Rechtsprechung
   BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation ARB 1/80 Art. 6, Art. 7, Art. 14 Abs. 1; AufenthG § 7 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 1 und 2, § 55, § 56 Abs. 1; EMRK Art. 8; Europäisches Niederlassungsabkommen - ENA Art. 3 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6, Art. 101 Abs. 1 Satz 2; EG Art. 234 Abs. 3; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte IPBPR Art. 12 Abs. 4; RL 64/221/EWG Art. 8, Art. 9; RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3, Art. 40; VwGO § 114 Satz 1
    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz, Befristung, eigenes Land, Ermessensentscheidung, Recht auf Privatleben, Sperrwirkung, türkische Staatsangehörige, Übermaßverbot, Verhältnismäßigkeit, Verwurzelung, Wiederholungsgefahr, Wiederkehr.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    ARB 1/80; AufenthG § 7 Abs. 1 Satz 2; AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 3; AufenthG § 37 Abs. 1; AufenthG § 37 Abs. 2; AufenthG § 55; AufenthG § 56 Abs. 1; EMRK Art. 8, GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; EG Art. 234 Abs. 3; IPBPR Art. 12 Abs. 4; RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3; RL 2004/38/EG Art. 40; RL 64/221/EWG Art. 8, RL 64/221/EWG Art. 9; VwGO § 114 Satz 1
    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz, Befristung, eigenes Land, Ermessensentscheidung, Recht auf Privatleben, Sperrwirkung, türkische Staatsangehörige, Türkei, Übermaßverbot, Verhältnismäßigkeit, Verwurzelung, Wiederholungsgefahr, Wiederkehr, ARB 1/80, RL 2004/38/EG, RL 64/221/EWG

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    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen drohender Gefahr erneuter schwerer Wirtschaftsstraftaten; Ausgestaltung der Ausweisung als behördliche Ermessensentscheidung im nationalen Recht; Befristungszeitpunkt der Wirkungen einer Ausweisung; Vereinbarkeit der Ausweisung eines die Staatsangehörigkeit seines Ursprungslands behaltenden Ausländers mit Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR)

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen drohender Gefahr erneuter schwerer Wirtschaftsstraftaten; Ausgestaltung der Ausweisung als behördliche Ermessensentscheidung im nationalen Recht; Befristungszeitpunkt der Wirkungen einer Ausweisung; Vereinbarkeit der Ausweisung eines die Staatsangehörigkeit seines Ursprungslands behaltenden Ausländers mit Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BVerwG v. 2.9.2009 - BVerwG 1 C 2.09 (Ausweisung eines türkischen Assoziationsberechtigten wegen schwerer Wirtschaftskriminalität... )" von RiVerwGH Clemens Kurzidem, original erschienen in: ZAR 2010, 284 - 287.

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf, 13.08.2008 - 22 K 4179/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2008 - 18 A 2369/08
  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 2.09
  • BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2009, 1529
  • NVwZ 2010, 389



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Wird zitiert von ... (67)  

  • VG Berlin, 03.02.2012 - 35 K 160.11  

    Türkische Staatsangehörige, Assoziationsberechtigte, assoziationsberechtigte

    Hinsichtlich dieser unterliegt die Ausweisung voller gerichtlicher Kontrolle (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2/09 -).

    Diese stellen bei der Prognose jedoch ein wesentliches Indiz dar (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., und vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 -).

    Prüfungsmaßstab für die angefochtene Ausweisung ist § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2/09 -, Rn. 14; zit. nach juris).

    Wie da Bundesverwaltungsgericht bereits früher entschieden hat, stehen die europarechtlichen Vorgaben der Ausgestaltung der Ausweisung von nach dem ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen als behördlicher Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG im Übrigen zwar nicht entgegen, zumal das deutsche Recht nur in diesem Entscheidungsmodus Raum für die Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitserwägungen bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 21).

    Indes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Bundesverwaltungsgericht zufolge, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 Anforderungen bereits an die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung in Form der - in der vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache "Ziebell" nunmehr nochmals bekräftigten - qualifizierten Gefahrenschwelle sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt, hinsichtlich derer die Ausweisung voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O.).

    viereinhalb Jahre nach der Tat und unter dem Eindruck der Haft - noch eine die Schwelle aus Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie erreichende "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr" ausgeht, bedarf darüber hinaus jedoch einer Prognose zur Wiederholungsgefahr, die sich auf das persönliche Verhalten des Klägers stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 17).

    Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt dabei ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O. m.w.Nachw.).

    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 18).

    Insbesondere ergibt sich aus Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O.; ferner auch schon BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 -, Rn. 17; zit. nach juris).

    Doch stellen diese Entscheidungen bei der Prognose zumindest ein "wesentliches Indiz" dar (so BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., und vom 16. November 2000, a.a.O.).

    Demzufolge ist eine abweichende Prognoseentscheidung - unter anderem wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts - zwar möglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., und vom 16. November 2000, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2012 - 11 S 1470/11  

    Ausweisung, besonderer Ausweisungsschutz, familiäre Lebensgemeinschaft, familiäre

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - juris, vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris, vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - InfAuslR 2010, 3, und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -InfAuslR 2005, 18), der sich der Senat anschließt (einschränkend noch Senatsurteile vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492, und vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291), gelten bei Straftaten mit einer hervorgehobenen Bedeutung für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen.

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass entsprechenden strafgerichtlichen Entscheidungen wegen der unterschiedlichen Maßstäbe und Prognosezeitpunkte nur eingeschränkte Bedeutung bei der im Ausweisungsverfahren zu treffenden Prognoseentscheidung zukommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - InfAuslR 2010, 3; weitergehend allerdings bei Assoziationsberechtigten: Senatsurteil vom 07.03.2012 - 11 S 3269/11 - InfAuslR 2012, 203), so ist die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hier jedenfalls als wesentliches Indiz zu berücksichtigen.

  • VG München, 26.07.2012 - M 24 K 12.2896  

    Ausweisung eines volljährigen, im Inland geborenen und aufgewachsenen

    Prüfungsmaßstab für die Ausweisung ist § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, weil der Kläger eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.2009, Az.: 1 C 2/09, juris, Rn. 14).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen darf eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt und auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet; aufenthaltsbeendende Maßnahmen dürfen nicht automatisch auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Generalprävention angeordnet werden kann (BVerwG, Urt. v. 2.9.2009, a.a.O., Rn. 15 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06, Polat).

    Bei der Beurteilung der gegenwärtigen Gefährdung stellt das Verwaltungsgericht eine eigenständige, der tatrichterlichen Tätigkeit zuzuordnende Prognose an (BVerwG, Urt. v. 2.9.2009, a.a.O., Rn. 17).

    Diese Gründe sind mit dem bereits bejahten "persönlichen Verhalten des Klägers, das eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" i.S.v. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 jedoch identisch (BVerwG, Urt. v. 2.9.2009, a.a.O., Rn. 15), so dass dem Kläger hieraus kein größerer Schutz erwächst.

    Der Maßstab dieser Vorschrift deckt sich ebenfalls mit den Vorgaben, die für eine Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger gelten und stellt keine höheren Anforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.2009, a.a.O., Rn. 15).

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