Rechtsprechung
   BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; FStrG § 17a Nr. 7, § 17e Abs. 5 und 6; BayVwVfG Art. 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, Art. 74 Abs. 3; VwGO § 87b; BImSchG § 41 Abs. 1; BHO § 7 Abs. 1 Satz 1; 16. BImSchV § 2; UVP-RL Art. 10a Abs. 1
    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles Verfahren; faire Verfahrensgestaltung; Lenkungsverfahren; Einwendungspräklusion; prozessuale Präklusion; Gebot der Konfliktbewältigung; vorübergehender Verkehrslärm; provisorische Baumaßnahme; Variantenprüfung; Grobanalyse; Feinprüfung; Abwägungsgebot; Tunnelbau; geologische Störzone; Tankanlage; Rastanlage; Trinkwasserversorgung; Kostenschätzung; volkswirtschaftlicher Nutzen; Baukosten; Nutzen-Kosten-Analyse; Wirtschaftlichkeit; Sparsamkeit; städtebauliche Entwicklung; Selbstverwaltung; Schadstoffprognose; Lärmprognose

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 Satz 1
    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles Verfahren; faire Verfahrensgestaltung; Lenkungsverfahren; Einwendungspräklusion; prozessuale Präklusion; Gebot der Konfliktbewältigung; vorübergehender Verkehrslärm; provisorische Baumaßnahme; Variantenprüfung; Grobanalyse; Feinprüfung; Abwägungsgebot; Tunnelbau; geologische Störzone; Tankanlage; Rastanlage; Trinkwasserversorgung; Kostenschätzung; volkswirtschaftlicher Nutzen; Baukosten; Nutzen-Kosten-Analyse; Wirtschaftlichkeit; Sparsamkeit; städtebauliche Entwicklung; Selbstverwaltung; Schadstoffprognose; Lärmprognose.

  • Landesanwaltschaft Bayern

    § 17 a FStrG; § 87b VwGO; Art. 73 Abs.1,3 u. 4 und 74 Abs. 3 BayVwVfG; § 41 Abs. 1 BlmSchG: § 7 Abs. 1 BHO
    Straßenbaurecht | Planauslegung; Ausschluss verspäteten Vorbringens; Variantenprüfung (Bestandsausbau - Tunnel); Lärm- und Schadstoffbelastung durch Bauarbeiten; Abschätzung der Baukosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles Verfahren; faire Verfahrensgestaltung; Lenkungsverfahren; Einwendungspräklusion; prozessuale Präklusion; Gebot der Konfliktbewältigung; vorübergehender Verkehrslärm; provisorische Baumaßnahme; Variantenprüfung; Grobanalyse; Feinprüfung; Abwägungsgebot; Tunnelbau; geologische Störzone; Tankanlage; Rastanlage; Trinkwasserversorgung; Kostenschätzung; volkswirtschaftlicher Nutzen; Baukosten; Nutzen-Kosten-Analyse; Wirtschaftlichkeit; Sparsamkeit; städtebauliche Entwicklung; Selbstverwaltung; Schadstoffprognose; Lärmprognose

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Autobahn A 3 darf im Stadtgebiet Würzburg sechsstreifig ausgebaut werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sechsstreifige Autobahn im Stadtgebiet Würzburg zulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Berichtigungsanspruch, wenn für den geltend gemachten Vorgang keine Protokollierungspflicht bestand

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Mediation in der Planfeststellung: Klare Trennung oder funktionale Verschränkung?" von PrivDoz Dr. Thorsten Siegel, original erschienen in: DVBl 2012, 1003 - 1008.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 139, 150
  • DVBl 2011, 1021
  • NVwZ 2011, 1256



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Wird zitiert von ... (18)  

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 14.10  

    Planfeststellung; sachliche Zuständigkeit; Einwendung; Einwendungsausschluss;

    Die in der Rechtsprechung des Senats zur Einwendungspräklusion gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG gestellten Substantiierungsanforderungen sind mit Art. 10a Abs. 1 UVP-Richtlinie vereinbar (wie Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - juris Rn. 38).

    aa) An die Substantiierungslast privater Einwender sind nur geringe Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ; BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - juris Rn. 38).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht eine diesen Anforderungen entsprechende Einwendungslast nicht nur für die Geltendmachung eigener Rechte und Belange des Einwenders, sondern, sofern er sich als Enteignungsbetroffener auch auf öffentliche Belange berufen kann, ebenso für deren Geltendmachung (vgl. Urteile vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 Rn. 28 f. und vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 32 ff.).

    Dieser vorgezogene Rechtsschutz, der den gerichtlichen Rechtsschutz nicht ersetzt, sondern nur ergänzt, liegt im wohlverstandenen Interesse der Einwendungsberechtigten, denn sie können durch ihr Vorbringen die Chance der Einflussnahme wahren, bevor eine Art von planerischer Verfestigung des Vorhabens eingetreten ist (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 107 f. und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - juris Rn. 36; Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 4 B 57.09 - Buchholz 406.254 URG Nr. 1 Rn. 7 und vom 14. September 2010 - BVerwG 7 B 15.10 - NVwZ 2011, 364 Rn. 8 ff.).

    (2) Ebenso wie das Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion als solches stellt auch die Ausgestaltung dieses Instituts durch § 17a Nr. 7 FStrG einen effektiven Zugang zu Gericht im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie nicht in Frage (Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 37 f.).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 24.10  

    Verfahrensfehler; wesentlicher Verfahrensfehler; mittelbare Betroffenheit;

    Der Anspruch auf fehlerfreie Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) umfasst grundsätzlich nicht die Befugnis, das verfassungsrechtlich geschützte private Interesse eines anderen Betroffenen am Fortbestand seines Eigentums als gegen das Vorhaben sprechenden Belang geltend zu machen (im Anschluss an Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 106).

    Eine solche Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 90).

    Dieser Ansatz begegnet keinen methodischen Bedenken (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O.).

    Ausgehend davon hat der Senat die Befugnis von Enteignungsbetroffenen verneint, das nach Art. 28 GG geschützte städtebauliche Entwicklungsinteresse der Gemeinden als gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belang geltend machen zu können (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 106).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10  

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

    Eine solche Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 90).

    Dieser Ansatz begegnet keinen methodischen Bedenken (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O.).

    Je nach den konkreten Umständen des Falles kann dieser Belang auch das private Interesse überwiegen, von einer Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben (vgl. Urteile vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 67 und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 99; Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 291 m.w.N.).

mehr
  • VGH Bayern, 22.11.2011 - 8 B 09.2587  

    Freie Fahrt für die Ortsumgehung Burtenbach

    Solche Kostenschätzungen können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn die Behörde keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen hat oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (vgl. BVerwG vom 3.3.2011 NVwZ 2011, 1256/1267).

    Zudem ist die Kostenschätzung des Beklagten als nachvollziehbares Ermittlungsergebnis, das von sachkundigen technischen Beamten gefunden wurde, von ihrem Prognosespielraum gedeckt (vgl. BVerwG vom 3.3.2011 NVwZ 2011, 1256/1267).

    Dass in früherer Zeit auch das M... mit der Führung der St ... angeschnitten wurde, steht der heutigen Entscheidung ebenfalls nicht entgegen, weil sich eine solche Taltrasse angesichts der dargestellten öffentlichen Belange keinesfalls aufdrängt (vgl. BVerwG vom 3.3.2011 NVwZ 2011, 1256/1264).

    Diesen Rügen der Kläger fehlt daher bereits die Nachvollziehbarkeit (vgl. BVerwG vom 3.3.2011 NVwZ 2011, 1256/1267).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 25.10  
    Eine solche Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 90).

    Dieser Ansatz begegnet keinen methodischen Bedenken (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O.).

    Je nach den konkreten Umständen des Falles kann dieser Belang auch das private Interesse überwiegen, von einer Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben (vgl. Urteile vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 67 und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 99; Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 291 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 27.10  
    Eine solche Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 90).

    Dieser Ansatz begegnet keinen methodischen Bedenken (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O.).

    Je nach den konkreten Umständen des Falles kann dieser Belang auch das private Interesse überwiegen, von einer Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben (vgl. Urteile vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 67 und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 99; Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 291 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 26.10  
    Eine solche Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 90).

    Dieser Ansatz begegnet keinen methodischen Bedenken (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O.).

    Je nach den konkreten Umständen des Falles kann dieser Belang auch das private Interesse überwiegen, von einer Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben (vgl. Urteile vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 67 und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 99; Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 291 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09  

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 215 Rn. 65) hat es der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 546 ff.) gebilligt, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Alternativenprüfung in einer ersten Stufe diejenigen Varianten ausgeschieden hat, die nicht näher zu untersuchen gewesen seien, weil sie bereits nach einer Grobanalyse die Kapazitätsanforderungen eindeutig verfehlten oder sonst nicht geeignet seien, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen.
  • VGH Bayern, 14.12.2012 - 8 ZB 11.1485  

    Berufungszulassung (abgelehnt); Planfeststellung einer Umgehungsstraße

    An die Substanziierungslast privater Einwender sind dabei zwar nur geringe Anforderungen zu stellen (BVerfG vom 8.7.1982 BVerfGE 61, 82/117 f.; BVerwG vom 17.7.1980 BVerwGE 60, 297/311 und vom 3.3.2011 Az. 9 A 8.10 RdNr. 38).

    Auch insoweit besteht eine Obliegenheit zur fristgerechten Erhebung von Einwendungen dann und insoweit, als nach den ausgelegten Unterlagen ein Laie ohne Beiziehung naturschutzfachlichen Sachverstands die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von FFH-Gebieten oder von Zugriffen auf europarechtlich geschützte Arten erkennen kann (vgl. BVerwG vom 3.3.2011 Az. 9 A 8.10 NVwZ 2011, 1256/1260 RdNr. 38).

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4000.09  

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Die Unparteilichkeit kann gefährdet werden, wenn Interessenverbände außerhalb zulässiger Beteiligungen auf das Verwaltungsverfahren Einfluss zu nehmen suchen; das schließt Kontaktaufnahmen, Informationen und Kenntnisnahmen nicht aus, sofern daraus nicht im Einzelfall entscheidungsbezogene Aktivitäten betreffend den Verlauf und den Inhalt des Planfeststellungsverfahrens hervorgehen (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - DVBl 2011, 1021 Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11  

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

  • VGH Hessen, 17.11.2011 - 2 C 2165/09  

    Viergleisiger Ausbau einer Eisenbahnstrecke

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 12.11  

    Baustellenlärm: Was schädlich ist, ergibt sich aus der AVV Baulärm!

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 24.11  

    Baustellenlärm: Was schädlich ist, ergibt sich aus der AVV Baulärm!

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4000.10  

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Planergänzungsbeschlusses "Lärmschutzkonzept

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2011 - 2 D 86/09  

    Stadt Attendorn obsiegt im Streit um Entwicklungssatzung für Industriegebiet

  • BVerwG, 04.08.2011 - 9 B 33.11  

    Grundsätzliche Bedeutung von Fragen im Zusammenhang mit einer hinreichenden

  • VGH Bayern, 25.07.2011 - 8 ZB 11.543  

    Berufungszulassungsantrag (abgelehnt); wasserrechtliche Planfeststellung;

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