrechtsvorschriften der Verfassung verkörpert sich eine objektive Wertordnung, "in der eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt" und die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (BVerfGE 7, 198 [205] - Lüth - und ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 6, 55 [72]; 6, 386 [388] - Zusammenveranlagung der Ehegatten; 10, 59 [81] - Stichentscheid; 12, 205 [259] - Fernsehen; 20, 162 [175] - Spiegel; 21, 362 (371 f. ]; 24, 367 [389] - Hamburger Deich; 25, 256 [263] - Blinkfüer; BVerfGE 30, 173 [188 ff. ] - Mephisto; 33 303 [330 f. ] - numerus clausus).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 115, 1 ; 121, 175 ; 131, 239 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ; 105, 313 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ; 105, 313 ).

    Zwar ist auch nach dem deutschen Eherecht die Ehe eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), sie ist jedoch im Gegensatz zu der nach katholischem Ritus geschlossenen Ehe nicht unauflöslich, sondern kann unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden, wodurch die Ehegatten ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 53, 224 ).

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