Rechtsprechung
   BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB; Art. 6 EMRK
    Grundrecht auf freie Berufsausübung (Schutzbereich; Existenzerhaltung; angemessene Vergütung; freie Entfaltung der Persönlichkeit); Eingriff (Vorschriften ohne primär berufsregelnde Zielrichtung); Freiheit der Advokatur (freie und unreglementierte Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts); Strafverteidiger; Geldwäsche durch Annahme eines Strafverteidigerhonorars (verfassungskonforme einengende Auslegung; Gesetzesauslegung; Gefährdung des Instituts der Wahlverteidigung; Vertrauensverhältnis zum Mandanten); Anforderungen an den Vorsatz (sichere Kenntnis; keine Leichtfertigkeit, kein dolus eventualis; Kenntniszeitpunkt der Annahme des Honorars; Kenntnisquelle; keine Nachforschungspflicht; unangemessener Honorarvorschuss); Rücksichtnahme von Gericht und Staatsanwaltschaft auf die besondere Stellung des Strafverteidigers bei einem Ermittlungsverfahrens gegen einen Strafverteidiger (Effektivität der Strafverteidigung; Vertrauensverhältnis; Verschwiegenheitspflicht; Bindung der Staatsanwaltschaft an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; keine "Ermittlungsimmunität"); gerichtliche Entscheidung (Beachtung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte; Auslegung; erkennbare Anwendung); faires Verfahren (Chancen- und Waffengleichheit; Mitwirkung eines Strafverteidigers); "European Kings Club".

  • lexetius.com
  • DFR

    Geldwäsche

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Kurzfassungen/Presse (7)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsrechtliche Grenzen einer Bestrafung von Strafverteidigern wegen Geldwäsche

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsrechtliche Grenzen einer Bestrafung von Strafverteidigern wegen Geldwäsche

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; StGB § 261
    Geldwäsche durch Strafverteidiger

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  • brak-mitteilungen.de , S. 42 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 261 StGB; Art. 3 GG; Art. 12 GG
    Geldwäsche - Annahme eines Strafverteidigerhonorars

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsrechtliche Grenzen einer Bestrafung von Strafverteidigern wegen Geldwäsche

  • nomos.de , S. 4 (Kurzinformation)

    § 261 StGB
    Verfassungsrechtliche Grenzen einer Bestrafung von Strafverteidigern wegen Geldwäsche

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Die Strafbarkeit von Strafverteidigern wegen Geldwäsche kann verfassungskonform eingeschränkt werden

Besprechungen u.ä. (5)

  • brak-mitteilungen.de , S. 42 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 261 StGB; Art. 3 GG; Art. 12 GG
    Geldwäsche - Annahme eines Strafverteidigerhonorars

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Strafrechtliche Überprüfung der Angemessenheit von Anwaltshonoraren? (Tilo Mühlbauer; HRRS 4/2004, S. 132 ff.)

  • rae-strafrecht.de (Kurzanmerkung)

    Strafverteidigerhonorar und Geldwäsche

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  • ag-strafrecht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Motivation statt Motiv // Strafverteidigerhonorar und Geldwäsche - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Bedeutung für die Strafverteidigung (RA Werner Leitner; StraFo 2004, 149-151)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes durch Strafverteidiger bei Kenntnis der Herkunft des Geldes aus rechtswidriger Tat bei Honorarannahme

Sonstiges (6)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Geldwäsche durch Annehmen des Strafverteidigerhonorars? - Urteilsanmerkung zu BVerfG, 30.03.2004, Az.: 2 BvR 1520/01" von Prof. Dr. Wolfgang Wohlers, original erschienen in: JZ 2004, 670 - 680.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Geldwäsche durch Strafverteidiger" von RiOLG Detlef Burhoff, original erschienen in: ZAP 2004, 631 - 632.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verfassungsrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung von Strafverteidigern" von RA Dr. Holger Matt, FA StrafR, original erschienen in: JR 2004, 321 - 328.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Das Bundesverfassungsgericht als Retter der Strafverteidigung? - Trotz Geldwäscheurteil: Das höchste Gericht ist zumeist Zuschauer bei der Zerstörung des traditionellen Strafrechts" von RA Dr. Ulrich Sommer, original erschienen in: StraFO 2004, 257 - 258.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die reduzierte Anwendung des Geldwäschetatbestands auf die Entgegennahme von Strafverteidigerhonorar - Drahtseilakte oder Rechtssicherheit?" von RAin Dr. Margarete Gräfin von Galen, original erschienen in: NJW 2004, 3304 - 3308.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Freiheit und Strafprozess; Eine Bestandsaufnahme aus Sicht eines Anwalts" von RA Dr. Stefan König, original erschienen in: AnwBl 2008, 222 - 226.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 110, 226
  • NJW 2004, 1305
  • NStZ 2004, 259
  • StV 2004, 254
  • WM 2004, 1005
  • AnwBl 2004, 309
  • JR 2004, 339
  • NVwZ 2004, 974 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (101)  

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04  

    Erfolgshonorare

    So kann die zur Wahrung der Unabhängigkeit gebotene kritische Distanz des Rechtsanwalts zum Anliegen des Auftraggebers (vgl. BVerfGE 110, 226 <258>) Schaden nehmen, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine Teilhabe am Erfolgsrisiko einer Rechtsangelegenheit eingelassen hat.

    (a) Für die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten ist es im Rechtsstaat aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit von maßgeblicher Bedeutung, dass sich der Einzelne der Unterstützung durch Rechtsanwälte versichern kann (vgl. BVerfGE 110, 226 <252> m.w.N.).

  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1975/03  

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Freiheit der Berufsausübung; strafprozessuale

    Der durch die Strafnorm des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Strafverteidiger - und in die Institution der Wahlverteidigung - bedarf im Hinblick auf den ansonsten verletzten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer verfassungskonformen Reduktion und ist deshalb verfassungsrechtlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars - oder des Honorarvorschusses - sicher weiß, dass dieses aus einer Katalogtat herrührt (vgl. BVerfG 2 BvR 1520/01, 1521/01, NJW 2004, 1305, 1311).

    Indikatoren für die subjektive Tatseite können beispielsweise in der außergewöhnlichen Höhe des Honorars oder in der Art und Weise der Erfüllung der Honorarforderung gefunden werden (vgl. BVerfG 2 BvR 1520/01, 1521/01, NJW 2004, 1305, 1312).

    Sie sind von Verfassungs wegen verpflichtet, der Ausstrahlungswirkung der Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers angemessen Rechnung zu tragen (BVerfG 2 BvR 1520/01, 1521/01, NJW 2004, 1305, 1312).

    Berührt eine gerichtliche Entscheidung die Freiheit der Berufsausübung, so steht sie mit Art. 12 Abs. 1 GG nur dann in Einklang, wenn die Norm, auf der die Entscheidung beruht, verfassungsgemäß ist und wenn die angegriffene Entscheidung auch im Übrigen erkennen lässt, dass sie auf die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte Bedacht genommen und die materiellen und prozessualen Normen im Lichte der betroffenen Grundrechte ausgelegt und angewendet hat (vgl. BVerfGE 7, 198, 206 f.; BVerfG 2 BvR 1520/01, 1521/01, NJW 2004, 1305, 1312).

    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 42, 212 ff.; 103, 142 ff.) sowie Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 1521/01 -, NJW 2004, S. 1305 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

    Das Risiko, sich durch die Entgegennahme eines Honorars oder Honorarvorschusses im Rahmen eines Wahlmandats wegen Geldwäsche strafbar zu machen, gefährdet das Recht des Strafverteidigers, seine berufliche Leistung in angemessenem Umfang wirtschaftlich zu verwerten (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 1521/01 -, NJW 2004, S. 1305 ).

    Der durch die Strafnorm des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Strafverteidiger - und in die Institution der Wahlverteidigung - bedarf im Hinblick auf den ansonsten verletzten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer verfassungskonformen Reduktion und ist deshalb verfassungsrechtlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars - oder des Honorarvorschusses - sicher weiß, dass dieses aus einer Katalogtat herrührt (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 1521/01 -, NJW 2004, S. 1305 ).

    Indikatoren für die subjektive Tatseite können beispielsweise in der außergewöhnlichen Höhe des Honorars oder in der Art und Weise der Erfüllung der Honorarforderung gefunden werden (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 1521/01 -, NJW 2004, S. 1305 ).

    Sie sind von Verfassungs wegen verpflichtet, der Ausstrahlungswirkung der Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 1521/01 -, NJW 2004, S. 1305 ).

    Berührt eine gerichtliche Entscheidung - wie hier - die Freiheit der Berufsausübung, so steht sie mit Art. 12 Abs. 1 GG aber nur dann in Einklang, wenn die Norm, auf der die Entscheidung beruht, verfassungsgemäß ist und wenn die angegriffene Entscheidung auch im Übrigen erkennen lässt, dass sie auf die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte Bedacht genommen und die materiellen und prozessualen Normen im Lichte der betroffenen Grundrechte ausgelegt und angewendet hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 213 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 1521/01 -, NJW 2004, S. 1305 ).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02  

    Anwaltsdaten

    Von dem Datenzugriff ist auch das Recht auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 40, 95 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 77, 65 ; 86, 288 ; 110, 226 ) und das hieraus resultierende Recht auf eine vertrauliche Kommunikation zwischen dem Rechtsanwalt als Strafverteidiger und seinem Mandanten betroffen.

    Auch hier ist von Bedeutung, dass Mandanten nicht durch die Gefahr eines unbeschränkten Informationszugriffs der Strafverfolgungsbehörden an einer offenen, rückhaltlosen und vertrauensvollen Kommunikation mit ihren Verteidigern gehindert werden dürfen (vgl. BVerfGE 110, 226 ).

    Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant (vgl. BVerfGE 110, 226 ).

    Von Bedeutung ist hierbei, dass das von dem Datenzugriff berührte Tätigwerden des Anwalts auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege liegt (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 34, 293 ; 37, 67 ; 72, 51 ; 110, 226 ).

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