Rechtsprechung
| BVerfG, 29.08.2007 - 1 BvR 858/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- SG Reutlingen, 22.03.2000 - S 6 RA 3075/99
- LSG Baden-Württemberg, 26.07.2001 - L 10 RA 2881/00
- BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R
- BVerfG, 29.08.2007 - 1 BvR 858/03
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGK 12, 81
Wird zitiert von ...
- SG Neubrandenburg, 12.01.2012 - S 4 RA 152/03
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bewertung von Kindererziehungszeiten - …
Auf den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auf den von der vorlegenden Kammer bis dahin nicht berücksichtigten Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 29. August 2007 (1 BvR 858/03) erfolgte am 23. Juli 2009 eine ergänzende Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der vorlegenden Kammer.Ein solcher Grund von erheblichem eigenen Gewicht ist nach Auffassung der Kammer weder der Rechtsprechung des BSG noch dem Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 29. August 2007, 1 BvR 858/03, nicht zu entnehmen.
Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht auch die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) bejaht, der eine Berücksichtigung der in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in der gesamtdeutschen Rentenversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorsieht." (BVerfG, 1 BvR 858/03).
Der Beschluss vom 29. August 2007, 1 BvR 858/03, folgt in seiner knappen Argumentation der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (B 4 RA 46/01 R vom 7. Dezember 2002, B 4 RA 47/02 R vom 30. Januar 2003 und B 4 RA 36/05 R vom 18. Mai 2006).
Vorliegend handelt es sich entgegen der Darstellung der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 29. August 2007, 1 BvR 858/03 auch um eine grundlegend andere Situation als bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 AAÜG i. V. m. Anlage 3, der eine Berücksichtigung der in der ehemaligen DDR erzielten Entgelte bei den SGB VI-Renten nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorsieht.
Eine Änderung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist - für die allgemeine Rentenversicherung - demnach keineswegs erkennbar, sieht man einmal von dem gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG nur mit knapper Begründung versehenen Nichtannahmebeschluss vom 29. August 2007, 1 BvR 858/03, ab.
