Rechtsprechung
   BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95, 1 BvL 16/97   

Volltextveröffentlichungen (6)

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Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Gleichbehandlung unterschiedlicher Familienformen im Kindergeldrecht in den Jahren 1994 und 1995

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Gleichbehandlung unterschiedlicher Familienformen im Kindergeldrecht in den Jahren 1994 und 1995

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Ungleiche Behandlung bei Kindergeld war verfassungswidrig

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Zur Gleichbehandlung unterschiedlicher Familienformen im Kindergeldrecht in den Jahren 1994 und 1995

Verfahrensgang

  • SG Magdeburg, 31.05.1995 - S 5 Kg 31/94
  • SG Magdeburg, 31.05.1995 - S 5 Kg 33/94
  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 22/95
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95, 1 BvL 16/97

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 106, 166
  • FamRZ 2003, 151
  • DVBl 2003, 286 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (59)  

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97  

    Kindergeld an Ausländer

    Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ).

    Für den Gesetzgeber ergeben sich aber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 88, 87 ; 106, 166 ).

    Die zur Prüfung gestellte Vorschrift ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil dem Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will, ein Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 43, 108 ; 82, 60 ; 106, 166 ).

    Der Gesetzgeber hat neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 1 ; 103, 242 ; 106, 166 ).

    Demgemäß lässt sich der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ; 106, 166 ).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02  

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 106, 166 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07  

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Soweit eine Privilegierung der Ehe darauf beruht, dass aus ihr Kinder hervorgehen, ist die verfassungsrechtlich zulässige und geforderte Förderung von Eltern im Übrigen in erster Linie Gegenstand des Grundrechtsschutzes der Familie und als solche nicht auf verheiratete Eltern beschränkt (vgl. BVerfGE 106, 166 ; 112, 50 ; 118, 45 ).
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