Rechtsprechung
   BVerfG, 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08   

Volltextveröffentlichungen (3)

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  • Bundesverfassungsgericht
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    Begründung der Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG allein aus einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage

Sonstiges




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Wird zitiert von ... (8)  

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09  

    Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen

    Das gegen den Richter Di Fabio gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Senats ist (siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris).
  • SG Kassel, 13.03.2012 - S 13 AS 167/12  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - wiederholte Zurückweisung eines

    Letzteres umso mehr, als sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts betreffende, wie hier pauschale Ablehnungsgesuche, also ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorzubringen und insoweit ohne das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ernsthaft rechtfertigende bzw. für eine Befangenheit auch nur in Betracht kommende Gesichtspunkte überhaupt aufzuzeigen, das Gesuch also offensichtlich der Verfahrensverschleppung dienen soll, ohnehin wieder wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig und nicht zu beachten sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.08.2011, 2 BvR 1979/08 und vom 06.05.2010, 1 BvR 96/10; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011, 4 BN 12/11; BSG, Beschlüsse vom 19.01.2010 wie vor, vom 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B und vom 26.04.1989,11 BAr 33/88; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2011, L 6 R 1409/10 B ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 19.10.2011, L 11 AS 710/11 B ER, vom 30.09.2009, L 5 KR 165/09 NZB RG und vom 23.01.2002, L 5 AR 189/01 AL; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2010, L 12 AS 4668/08; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.192, L 1 Kr 215/89).

    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt danach nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2011, 2 BvR 1979/08).

    Offensichtlich unzulässig oder aussichtslos ist nämlich ein Rechtsbehelf, über dessen Unzulässigkeit oder Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführer bei seiner Einlegung nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte, wobei der Kläger/Antragsteller gleichzeitig übersieht, dass die Einlegung einer für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge die Einlegungs- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) erst gar nicht offenhält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2011, 2 BvR 1979/08).

  • SG Kassel, 13.03.2012 - S 13 AS 172/12  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - wiederholte Zurückweisung eines

    Letzteres umso mehr, als sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts betreffende, wie hier pauschale Ablehnungsgesuche, also ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorzubringen und insoweit ohne das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ernsthaft rechtfertigende bzw. für eine Befangenheit auch nur in Betracht kommende Gesichtspunkte überhaupt aufzuzeigen, das Gesuch also offensichtlich der Verfahrensverschleppung dienen soll, ohnehin wieder wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig und nicht zu beachten sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.08.2011, 2 BvR 1979/08 und vom 06.05.2010, 1 BvR 96/10; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011, 4 BN 12/11; BSG, Beschlüsse vom 19.01.2010 wie vor, vom 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B und vom 26.04.1989,11 BAr 33/88; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2011, L 6 R 1409/10 B ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 19.10.2011, L 11 AS 710/11 B ER, vom 30.09.2009, L 5 KR 165/09 NZB RG und vom 23.01.2002, L 5 AR 189/01 AL; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2010, L 12 AS 4668/08; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.192, L 1 Kr 215/89).

    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt danach nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2011, 2 BvR 1979/08).

    Offensichtlich unzulässig oder aussichtslos ist nämlich ein Rechtsbehelf, über dessen Unzulässigkeit oder Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführer bei seiner Einlegung nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte, wobei der Kläger/Antragsteller gleichzeitig übersieht, dass die Einlegung einer für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge die Einlegungs- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) erst gar nicht offenhält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2011, 2 BvR 1979/08).

mehr
  • BGH, 06.09.2012 - 2 StR 122/12  

    Unzulässige und unbegründete Befangenheitsanträge im Besetzungsstreit um den

    Die vom Antragsteller vorgebrachten Ablehnungsgründe sind mithin zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet; dies führt zur Unzulässigkeit dieser Ablehnungsanträge (vgl. § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO; BVerfG, Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 3 StR 367/09, NStZ 2010, 401, jeweils mwN).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09  

    Witwergeld für überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von

    Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08 - aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen).
  • VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 2/11  

    Familienzuschlag bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

    Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 13.12.2010 und vom 21.12.2010 sowie auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1979/08 und 2 BvR 1397/09.
  • VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 4769/10  

    Ehebezogener Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaft

    Er beruft sich zur Begründung weiterhin auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1979/08 und 2 BvR 1397/09.
  • VG Bayreuth, 25.03.2011 - B 5 K 10.440  

    Zwangspensionierung; Verfahren bei Dienstunfähigkeit; amtsärztliches Gutachten

    Es bedarf damit auch nicht des Abwartens der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Sachverhalten, die offensichtlich frühere Zeiträume, d.h. vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 betreffen (der Beklagte meint offensichtlich die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1979/08 und 2 BvR 1397/09).
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