Rechtsprechung
   BVerfG, 31.01.2001 - 1 BvR 66/01, 1 BvR 71/01   

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    Erschöpfung des Rechtswegs bei einstweiligen Rechtsschutz; Einstweilige Verfügung gegen Mobilfunkstation

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 1482
  • NVwZ 2001, 909 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 13.02.2004 - V ZR 217/03  

    Immobilien - Verbot einer Mobilfunkanlage wegen Gesundheitsgefährdung?

    b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus einer anderen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 1482, 1483) zu einem mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall.
  • BGH, 13.02.2004 - V ZR 218/03  

    Immobilien - Verbot einer Mobilfunkanlage wegen Gesundheitsgefährdung?

    b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus einer anderen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 1482, 1483) zu einem mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall.
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 14 U 208/01  

    Ansprüche der Nachbarn gegen den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage

    Die auf § 906 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit der 26 BImSchV gestützte Beweislast entspricht auch dem Verfassungsrecht (Bundesverfassungsgericht 1 BvR 66/01, 1 BvR 71/01 Beschluss vom 31.01.01 NJW 01 1284 ff., 1483).
  • OVG Brandenburg, 05.02.2003 - 4 B 195/02  

    Vermögensrecht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verschulden der

    2000, § 80 Rn. 41; Kaltenborn, a.a.O., S. 830) und die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1 VwVfGBbg aus rechtsstaatlichen Gründen, insbesondere aus dem auch für das Verwaltungsverfahrensrecht geltenden Gebot eines fairen Verfahrens ist durchaus umstritten (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 -, NJW 2000, 1709 f.; Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 66/01, 1 BvR 71/01 -, NJW 2001, 1482 ff; BVerwG, Beschluss vom 31. August 2000 - 11 B 30/00 -, NVwZ 2001, 94, 95; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 82; verneinend Puttler, a.a.O.).
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