Rechtsprechung
   BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 2, AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 3, RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4,
    Widerruf, Widerrufsverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Wegfall der Umstände, Nachfluchtgründe, Türkei, Kurden, Exilpolitik, Beweislast, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab

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    AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 2; RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1e
    Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung aufgrund der Zugrundelegung eines unzutreffenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes; Berücksichtigung des Maßstabs der Erheblichkeit für die Veränderung der Umstände des Asylsuchenden; Verwendung eines einheitlichen Prognosemaßstabs für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (19)  

  • OVG Saarland, 25.08.2011 - 3 A 34/10  

    Einzelfall des Widerrufs einer Asylanerkennung (Türkei)

    ausführlich BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 10 C 3/10 - u.a. sowie Urt. v. 1.6.2011 - 10 C 10.10 - u. - 10 C 25.10 -, juris.

    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an den Widerruf einer Flüchtlings anerkennung jedoch - unter teilweiser Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung - modifiziert und insbesondere in seinen Urteilen vom 1.6.2011 - 10 C 10.10 und 10 C 25.10 - klargestellt, dass die in § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylVfG geregelten Widerrufsvoraussetzungen einer Flüchtlingsanerkennung unionsrechtskonform im Sinne der Art. 11 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) auszulegen sind.

    zu allem Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 1.6.2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 - m.w.N. sowie EuGH, Urt. vom 2.3.2010, Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a., juris.

    Nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile vom 1.6.2011 -- 10 C 10.10 und 10 C 25.10 -) sowie des EuGH (vgl. Urteil vom 2.3.2010 - Rs C-175/08 - u.a.) erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände weggefallen sind, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, und er nicht aus anderen Gründen Furcht vor solcher Verfolgung haben muss.

  • OVG Saarland, 25.08.2011 - 3 A 35/10  

    Einzelfall des Widerrufs einer Flüchtlingsanerkennung (Türkei)

    ausführlich BVerwG, Urteile v. 24.2.2011 - 10 C 3/10 - u.a. sowie Urteile v. 1.6.2011 - 10 C 10.10 - u. - 10 C 25.10 -, juris.

    In seinen jüngsten Urteilen vom 1.6.2011 - 10 C 10.10 und 10 C 25.10 - hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit nochmals hervorgehoben, dass eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände im vorgenannten Sinne voraussetzt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben.

    zu allem Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 1.6.2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 - m.w.N. sowie EuGH, Urt. vom 2.3.2010, Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a., juris.

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.12.2011 - 4 LB 8/11  

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung - Anforderungen an die Nachhaltigkeit der

    Wegen der Gründe wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01. Juni 2011 (Az.: 10 C 10.10) Bezug genommen.

    Diese Vorschrift enthält eine bereichsspezifische Sonderregelung, welche die allgemeine Widerrufsfrist nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz verdrängt und auch für Altanerkennungen gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 10.10 -, juris unter Hinweis auf die Urteile v. 12.06.2007 - 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 und v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243).

    Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 10.10 -, juris).

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