Rechtsprechung
   BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93; 1 BvR 2198/93   

Kassenärzte-Altergrenze

§ 95 SGB V, Art. 12 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens der Zulassung eines Vertragsarztes wegen Erreichung der Altersgrenze

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (5)

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  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Altersgrenze verfassungsgerecht: Erlöschen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Vollendung des 68. Lebensjahres

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Erlöschen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Vollendung des 68. Lebensjahres

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1998, 1776
  • NZS 1998, 285
  • NZA 1998, 589



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Wird zitiert von ... (103)  

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2007 - L 4 B 406/07  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsende bei Erreichen der Altersgrenze von

    Ferner dürfe er im Wege generalisierender Betrachtung und Typisierung davon ausgehen, dass eine zwanzigjährige vertragsärztliche Tätigkeit ausreiche, getätigte Investitionen zu erwirtschaften und eine angemessene Alterssicherung aufzubauen (zum Ganzen unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 17 m. w. N.).

    § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V beziehe sich auf die berufliche Betätigung und nicht auf deren Ergebnis (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 17).

    Dies gelte auch, soweit Ärzte mit Approbation auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres bei bestehender Leistungsfähigkeit berufsrechtlich weiter zur privatärztlichen Tätigkeit befugt seien (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1959 - 1 BvR 71/57 = BVerfGE 9, 338; Beschluss vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 = BVerfGE 64, 72; Beschluss vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 17).

    Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Regelung Ärzte mit deutscher Staatsbürgerschaft im Vergleich zu Ärzten aus anderen Staaten der Europäischen Union bei ihrer Tätigkeit als Vertragsärzte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ungleich behandelt werden könnten, so dass die Altersgrenze für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit auch kein Gleichheitsproblem im Sinne der Inländerdiskriminierung aufwerfe (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 31. März 1998 -1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 17).

    Eine Verletzung des Grundrechts des Vertragsarztes aus Art. 12 Abs. 1 GG ist darin verneint worden auf der Grundlage von Entscheidungen des BVerfG (Beschl. vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 17) und des BSG (Urt. vom 25. November 1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 20. März 2001, BVerfGE 103, 172 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4, juris Rz 56).

    Hält eine zwischen Berufsgruppen differenzierende Regelung dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG stand, liegt hierin regelmäßig zugleich die ausreichende Rechtfertigung für die vorgenommene Ungleichbehandlung (BVerfG, Beschl. vom 31. März 1998, a.a.O.).

    Gleichwohl hat das BVerfG in dem Beschluss vom 31. März 1998 (- 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 - a.a.O.) den Gesundheitsschutz als eine Berufswahlregelung und damit auch die Altersgrenze in § 95 Abs. 7 SGB V legitimierenden Gemeinwohlgrund angesehen.

  • BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 1941/07  

    Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für die Teilnahme von Ärzten an der

    Demnach verdrängt Art. 12 Abs. 1 GG als das sachnähere Grundrecht in der vorliegenden Konstellation Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 und 2198/93 -, NJW 1998, S. 1776 ).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Altersgrenze für die Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 und 2198/93 -, NJW 1998, S. 1776; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2001 - 1 BvR 1435/01 -, JURIS).

    Die Altersgrenze wird den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an subjektive Zulassungsbeschränkungen gerecht; insbesondere dient sie einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut und ist zur Sicherung dieses Ziels geeignet, erforderlich und auch in ihrer generalisierten Form zumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 und 2198/93 -, NJW 1998, S. 1776 f.).

    Da schon das Gemeinwohlziel des Gesundheitsschutzes der Patienten als solcher die Altersgrenze für Vertragsärzte rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 und 2198/93 -, NJW 1998, S. 1776 ), hat sich auch durch den Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte zum 1. April 2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine entscheidende Änderung der Rechtslage ergeben.

    Schon im Kammerbeschluss vom 31. März 1998 (NJW 1998, S. 1776 ) war offen gelassen worden, ob der Belang der gleichmäßigen Altersstruktur und Lastenverteilung bei beschränkten Zulassungszahlen die Altersgrenze überhaupt verfassungsrechtlich rechtfertigen kann.

  • LSG Hessen, 15.03.2006 - L 4 KA 32/05  

    Vertragszahnarzt - Beendigung der Zulassung mit Vollendung des 68. Lebensjahres -

    Dabei geht es um Gefahren, die von nicht mehr leistungsfähigen Vertragsärzten für die Gesundheit der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ausgehen und die im Zusammenhang mit dem System der gesetzlichen Versicherung zu beurteilen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1998, 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93; bestätigt durch die Beschlüsse vom 20. März 2001, 1 BvR 491/96, vom 18. Mai 2001, 1 BvR 522/01 und vom 4. Oktober 2001, 1 BvR 1435/01).

    Dadurch wird auch kein Gleichheitsproblem im Sinne einer Inländerdiskriminierung aufgeworfen (vgl. BverfG, Beschluss vom 31. März 1998, a.a.O.; vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 25. November 1998, a.a.O.; BSG, Beschluss vom 27. April 2005, a.a.O.).

    Der Gesundheitsschutz stellt ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar (BverfG, Beschluss vom 31. März 1998, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit aber auf Grundlage von Erfahrungswerten die Schaffung einer generalisierenden Regelung ausdrücklich gebilligt (BverfG, Beschluss vom 31. März 1998, a.a.O.).

    Insoweit hat das BVerfG jedoch zutreffend ausgeführt, dass durch die Altersgrenzenregelung des § 95 Abs. 7 SGB V der Eingriff deshalb abgemildert wird, weil der Arzt nach Vollendung des 68. Lebensjahres durch eine privatärztliche Tätigkeit Einkünfte - wenn auch nur noch in begrenztem Umfange - erzielen kann (BverfG, Beschluss vom 31. März 1998, a.a.O.).

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