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   BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93   

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BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93 (https://dejure.org/1993,1890)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93 (https://dejure.org/1993,1890)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 1993 - 1 BvR 1045/93 (https://dejure.org/1993,1890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Effektiver Grundrechtsschutz im gerichtlichen Verfahren auch für vorläufige Maßnahmen - Entzug des Rechts der elterlichen Sorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Elternrecht - Wohl des Kindes - Staatliche Überwachungspflicht - Verfahrensrecht - Elterliche Sorge - Gefährdung des Kindes - Verhältnismäßigkeit - Großmutter - Einstweilige Anordnung - Aufklärung des Sachverhalts - Prüfung - Wechsel der Personensorge - Besondere ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1208
  • FamRZ 1994, 223
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93
    Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht entziehen, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng zu beachten (vgl. BVerfGE 7, 320 [323 f.]; 60, 79 [89 f.]; 72, 122 [137]; 76, 1 [50 f.]).

    Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, ist danach eine intensive Prüfung geboten, zumal der Eingriff in das Elternrecht zugleich auch das Kind betrifft (vgl. BVerfGE 60, 79 [90 f.]; 72, 122 [138]).

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93
    Je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, um so weniger darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückstehen (vgl. BVerfGE 67, 43 [58 f.]).

    Ist ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, müssen zumindest die im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (vgl. BVerfGE 67, 43 [60]; 69, 315 [363 f.]).

  • BVerfG, 10.03.1958 - 1 BvL 42/56

    Erziehung zu Freikörperkultur

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93
    In dieses Recht darf der Staat grundsätzlich nur eingreifen, wenn das ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommende Wächteramt dies gebietet (vgl. BVerfGE 7, 320 [323]; 59, 360 [376]).

    Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht entziehen, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng zu beachten (vgl. BVerfGE 7, 320 [323 f.]; 60, 79 [89 f.]; 72, 122 [137]; 76, 1 [50 f.]).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93
    Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht entziehen, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng zu beachten (vgl. BVerfGE 7, 320 [323 f.]; 60, 79 [89 f.]; 72, 122 [137]; 76, 1 [50 f.]).

    Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, ist danach eine intensive Prüfung geboten, zumal der Eingriff in das Elternrecht zugleich auch das Kind betrifft (vgl. BVerfGE 60, 79 [90 f.]; 72, 122 [138]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93
    Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch die Frage, ob fachgerichtliche Entscheidungen Fehler aufweisen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder dem Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93
    Ist ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, müssen zumindest die im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (vgl. BVerfGE 67, 43 [60]; 69, 315 [363 f.]).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93
    Das gerichtliche Verfahren muß in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen (vgl. BVerfGE 63, 131 [143]; 84, 34 [49]).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93
    Geht aber ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht ein, so läßt das auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 [145 f.]).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93
    In dieses Recht darf der Staat grundsätzlich nur eingreifen, wenn das ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommende Wächteramt dies gebietet (vgl. BVerfGE 7, 320 [323]; 59, 360 [376]).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93
    Können sich die Eltern nicht einigen, muß der Staat aufgrund seines Wächteramtes für eine Regelung Sorge tragen, die dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BVerfGE 31, 194 [205, 208]; 61, 358 [374]).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Zu einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin hätte auch deswegen Veranlassung bestanden, weil das Oberlandesgericht die zu ihren Gunsten ausgefallene Entscheidung des Familiengerichts, das seinerseits die Beschwerdeführerin - getrennt von dem Antragsgegner - persönlich angehört hatte, aufgehoben hat (vgl. Engelhardt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 50 a Rz. 17 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 1993 - 1 BvR 1045/93 -, NJW 1994, S. 1208 [1209 f.]).
  • BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09

    Verletzung des Elternrechts durch auf § 1696 BGB anstelle von §§ 1666, 1666a BGB

    Aufgrund dessen hat § 1666 BGB in Fällen, in denen es nicht darum geht, die getroffene Sorgeregelung wegen veränderter Umstände abzuändern, sondern bei Gefährdung des Kindeswohls gerichtlich einzuschreiten, Vorrang vor einer Abänderung nach § 1696 BGB (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1696 Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 1993 - 1 BvR 1045/93 -, [...]).
  • BVerfG, 21.06.2002 - 1 BvR 605/02

    Anforderungen an das gerichtliche Eilverfahren zum Entzug der elterlichen Sorge

    Sie können Tatsachen schaffen, die - insbesondere auf Grund der Dauer des Hauptsacheverfahrens - später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind (vgl. BVerfG, FamRZ 1994, 223 ; NJW 2001, S. 961 f.).
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15

    Sorgerechtsverfahren: Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und

    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu den Kindern entfalten können (siehe zum Ganzen BVerfG ZKJ 2014, 379; FamRZ 1994, 223; Senatsbeschluss vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385; Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl., § 1, Rz. 234).
  • BVerfG, 04.04.2002 - 1 BvR 605/02

    Keine einstweilige Anordnung der Rückführung von Kindern in den Haushalt der

    Insbesondere bestehen Zweifel, ob die Fachgerichte den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Elternrecht der Beschwerdeführerin zu 1 - beziehungsweise des Beschwerdeführers zu 2 hinsichtlich der vier jüngsten Kinder - aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt haben (vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 1994, S. 223 ff.).
  • BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R

    Schriftliche Einlegung der Berufung im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG im

    Das gilt für den ersten Zugang zum Gericht und für die Wahrnehmung aller weiteren Instanzen, die eine Prozeßordnung jeweils vorsieht (vgl BVerfGE 40, 272, 274 f; 44, 302, 305) unter dem Aspekt der rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung iVm dem Rechtsstaatsgebot und dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (vgl BVerfGE 88, 118, 123 ff; BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1993, NVwZ 1994, 62 f; BVerfG, Beschluß vom 29. November 1993, FamRZ 1994 S 223 f).
  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08

    Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Sie schließen sich auch nicht aus, sondern können nebeneinander zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führen (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1208 ).

    Geht aber ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 und 6. Juli 2004 - VerfGH 184/03 - juris Rn. 14; zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 133 ; BVerfG, NJW 1994, 1208 ).

  • AG Kleve, 12.04.2006 - 19 F 77/06

    Rechtsantragsstelle, Sorgerechtsverfahren, Geschäftstelle,

    In dieses Recht darf der Staat grundsätzlich nur eingreifen, wenn das ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommende Wächteramt dies gebietet (so etwa BverfG NJW 1994, S. 1208 ff.; vgl. ferner BVerfGE 7, 320, 323; 59, 360, 376).
  • VGH Bayern, 13.11.2003 - 12 B 99.2992

    Kinder- und Jugendhilferecht, Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und

    Dabei ist unter Beachtung des Kindeswohls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor allem bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht entziehen, strikt zu beachten (st. Rspr., z.B. BVerfG vom 29.11.1993, NJW 1994, 1208).
  • AG Kleve, 28.04.2006 - 19 F 120/06

    Rechtsantragsstelle; Sorgerechtsverfahren; Geschäftsstelle; Zuständigkeit

    In dieses Recht darf der Staat grundsätzlich nur eingreifen, wenn das ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommende Wächteramt dies gebietet (so etwa BverfG NJW 1994, S. 1208 ff.; vgl. ferner BVerfGE 7, 320, 323; 59, 360, 376).
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