Rechtsprechung
   BVerwG, 01.06.2011 - 4 B 2.11   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung bei rückwirkender Inkraftsetzung eines nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens aufgestellten Bebauungsplans; Erfordernis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei rückwirkender Inkraftsetzung eines nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens aufgestellten Bebauungsplans; Rügefähigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung; Konsequenzen für ein städtebauliches Entwicklungskonzept bei vom Abwägungsgebot nicht gedeckten, einzelnen Abweichungen von diesem

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Heilung von Formfehlern und Öffentlichkeitsbeteiligung

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Frage zur Entschädigungspflicht wegen Sortimentsbeschränkung bestehenden Einzelhandelsbetriebs ist nicht revisibel

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einzelhandelskonzepte: Wie konsequent müssen diese angewendet werden? (IBR 2012, 1062)

Zeitschriftenfundstellen

  • BauR 2011, 1622
  • IBR 2012, 1062
  • ZfBR 2011, 677



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OVG Sachsen, 09.03.2012 - 1 C 13/10  

    Auslegung "umweltbezogener Stellungnahmen" bei einem Änderungsbebauungsplan

    Nach der vom Normenkontrollsenat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10. August 2000 a. a. O.; Beschl. v. 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, juris Rn. 5) bedarf es für das rückwirkende Inkraftsetzen eines Bebauungsplans aus bundesrechtlicher Sicht keiner erneuten Entscheidung des Gemeinderats, weil eine Gemeinde bei der Anordnung einer Rückwirkung eines Bebauungsplans im Zusammenhang mit der Behebung eines Form- oder Verfahrensfehlers ,,die Weichen für die städtebauliche Ordnung nicht im Nachhinein anders (stellt), sondern (...) lediglich einen formell fehlerhaften durch einen inhaltsgleichen fehlerfreien Plan" ersetzt.

    Dies gilt mit Blick auf die strikte Bindung der Gemeinden hinsichtlich des Zeitpunkts des Inkrafttretens von Bebauungsplänen durch § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB jedenfalls dann, wenn sich der Zeitpunkt des ersten scheinbaren Inkrafttretens der Bebauungsplans - wie hier - mit der rückwirkenden Inkraftsetzung deckt; insoweit bildet § 214 Abs. 4 BauGB die rechtliche Grundlage dafür, ,,die Wirksamkeitsvoraussetzungen gleichsam nachzuliefern" (so BVerwG, Beschl. v. 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 21.07.2011 - 4 B 7.11  

    Darlegungsanforderungen an eine auf einen Hilfsantrag bezogene Grundsatzrüge

    Bedient sich die Gemeinde des Mittels der Rückwirkungsanordnung zur Heilung von Form- oder Verfahrensfehlern, so stellt sie die Weichen für die städtebauliche Ordnung nicht im Nachhinein anders, sondern sie ersetzt lediglich einen formell fehlerhaften durch einen inhaltsgleichen fehlerfreien Plan mit der Folge, dass dieser Plan ab dem Zeitpunkt des ersten (scheinbaren) Inkrafttretens entgegenstehende Vorhaben ausschließt (Beschluss vom 1. Juni 2011 - BVerwG 4 B 2.11 - juris Rn. 5).
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