Rechtsprechung
   BVerwG, 02.04.1993 - 11 B 11.93   

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Wird zitiert von ... (14)  

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 5 S 1121/00  

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsrechtliche Anordnung zwecks

    In diesem Falle gewährt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dem Einzelnen ausnahmsweise ein - auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung begrenztes - subjektiv-öffentliches Recht auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde (BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 - BVerwGE 37, 112/114 f.; Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234; Beschl. v. 03.07.1986 - 7 B 141.85 - NVwZ 1987, 411; Beschl. v. 02.04.1993 - 11 B 11.93 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 25; Urt. v. 15.04.1999 - 3 C 25.98 -BVerwGE 109, 29; Senatsurt. v. 16.05.1997 - 5 S 1842/95 - VBlBW 1998, 29).
  • VG Augsburg, 14.09.2010 - Au 3 K 09.1843  

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnung; Allgemeinverfügung; Anhörungserfordernis

    Vielmehr ist die Norm grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und gerade nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet (vgl. BVerwG vom 2.4.1993, Az.: 11 B 11/93; Juris).

    Nur ganz ausnahmsweise kann einem Einzelnen ein auf die ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzter Anspruch auf ein bestimmtes verkehrsregelndes Einschreiten zustehen, nämlich dann, wenn die Verletzung seiner geschützter Individualinteressen, insbesondere von Gesundheit und Eigentum, in Betracht kommt (BVerwG vom 2.4.1993, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2003 - 12 LA 467/03  

    Zum Mindeststandard für linksseitige Radwege; Bindungswirkung; Ermessen;

    Werden allerdings grundrechtlich geschützte Rechtspositionen wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) oder das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) betroffen, so kann auch dem einzelnen Bürger im Rahmen des § 45 StVO ein - aber nur auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde begrenzter - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zustehen (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, s. etwa die Beschl. v. 2.8.1989, aaO u. v. 2.4.1993 - BVerwG 11 B 11.93 - , Buchholz, aaO, Nr. 25 sowie Senat, Urt. v. 10.8.1992 - 12 L 236/89 -).
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  • VG Aachen, 10.04.2012 - 2 K 1352/11  

    Uhu-Fall: Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h war rechtswidrig; erneute

    In solchen Fällen kann dem Einzelnen ausnahmsweise ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten zustehen, vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 1971 - 7 C 48/69 -, BVerwGE 37, 112; Beschluss vom 2. April 1993 - 11 B 11/93 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 442.252 § 45 StVO Nr. 25; zuletzt zusammenfassend: Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32/09 -, DAR 2011, 39 ff.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 20 Rdz. 660.
  • OVG Berlin, 29.04.2002 - 1 S 3.02  

    Parkraumbewirtschaftungszone Schloßstraße

    Der Einzelne kann nur dann einen auf die ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen, insbesondere Gesundheit und Eigentum, in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1993 - 11 B 11.93 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO, Nr. 25, m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.09.2000 - 4 L 76/00  
    § 45 Abs. 1 ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet; der Einzelne kann allerdings einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen, insbesondere Gesundheit und Eigentum, in Betracht kommt (std. Rspr. des BVerwG, vgl. u.a. Beschl. v. 02.04.1993 - 11 B 11/93 -, Buchholz 442.252 § 45 StVO Nr. 25 m.w.N.).
  • VG Stade, 27.07.2007 - 1 A 155/07  

    Rechtsschutz gegen Verkehrsschilder; Anlieger; Halteverbot; Verkehrsbeschränkung;

    Vielmehr ist die Norm grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und gerade nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa die Entscheidung vom 2. April 1993, 11 B 11/93, zitiert nach juris).
  • VG Bremen, 19.12.2008 - 5 K 2158/06  
    6 a.a.O. und v. 02.04.1993, Az. 11 B 11.93; Nds. OVG, Beschl. v. 05.12.2003, Az. 12 LA 467/03 m.w.N.).
  • VG Aachen, 26.04.2011 - 2 K 1941/09  

    Dokumentation eingeschränkter Widmung durch Verkehrszeichen

    In diesen Fällen steht dem Einzelnen ausnahmsweise ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten zu, so etwa auch bei einem Straßenanlieger, der - wie hier die Kläger - eine Beeinträchtigung ihrer Grundstücksnutzung durch im Wege zusätzlichen Verkehrs verursachte Geräusch- und Abgasemissionen geltend macht, vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 1971 - 7 C 48/69 -, BVerwGE 37, 112; Beschluss vom 2. April 1993 - 11 B 11/93 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 442.252 § 45 StVO Nr. 25; Beschluss vom 21. Juli 1997 - 3 B 129/97 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2002 - 5 S 1121/00 -, juris; OVG NRW etwa zum Einschreiten nach § 45 StVO wg.
  • VG Stade, 08.03.2002 - 1 A 1496/98  

    Verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz von baulichen Anlagen;

    Zwar ist § 45 StVO nur grundsätzlich auf den (bloßen) Schutz der Allgemeinheit gerichtet, so dass der Einzelne einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über ein verkehrsregelndes Einschreiten dann haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen (insbesondere Gesundheit und Eigentum) in Betracht kommt - wobei dies nicht nur bei einer Grundrechtsverletzung, sondern auch bereits dann in Betracht kommt, wenn im Vorfeld der Grundrechtsverletzung die Einwirkungen des Straßenverkehrs das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 04.06.1986, 7 C 76/84, NJW 1986, 2655; Beschl. v. 02.04.1993, 11 B 11/93, zit. nach Juris).
  • VG Augsburg, 25.11.2010 - Au 3 E 10.1710  

    Einstweilige Anordnung; Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten (verneint);

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2001 - 4 L 122/01  
  • VG Stade, 16.05.2002 - 1 A 1335/00  

    Halteverbot vor einem Betriebsgrundstück; Anliegergebrauch; Anliegerrecht

  • VG Lüneburg, 25.07.2006 - A 8/06  
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