Rechtsprechung
   BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des Vermögensteuergesetzes auf bis zum 31.12.1996 verwirklichte Sachverhalte

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem nach dem 31. Dezember 1996 ergangenen Vermögensteuerbescheid

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem nach dem 31. Dezember 1996 ergangenen Vermögensteuerbescheid

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    Die Vermögensbesteuerung für Stichtage vor dem 1. Januar 1997 ist verfassungsrechtlich auch nach diesem Zeitpunkt zulässig

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  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe beschäftigt sich erneut mit dem verfassungswidrigen Vermögenssteuergesetz: Bescheide über Altfälle durften auch noch nach dem 31.12.96 ergehen

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidriges Vermögenssteuergesetz: Bescheide über Altfälle durften auch noch nach dem 31.12.96 ergehen

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Vermögenssteuerstreit beendet

Verfahrensgang

  • FG Münster, 14.08.1997 - 3 V 4881/97
  • BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1998, 1854
  • WM 1998, 994
  • BB 1998, 1044
  • DB 1998, 862
  • BStBl II 1998, 422
  • BStBl II 1998, 455



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Wird zitiert von ... (51)  

  • BFH, 10.03.1999 - II B 70/98  

    Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens

    Das Finanzgericht (FG) hat --mit Einverständnis der Beteiligten-- das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvR 1831/97 nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt.

    Nachdem das BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 1831/97 entschieden hatte (vgl. Beschluß vom 30. März 1998, Der Betrieb 1998, 862), beschloß das FG am 14. Mai 1998, das Klageverfahren unter neuem Aktenzeichen wiederaufzunehmen und fortzuführen.

    Mit dieser macht er geltend, die Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvR 1831/97 sei lediglich in einem Verfahren betreffend vorläufigen Rechtsschutz, demnach in einem summarischen Verfahren ergangen.

    Diese Voraussetzungen hat das FG zutreffend im Hinblick auf das seinerzeit vor dem BVerfG noch anhängige Verfahren 1 BvR 1831/97 als gegeben angesehen.

    Die Aussetzung des Klageverfahrens war demnach bereits mit der Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvR 1831/97 beendet.

    b) Das FG hatte das Klageverfahren bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvR 1831/97 ausgesetzt.

    Da das BVerfG am 30. März 1998 in dem Verfahren 1 BvR 1831/97 endgültig entschieden hat, hat die angeordnete Aussetzung des Verfahrens --ohne daß es eines Antrags der Beteiligten bedurft hätte-- ihr Ende gefunden.

    Mit dem Beschluß vom 30. März 1998 in dem Verfahren 1 BvR 1831/97 hat das BVerfG klargestellt, daß auch nach dem 31. Dezember 1996 das VStG auf alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar ist.

  • BFH, 24.05.2000 - II R 25/99  

    Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

    Sie besagt, dass die Vermögensbesteuerung für Zeiträume vor 1997 zulässig geblieben ist (vgl. Beschluss vom 30. März 1998 1 BvR 1831/97, BStBl II 1998, 422).

    Indem es die befristete Anordnung der weiteren Anwendbarkeit der Regelungen zur Vermögensbesteuerung nicht nur mit dem Erfordernis verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung, sondern gleichrangig mit der Notwendigkeit eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung begründet und dies durch den Kammerbeschluss in BStBl II 1998, 422 dahin erläutert hat, dass auf diese Weise die Gleichheit in der Zeit durch eine Besteuerung aller Vermögensteuerpflichtigen zu den gleichen vermögensteuerlichen Stichtagen gewährleistet werden soll, hat es seiner Entscheidung auch aus Gründen materieller Gerechtigkeit nur Wirkung für die Zukunft beigemessen.

  • BFH, 21.07.2004 - X R 72/01  

    Kinderbetreuungskosten; Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK

    Sie bedeutet vorliegend, dass die steuerliche Nichtberücksichtigung von Kinderbetreuungskosten für Zeiträume vor 2000 geltendes Recht geblieben ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30. März 1998 1 BvR 1831/97, BStBl II 1998, 422; BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 2000 II B 157/99, BFH/NV 2001, 498, juris STRE200051313; vom 18. Oktober 1994 VII R 20/94, BFHE 175, 519, BStBl II 1995, 42).
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